Bisher wurde angenommen, dass eine werbliche Herausstellung der eigenen Produkte als Originalware eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle und somit wettbewerbswidrig sei. Das OLG Hamm vertrat nun die Auffassung, dass diese Selbstverständlich so klar ist, dass der Verbraucher durch die besondere Betonung dieser nicht irregeführt werde.

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In dem vom OLG Hamm (Beschluss vom 20.12.2010, I-4 W 121/10) entschiedenen Fall stellte ein Textilhändler seine Ware werblich als Originale heraus und wurde dafür abgemahnt.

Bereits die Vorinstanz, das LG Bochum, hatte jedoch einen Verfügungsanspruch verneint. Hiergegen hatte die Antragsstellerin sofortige Beschwerde vor dem OLG Hamm eingelegt.

Keine irreführende Angabe

Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, da ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 UWG nicht gegeben sei. Der Antragsgegner habe nicht mit irreführenden Angaben geworben.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Eine Werbung kann trotz objektiver Richtigkeit der Angaben nach § 5 UWG irreführend sein, wenn Sie den unrichtigen Eindruck erweckt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber gleichartigen Waren und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (Werbung mit Selbstverständlichkeiten).

Eine Irreführung scheidet jedoch dann aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass es sich bei der herausgestellten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.

Hier keine Irreführung

Das OLG Hamm entschied, dass diese Ausnahme hier gegeben sei:

„Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlich bestehenden Verpflichtung.

Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin, mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.“

LG Bochum zur Echtheitsgarantie

In diesem Fall hatte das LG Bochum als Vorinstanz einen Verfügungsanspruch verneint.

In einem anderen Fall ein halbes Jahr früher sah das Gericht (LG Bochum, Urteil v. 10.02.2009, 12 O 12/09) den folgenden Passus als eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten an:

“Garantie

Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns beworbenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.”

Der Händler täusche einen besonderen Vorteil seines Angebots vor, obwohl jeder Verkäufer grundsätzlich verpflichtet sei, Originalware zu liefern, begründete damals das Gericht seine Entscheidung.

Widerrufsrecht als Service-Garantie

Auch wer das den Verbrauchern gesetzlich zustehende Widerrufsrecht als „Service-Garantie“ oder „Geld-zurück-Garantie“ werblich herausstellt, handelt wettbewerbswidrig. Einen Überblick darüber, wie sie es vermeiden können, mit Selbstverständlichkeiten zu werben, erhalten Sie hier.

Eine werbliche Herausstellung gesetzlich zustehender Verbraucherrechte als Besonderheit des Angebotes verstößt gegen Nr. 10 Anhang UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind […]

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.“

Diese Verbotsnorm ist aber nur einschlägig, wenn gesetzlich festgeschriebene Rechte, also z.B. das Widerrufsrecht oder die Gewährleistungsrechte, besonders werblich betont werden.

Ein Verstoß gegen die “Schwarze Liste” im Anhang des UWG ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, auf eine tatsächliche Irreführung kommt es dabei nicht an.

Fazit

In diesem Fall nahm das OLG Hamm zwar keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten an. Allerdings muss in dieser Frage immer der jeweilige Einzelfall und die genaue Darstellung beachtet werden. (mr)

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