Abofallen im Internet stellen ein großes Problem dar. Nachdem bereits das Europäische Parlament mit der neuen Richtlinie über Verbraucherrechte den Weg für die Button-Lösung geebnet hat, hat die Bundesregierung heute einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem Verbraucher stärker vor Vertragsfallen im Internet geschützt werden sollen.

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Das Problem der sog. Abofallen ist bekannt. Ein Verbraucher sucht ein Kochrezept, meldet sich auf einer Seite an und bekommt eine Rechnung über 96 Euro ins Haus über die er auch erfährt, dass er einen 2 Jahresvertrag abgeschlossen haben soll.

Zwar scheitern die Abofallenbetreiber regelmäßig vor Gericht mit der Durchsetzung dieser Kosten, viele Verbraucher zahlen aber einfach, weil sie den Aufwand scheuen. Dem Gesetzgeber war bereits 2009 klar, dass diese bekämpft werden müssen und änderte die Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen. Leider half das nicht, Abofallen wirksam zu bekämpfen.

Ziel des neuen Gesetzentwurfs

Auch die sonstigen, dem Verbraucher zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel, waren nicht wirkungsvoll genug. So heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf:

“Zwar schützt bereits das geltende Recht in vielfältiger Weise vor einem ungewollten Vertragsschluss: So kommt ein Vertrag nur zustande, wenn aufeinander bezogene Willenserklärungen des Unternehmers und des Verbrauchers vorliegen, die eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, namentlich Leistungsgegenstand und Preis, enthalten.

Dies ist bei den in Rede stehenden Bestellvorgängen im Internet vielfach nicht der Fall.

Sollte im Einzelfall dennoch ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein, kann der Verbraucher den Vertrag regelmäßig nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen (§§ 312b, 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Schließlich kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum oder eine arglistige Täuschung (§§ 119, 123 BGB) vorliegt.

Diese Instrumente konnten dem Phänomen der Kostenfallen jedoch bislang nicht hinreichend entgegenwirken. Sie haben insbesondere nicht verhindert, dass Verbraucher sich vielfach mit lediglich behaupteten Forderungen konfrontiert sehen und vor dem Hintergrund des massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen zahlen.”

Button-Lösung

Im jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf gibt es eine sehr klare Regel: Es wird für Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr ganz klar definiert, wie der Button, mit dem die Bestellung des Verbrauchers ausgelöst wird, beschriftet sein muss.

Konkret soll § 312g Abs. 2 bis 4 BGB mit folgendem Wortlaut neu eingefügt werden:

“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.”

Die Regelungen im Einzelnen

Zunächst wird der Unternehmer verpflichtet, bei Bestellungen im Internet Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten sowie – bei Dauerschuldverhältnissen – die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich anzugeben.

Das Verstecken der Gesamtjahresgebühr in irgendwelchen Fließtexten ist damit – wie eigentlich heute auch schon –  nicht mehr ausreichend, um auf den Preis hinzuweisen.

Außerdem kommt ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur noch zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Bestellung für ihn eine Zahlungsverpflichtung auslöst.

Muss für die Bestellung eine Schaltfläche betätigt werden, liegt eine wirksame Bestätigung dieser Zahlungsverpflichtung nur vor, wenn der Button mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” (oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) beschriftet ist.

Informationspflichten

Die speziell genannten Informationen müssen “unmittelbar” bevor der Verbraucher bestellt erteilt werden. Nach der Begründung hat dieses Wort “unmittelbar” sowohl zeitliche als auch räumliche Bedeutung.

“Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt.

Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen.”

Außerdem müssen diese Informationen in räumlicher Nähe zum Bestellbutton platziert sein, damit die Unmittelbarkeit gewährleistet ist. Zwischen den Informationen und dem Button dürfen keine trennenden Gestaltungselemente vorhanden sein. Vielmehr soll dem Verbraucher bewusst werden, dass gerade die Betätigung der Schaltfläche die Zahlungspflicht auslöst.

“Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.”

Außerdem müssen die Informationen klar und verständlich erteilt werden. Das bedeutet, dass sie nicht durch verwirrende oder ablenkende Zusätze verschleiert werden dürfen.

Folgen der geplanten Regelung

Diese neue Vorschrift soll sicherstellen, dass Verbraucher bei Abgabe ihrer Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird.

“Fehlt es an dieser Transparenz, kommt kein Vertrag zustande.”

Durch die Buttonlösung soll das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr gestärkt werden.

“Dies kommt letztlich auch allen seriösen Unternehmen zugute, die dieser Vermarktungsform nutzen.”

Kosten

In der Begründung zu dem Entwurf geht die Bundesregierung davon aus, dass der Anpassungsaufwand (Umbenennung des Bestellbuttons) pro Unternehmen mit 150 Euro zu veranschlagen ist.

Mobile Commerce

Die sog. Button-Lösung wird – wenn sie so geltendes Recht wird – natürlich nicht nur im “klassischen” e-Commerce gelten, sondern auch im mobilen Bereich. Im Entwurf ist zwar eine Zeit von 3 Monaten zwischen Verkündung des Gesetzes und Inkrafttreten vorgesehen, diese Zeit kann aber dennoch knapp werden für Anbieter von sog. Shopping-Apps. Diese müssen umprogrammiert und z.B. durch Apple erst noch freigegeben werden.

Die Entwicklungszyklen hierfür können sehr lange dauern.

Wer sein App-Update daher zu spät einreicht, kann Probleme bekommen, wenn das Update noch nicht autorisiert wurde, das Gesetz aber bereits in Kraft ist. Erfüllt der Bestell-Button dann nicht die Voraussetzungen des geplanten § 312g Abs. 2 BGB und weist eine andere als die vorgeschriebene Beschriftung auf, kommt kein Vertrag zustande.

Fazit

Die jetzt vorgeschlagene Button-Lösung soll den Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Aber auch für Händler ist dieser Vorschlag relativ leicht umzusetzen. Ein erster Vorschlag zur sog. “Doppelklick-Lösung” stieß auf heftige Kritik (auch im Shopbetreiber-Blog), weil er die Händler einseitig belastete und zu keinem Ergebnis hinsichtlich der Abofallen geführt hätte.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Noch ist die Button-Lösung kein geltendes Recht. (mr)

Update: HDE begrüßt Gesetzentwurf

Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt die geplante Regelung. Hauptgeschäftsführer Stefan Genth sagte dazu:

“Es ist sehr erfreulich, dass die Bundesregierung die Bedenken des Einzelhandels ernst genommen und darauf verzichtet hat, einen Doppelklick vorzuschreiben, mit dem der Verbraucher bestätigen sollte, dass er die mit der Bestellung verbundene Zahlungspflicht erkannt hat. Diese Regelung hätte gerade kleine Online-Händler mit erheblichen Zusatz-Kosten belastet und das Fernabsatzgeschäft unverhältnismäßig erschwert.”

Pressestatement der Bundesjustizministerin (Youtube-Video)

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