Abofallen im Internet stellen ein großes Problem dar. Nachdem bereits das Europäische Parlament mit der neuen Richtlinie über Verbraucherrechte den Weg für die Button-Lösung geebnet hat, hat die Bundesregierung heute einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem Verbraucher stärker vor Vertragsfallen im Internet geschützt werden sollen.
Lesen Sie mehr über den Entwurf.
Das Problem der sog. Abofallen ist bekannt. Ein Verbraucher sucht ein Kochrezept, meldet sich auf einer Seite an und bekommt eine Rechnung über 96 Euro ins Haus über die er auch erfährt, dass er einen 2 Jahresvertrag abgeschlossen haben soll.
Zwar scheitern die Abofallenbetreiber regelmäßig vor Gericht mit der Durchsetzung dieser Kosten, viele Verbraucher zahlen aber einfach, weil sie den Aufwand scheuen. Dem Gesetzgeber war bereits 2009 klar, dass diese bekämpft werden müssen und änderte die Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen. Leider half das nicht, Abofallen wirksam zu bekämpfen.
Ziel des neuen Gesetzentwurfs
Auch die sonstigen, dem Verbraucher zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel, waren nicht wirkungsvoll genug. So heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf:
“Zwar schützt bereits das geltende Recht in vielfältiger Weise vor einem ungewollten Vertragsschluss: So kommt ein Vertrag nur zustande, wenn aufeinander bezogene Willenserklärungen des Unternehmers und des Verbrauchers vorliegen, die eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, namentlich Leistungsgegenstand und Preis, enthalten.
Dies ist bei den in Rede stehenden Bestellvorgängen im Internet vielfach nicht der Fall.
Sollte im Einzelfall dennoch ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein, kann der Verbraucher den Vertrag regelmäßig nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen (§§ 312b, 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Schließlich kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum oder eine arglistige Täuschung (§§ 119, 123 BGB) vorliegt.
Diese Instrumente konnten dem Phänomen der Kostenfallen jedoch bislang nicht hinreichend entgegenwirken. Sie haben insbesondere nicht verhindert, dass Verbraucher sich vielfach mit lediglich behaupteten Forderungen konfrontiert sehen und vor dem Hintergrund des massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen zahlen.”
Button-Lösung
Im jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf gibt es eine sehr klare Regel: Es wird für Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr ganz klar definiert, wie der Button, mit dem die Bestellung des Verbrauchers ausgelöst wird, beschriftet sein muss.
Konkret soll § 312g Abs. 2 bis 4 BGB mit folgendem Wortlaut neu eingefügt werden:
“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.”
Die Regelungen im Einzelnen
Zunächst wird der Unternehmer verpflichtet, bei Bestellungen im Internet Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten sowie – bei Dauerschuldverhältnissen – die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich anzugeben.
Das Verstecken der Gesamtjahresgebühr in irgendwelchen Fließtexten ist damit – wie eigentlich heute auch schon – nicht mehr ausreichend, um auf den Preis hinzuweisen.
Außerdem kommt ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur noch zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Bestellung für ihn eine Zahlungsverpflichtung auslöst.
Muss für die Bestellung eine Schaltfläche betätigt werden, liegt eine wirksame Bestätigung dieser Zahlungsverpflichtung nur vor, wenn der Button mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” (oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) beschriftet ist.
Informationspflichten
Die speziell genannten Informationen müssen “unmittelbar” bevor der Verbraucher bestellt erteilt werden. Nach der Begründung hat dieses Wort “unmittelbar” sowohl zeitliche als auch räumliche Bedeutung.
“Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt.
Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen.”
Außerdem müssen diese Informationen in räumlicher Nähe zum Bestellbutton platziert sein, damit die Unmittelbarkeit gewährleistet ist. Zwischen den Informationen und dem Button dürfen keine trennenden Gestaltungselemente vorhanden sein. Vielmehr soll dem Verbraucher bewusst werden, dass gerade die Betätigung der Schaltfläche die Zahlungspflicht auslöst.
“Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.”
Außerdem müssen die Informationen klar und verständlich erteilt werden. Das bedeutet, dass sie nicht durch verwirrende oder ablenkende Zusätze verschleiert werden dürfen.
Folgen der geplanten Regelung
Diese neue Vorschrift soll sicherstellen, dass Verbraucher bei Abgabe ihrer Bestellung zweifelsfrei erkennen können, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird.
“Fehlt es an dieser Transparenz, kommt kein Vertrag zustande.”
Durch die Buttonlösung soll das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr gestärkt werden.
“Dies kommt letztlich auch allen seriösen Unternehmen zugute, die dieser Vermarktungsform nutzen.”
Kosten
In der Begründung zu dem Entwurf geht die Bundesregierung davon aus, dass der Anpassungsaufwand (Umbenennung des Bestellbuttons) pro Unternehmen mit 150 Euro zu veranschlagen ist.
Mobile Commerce
Die sog. Button-Lösung wird – wenn sie so geltendes Recht wird – natürlich nicht nur im “klassischen” e-Commerce gelten, sondern auch im mobilen Bereich. Im Entwurf ist zwar eine Zeit von 3 Monaten zwischen Verkündung des Gesetzes und Inkrafttreten vorgesehen, diese Zeit kann aber dennoch knapp werden für Anbieter von sog. Shopping-Apps. Diese müssen umprogrammiert und z.B. durch Apple erst noch freigegeben werden.
Die Entwicklungszyklen hierfür können sehr lange dauern.
Wer sein App-Update daher zu spät einreicht, kann Probleme bekommen, wenn das Update noch nicht autorisiert wurde, das Gesetz aber bereits in Kraft ist. Erfüllt der Bestell-Button dann nicht die Voraussetzungen des geplanten § 312g Abs. 2 BGB und weist eine andere als die vorgeschriebene Beschriftung auf, kommt kein Vertrag zustande.
Fazit
Die jetzt vorgeschlagene Button-Lösung soll den Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Aber auch für Händler ist dieser Vorschlag relativ leicht umzusetzen. Ein erster Vorschlag zur sog. “Doppelklick-Lösung” stieß auf heftige Kritik (auch im Shopbetreiber-Blog), weil er die Händler einseitig belastete und zu keinem Ergebnis hinsichtlich der Abofallen geführt hätte.
Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Noch ist die Button-Lösung kein geltendes Recht. (mr)
Update: HDE begrüßt Gesetzentwurf
Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt die geplante Regelung. Hauptgeschäftsführer Stefan Genth sagte dazu:
“Es ist sehr erfreulich, dass die Bundesregierung die Bedenken des Einzelhandels ernst genommen und darauf verzichtet hat, einen Doppelklick vorzuschreiben, mit dem der Verbraucher bestätigen sollte, dass er die mit der Bestellung verbundene Zahlungspflicht erkannt hat. Diese Regelung hätte gerade kleine Online-Händler mit erheblichen Zusatz-Kosten belastet und das Fernabsatzgeschäft unverhältnismäßig erschwert.”
Pressestatement der Bundesjustizministerin (Youtube-Video)
Was wird das ganze bringen? Nichts. Die Abofallenbetreiber werden irgendwelche Buttons anbringen, z.B. solche hier:
http://postimage.org/image/274qbu8lg/
Anschließend werden Sie dann in ihren Mahnungen darauf hinweisen, daß der Vertragsschluß wie gesetzlich vorgeschrieben mit einem Button zustande kam auf dem “zahlungspflichtig bestellen” stand und haben somit von der Regierung ein zusätzliches Mittel geliefert bekommen um Druck auf die “Kunden” aufzubauen.
@Ilmaz
Ihre Vorschläge erfüllen alle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Im Gesetz steht eindeutig, dass der Text gut lesbar sein muss.
Der Gesetzesentwurf ist gerade kein zusätzliches Mittel für die Abofallenbetreiber, sondern für den Verbraucher. Im Übrigen erfüllt Deutschland damit bereits jetzt die Vorgaben aus der Verbraucherrechterichtlinie, über die im September noch abschließend der Rat der EU verabschiedet werden wird.
@Martin Rätze.
Selbstverständlich erfüllen die obigen Buttons die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Genausowenig wie die Webseiten der Abofallenbetreiber heute die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie erfüllen aber den Zweck vorhanden zu sein und zusätzliche Zweifel beim Verbraucher zu wecken. Schließlich lassen sich Buttons auch weniger plump irreführend gestalten als die Buttons im obigen Beispiel.
Die meisten Abofallenbetreiber haben ihren Sitz aber sowieso im Ausland, meist in den Emiraten und wenn man der FAZ glauben darf bedeutet daß:
“”Das Gesetz gilt dabei nur für im Inland ansässige Anbieter. Ausländische Firmen können nicht für fehlende Buttons belangt werden.”
http://bit.ly/pxhkMo
Wenn das stimmt, dann ist das ganze Vorhaben wohl nichts als heiße Luft. Es wird aber für eine Menge Ärger sorgen. Dabei sind wohl weniger die Buttons an sich problematisch sondern viel problematischer ist folgende Regelung: “Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.”
Da werden viele Shops Probleme bekommen, denn das bedeutet das es mit einem einfachen Auswechseln des Buttons nicht getan ist.
Denn zwar haben die meisten Shops eine Seite mit einer Bestellübersicht. Dort werden untereinander alle relevanten Infos aufgelistet: Lieferanschrift, Rechnungsanschrift, Zahlungsweise, Artikel, Summe usw. Je nachdem wieviele Infos die Seite enthält und wieviele Artikel der Kunde bestellt hat, kann es durchaus vorkommen daß der Kunde dann doch mal scrollen muss und bestimmte Informationen dann nicht mehr gleichzeitig mit dem Button zu sehen sind. Und was bitte ist eine “übliche Bildschirmauflösung”. Was macht man wenn jemand den Shop mit einem “Smartphone” aufsucht? Dann rutscht der Bestellbutton häufig soweit nach unten daß je nach Anordnung auf der Bestellübersichtsseite nicht mehr alle Informationen und der Button sichtbar sind. Der Kunde ist aber mit einer (für ein Smartphone) üblichen Bildschirmauflösung unterwegs.
Dann wird es Streit darüber geben welche “Informationen” nun exakt ohne scrollen erreichbar sein müssen.
Dann sehe ich ein Problem bei mehrsprachigen Shops. Was passiert wenn in der englischen oder spanischen Version nicht “zahlungspflichtig bestellen” auf deutsch steht?
Dann umfasst das Gesetz jegliche Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Was passiert wenn ein Kunde per EMail bestellt?
Und was ist wenn sich rausstellt daß der Shopbetreiber einen Fehler gemacht hat, oder eine eigene Formulierung wie “jetzt kaufen” verwendet anstatt “zahlungspflichtig bestellen” – was ja zulässig ist – und irgendein Gericht entscheidet daß diese Formulierung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt? Dann sind die Verträge nicht zustande gekommen. Was hat das für Rechtsfolgen? Kann der Verbraucher die Ware jetzt unbegrenzt zurückschicken obwohl sich anhand der Gesamtumstände eigentlich ergibt, daß er einen Kaufvertrag abschließen wollte – z.B. weil er ja per Vorkasse bezahlt hat?
Dieses Gesetz löst das Problem das es lösen soll in keinster Weise, öffnet aber eine Vielzahl neuer Probleme.
Noch ein Problem: Im Gesetz steht:
“(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.”
Was passiert wenn es sich ein Unternehmer der die Buttonlösung nicht ausreichend umgesetzt hat aus irgendeinem Grund nicht mehr am Vertragsschluß festhalten lassen will? Da steht sowie ich das sehe nichts davon, das sich nur der Verbraucher auf die Regelung berufen darf. Da steht, der Vertrag ist nicht zustandegekommen. Das kann aber auch durchaus auch ein Rechtsnachteil für den Verbraucher sein. Z.B. wenn der Händler nicht mehr liefern will weil er einen Käufer mit einem besseren Angebot gefunden hat. Dann beruft er sich einfach darauf, daß mangels korrekter Umsetzung der Buttonlösung kein Vertrag zustandegekommen ist.
Wenn der Unternehmer die Button-Lösung nicht ausreichend umgesetzt hat, kommt kein Vertrag zustande. Ein “Festhalten am Vertragsschluss” ist also mangels Vertragsschluss gar nicht möglich. Viele Händler “stornieren” heute schon angenommene Verträge, obwohl hierfür kein Rechtsgrund besteht. Eine Änderung wird die Button-Lösung da nicht herbei führen.
Ein Großteil der Abofallen-Betreiber sitzt in Deutschland. Wenn diese doch mal im Ausland sitzen, kann man sie schwerer in Deutschland belangen. Wenn diese aber die Button-Lösung nicht umsetzen, kommt auch mit ausländischen Händlern kein Vertrag zustande, da hier das höhere Schutzniveau der deutschen Verbraucherschutzvorschriften greift.
Verträge via e-Mail sind explizit ausgenommen.
Das “Problem” mit mehrsprachigen Shops ist ebenfalls kein (neues) Problem, das besteht bei allen zu erteilenden Informationspflichten. Oder haben Sie schon einmal einen Shop gesehen, der bei Auswahl des Lieferlandes Spanien im Bestellprozess ganz automatisch eine Widerrufsbelehrung nach spanischem Recht anzeigt?
Ich halte die Formulierung “jetzt kaufen” nicht für zulässig. In diesen Fällen sind die Verträge nicht zustande gekommen. Genau. Die Rechtsfolgen sind ganz klar im Gesetz geregelt. Sowohl der Verbraucher als auch der Händler sind in diesen Fällen ungerechtfertigt bereichert und müssen – der eine das Geld zzgl. Zinsen, der andere die Ware oder Wertersatz – herausgeben. Ein neuer Problembereich wird also nicht eröffnet.
Die von Ihnen angesprochenen Punkte sind keine wirklichen Probleme, die durch die Button-Lösung entstehen. Dass viele Händler hier ihre Bestellseite verändern müssen, ok, zugegeben. Die Smartphone-Thematik könnte auch zum Problem werden, aber nicht erst mit der Button-Lösung. Ich halte den Gesetzentwurf für gelungen. Der Aufwand für seriöse Online-Händler ist minimal und es wird Verbrauchern ein (weiteres) Instrument an die Hand gegeben, sich gegen Abofallen zu wehren.
@Martin Rätze
Wenn ein Händler einen Vertrag ohne Rechtsgrund “storniert” dann leiten sich daraus für den Verbraucher gewisse Rechte ab. Denn der Vertrag wurde im rechtlichen Sinne ja nicht “storniert”, sondern der Händler verweigert die Vertragserfüllung. Ich sehe da schon einen Unterschied.
Im übrigen sehe ich das Problem nicht darin, daß Händler Probleme mit Verbrauchern bekommen. Das Problem sehe ich darin, daß der Gesetzentwurf wieder einmal schwammige Formulierungen enthält wie “übliche Bildschirmauflösung” und “ohne scrollen”. Ein findiger Konkurrent mit einem Sortiment das nur aus fünf Produkten besteht, kann da ohne weiteres den Warenkorb beim Konkurrenten mit fünfzig Produkten aus dem Sortiment befüllen und sobald nur eines der Produkte auf der Bestellübersichtsseite am oberen Bildschirmrand verschwindet ist die Informationspflicht je nach Auslegung nicht mehr erfüllt. Denn es reicht ja nicht den Endpreis ohne Scrollen neben dem Button anzuzeigen. Es müssen “die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz”, d.h. “die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung” ohne scrollen gleichzeitig mit dem Bestellbutton sichtbar sein. Das ist aber nunmal nicht der Endpreis sondern die vollständige Artikelliste.
Mir ist erst jetzt aufgefallen, daß der Gesetzgeber die Bestellbuttons gar nicht verpflichtend einführt. Im Gesetz steht “Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt…” usw. Da steht nicht: “Die Bestellung hat über eine Schaltfläche zu erfolgen”. D.h. man kann einen Textlink zum Vertragsschluss einsetzen – ein Textlink ist in meinen Augen keine Schaltfläche – oder den Verbraucher auffordern: Drücken Sie die Entertaste um die Bestellung abzusenden. Oder man zeigt ein Textfeld an in daß der Verbraucher “ja ich will” reintippen soll.
Man kann Bestellvorgänge durchaus auch ohne Schaltflächen gestalten.
Hallo, ich hätte noch eine allgemeine Frage zum Gesetzestext.
Würde das Gesetz für den B2B- und B2C-Bereich gelten? Es steht im Entwurf: “Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher”. Wäre ein Unternehmen in diesem Falle der Verbraucher?
Vielen Dank
Ich empfinde die Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” als in höchstem Maße problematisch und irreführend. Ein Online Shop ist zunächst nur eine invitatio ad offerendum. Erst mit der Annahme der Bestellung durch den Shopbetreiber kommt der Vertrag und somit die Zahlungspflicht zustande. Und nicht schon durch das Klicken des Buttons. Außerdem ist im Normalfall nicht die “Bestellung” zahlungspflichtig – d.h. der Bestellvorgang an sich, sondern der aus dieser Bestellung eventuell zustandekommende Vertrag löst die Zahlungspflicht aus. Das ist ein Unterschied. Denn es gibt durchaus “Bestellungen” die eine Zahlungspflicht auslösen können – unabhängig vom Kaufvertrag – wenn Leistungen nur vermittelt werden. Zum Beispiel wenn der Kunde einen Flug über ein Online Portal bucht. Da bestellt er häufig zahlungspflichtig – d.h. der Bestellvorgang selbst löst eine Zahlungspflicht aus – das Portal bucht eine Provision ab und die Fluggesellschaft die Ticketkosten.
Das kann durchaus zu Iritationen führen. Aus diesem Grund werden wohl auch viele Shopbetreiber eigene Formulierungen wählen – mit entsprechendem Risiko. Ich würde z.B. anders als Herr Rätze die Formulierung “jetzt kaufen” für zulässig erachten, da “kaufen” eine Zahlungspflicht impliziert. Da kann man aber streiten. Und gestritten wird werden, das ist schon absehbar.
Ein begrüßenswerter Ansatz, der im Falle der ABO-Abzock-Seiten wahrscheinlich wenig bewirken wird.
Denn die Forderungen gegenüber den Opfern sind ja bereits jetzt unberechtigt.
Wirksamer wäre es gewesen, die wohl bewussten Verbrauchertäuschungen strafrechtlich deutlich schärfer anzugehen. Bis dato ist es doch eher Praxis, dass ein Abofallenbetreiber vor Gericht mit seiner Aussage durchkommt “ich hatte ja einen Preis angegeben” – der Vertrag wird zwar für nichtig erklärt wegen fehlender Anforderungen gemäß PAngV (wobei diese Fälle meist eh nicht vor Gericht landen) aber es gibt keine “ernsthaften” Konsequenzen wegen des. m.E. durchaus gegebenen Betrugs (in versuchter oder, sofern eine Zahlung augfrund der aufgebauten Drohkulisse durchgeführt wurde, vollendenten Form) der aufgrund der Seitengestaltung wohl durchaus anzunehmen ist.
Warum Shopbetreiber, die bereits bei den Produkten, später im Warenkorb, und dann möglicherweise nochmal später bei der Übersicht der gewählten Zahlungsbedingung, Versandadresse etc. bereits die anfallenden Preise anzeigen noch zusätzlich den Bestellbutton umbenennen sollen (mit allem verbundenen Aufwand) erschließt sich nicht wirklich dem gesunden Menschenverstand. Zumal mal wieder (bewusst?) Platz für “Überinterpretationen” abmahnwilliger Wettbewerber belassen wurde.
just my 2 cents
J. Krug
Ich untersuche die Folgen, der von der Bundesregierung vorgeschlagenen “Buttonlösung” für Online-Händler in meiner Masterthesis an der Universität Kassel im Studiengang Dialogmarketing und Kommunikationsmanagement.
Freue mich über Ihre Teilnahme!
https://www.soscisurvey.de/evertrauen/?r=05
Ich kann mir nicht vorstellen dass der ganz normale Webshop davon betroffen ist. Schließlich sind die Artikel von Anfang an mit Preisen ausgezeichnet, der Preis wird im Warenkorb angezeigt, der Kunde muss eine Zahlungsart wählen und die Zusammenfassung wird zum Schluss nochmal angezeigt. Dass dann der Kostenhinweis nochmal auf dem Button stehen muss glaube ich nicht.
Zitat Gesetztesentwurf: ” Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.”
Es heißt also oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. “Bestellung absenden” ist meiner Meinung nach im Kontext mit einem Webshop eine entsprechende eindeutige Formulierung, weil ja direkt über dem Button alle Kosten und Preise nochmal aufgeführt sind. Niemand der in einem Webshop bestellt kann also behaupten er hätte nicht gewußt dass seine Bestellung kostenpflichtig ist.
Gibt es hierzu eigentlich schon Neuigkeiten? Wurde über den Gesetzentwurf schon entschieden?
Nein, noch liegen keine weiteren Neuigkeiten zu dem Thema vor.