Preisangaben sind im Onlinehandel ein ausgesprochen wichtiges und sehr abmahngefährdetes Thema. Zwar hat der BGH durch höchstrichterliche Rechtsprechung das Thema etwas entschärft. Kleine Fehler führen aber dennoch häufig zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Lesen Sie mehr über die Angabe von Preisen und Versandkosten
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Endverbrauchern gegenüber stets Endpreise angeben werden, d.h. Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
Darüber hinaus ist im Fernabsatz der Hinweis erforderlich, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Fallen zusätzlich noch Versandkosten an, muss ebenfalls auf diesen Umstand, sowie deren genaue Höhe hingewiesen werden.
Der BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 143/04) entschied, dass der Hinweis auf die enthaltene MwSt sowie zusätzlich anfallende Versandkosten spätestens vor Einleitung des Bestellprozess erteilt werden muss. Später konkretisierte der BGH (Urteil v. 16.7.2009, I ZR 50/07) diese Vorgabe.
Er definierte, dass der Bestellprozess dann eingeleitet wird, wenn das Produkt in den Warenkorb gelegt wird.
Das bedeutet, an jeder Stelle im Shop, von der aus der Kunde ein Produkt in den Warenkorb legen kann, muss dieser Hinweis auf die Umsatzsteuer und die Versandkosten vorhanden sein.
Der BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 22/05) entschied weiter, dass den Anforderungen auch genüge getan werden kann, wenn der Hinweis auf die Versandkosten mittels eines Sternchenverweises erfolgt.
Dabei muss der Sternchenverweis aber eindeutig auf die Versandkosten hinweisen und in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis angebracht sein.
Die Versandkosten müssen nicht explizit neben dem Preis genannt werden, auch ein sog. "sprechender Link", der dann auf eine Unterseite weiterleitet, ist gestattet. Durchgesetzt hat sich hier der Hinweis am Preis
"inkl. MwSt und zzgl. Versand
.“
Der Link auf die Versandkostentabelle sollte so ausgestaltet sein, dass die Versandkosten für den Kunden auf der verlinkten Seite ohne Scrollen auffindbar sind. Die Versandkostentabelle selbst muss klar und verständlich sein, damit der Kunde den Zahlbetrag leicht berechnen kann.
Eine Angabe der Versandkosten nur in den AGB ist hingegen unzureichend (so OLG Frankfurt, Urteil v. 06.03.2008, 6 U 85/07).
Wenn Sie Ihre Produkte auch in Preissuchmaschinen anbieten, sollten Sie stets darauf achten, dass die Preise und Versandkosten übereinstimmen. Werben Sie in Suchmaschinen mit einem geringeren Preis, als ein Verbraucher in Ihrem Shop tatsächlich bezahlen müsste, so ist dies wettbewerbswidrig (BGH, Urteil v. 11.03.2010, I ZR 132/09).
Des Weiteren verlangt der BGH (Urteil v. 16.7.2009, I ZR 140/07), dass ein Händler, der Waren über eine Preissuchmaschine im Internet bewirbt, bereits in der Suchmaschine über hinzukommende Versandkosten informieren muss.
Preisgegenüberstellungen sind grundsätzlich zulässig, zu Vergleichszwecken darf dabei jedoch nur auf solche Preise zurückgegriffen werden, die klar definiert und nicht mehrdeutig sind.
Der BGH (Urteil v. 7.12.2006, I ZR 271/03) entschied 2006, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, die "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" mit „UVP“ zu bezeichnen, ohne diese Abkürzung näher zu erklären.
Die Werbung mit durchgestrichenen Stattpreisen ohne weitere Erläuterungen wertete das OLG Düsseldorf (Urteil v. 29.06.2010, I-20 U 28/10) als zulässig, da der Verbraucher unter dem durchgestrichenen Preis nichts anderes verstehe, als den früher vom Händler verlangten Preis.
Der BGH (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09) folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Er entschied, dass bei durchgestrichenen Preisen eine Erklärung zu erfolgen hat, was dieser Preis bedeutet.
Werden Waren nach Gewicht, Länge oder Volumen verkauft, so ist der Grundpreis anzugeben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Ausgenommen sind nach einem Urteil des LG Hof (Urteil v. 26.1.2007, 24 O 12/07) eBay-Auktionen. Dies gilt jedoch nicht bei der Option "Sofort Kaufen".
Nach einem Urteil des BGH (Urteil v. 26.02.2009, I ZR 163/06 - Dr. Clauder's Hufpflege) muss der Grundpreis immer unmittelbar neben dem Endpreis stehen, und zwar an jeder Stelle, an der der Preis angegeben werden muss.
Wird auch an Kunden im Ausland verkauft, müssen die Versandkosten genannt werden, bevor der Kunde seine Bestellung abgibt. Zwar kann nach Ansicht des KG Berlin (Beschluss v. 13.2.2007, 5 W 37/07 und Beschluss v. 7.9.2007, 5 W 266/07) und des LG Lübeck (Urteil v. 22.04.2008, 11 O 9/08) ein Bagatellverstoß nach § 3 UWG a.F. vorliegen, wenn erkennbar ist, dass der Händler sich primär an deutsche Kunden richtet.
Das OLG Hamm (Beschluss v. 28.03.2007, 4 W 19/07) entschied jedoch mehrfach, dass eine Bagatelle nicht angenommen werden könne, da das Gesetz gerade nicht zwischen der Angabe von Inlands- und Auslandsversandkosten unterscheide. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG handelt es sich bei der Nichtangabe von Versandkosten um eine Irreführung durch Unterlassen, die niemals als Bagatelle eingestuft werden kann.
Auch das LG Berlin (Urteil v. 24.06.2008, 16 O 894/07) sah bei einem Unternehmen mit nicht nur unerheblichen Auslandsumsatz und gezielter Werbung eine Überschreitung der Bagatellschwelle als gegeben an.
Die Angabe von Preisen erscheint auf den ersten Blick einfach. Aber auch hier gilt, dass man genau auf die Details achten muss. Abmahnungen wegen fehlerhafter Preisangaben häufen sich in letzter Zeit, das Problem sollte also nicht unterschätzt werden. (mr)
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