Wer als Online-Händler Newsletter zu Werbezwecken verschicken will, benötigt hierfür grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Aber darf man als Händler zunächst e-Mail-Adressen sammeln und erst Jahre die erste Werbe-Mail verschicken? Diese Frage hat nun das LG München I beantwortet.
Das LG München I (Urteil v. 08.04.2010, 17 HK O 138/10) hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine 1,5 Jahre alte Einwilligung in Newsletter-Werbung noch ihre Gültigkeit besitzt.
Versand des Newsletters
Am 16.12.2009 erhielt ein Rechtsanwalt einen Werbe-Newsletter an seine privat genutzte e-Mail-Adresse. Dieser hatte nach seinem eigenen Bekunden aber keine Einwilligung in die Nutzung seiner e-Mail-Adresse zu Werbezwecken erteilt.
Der Versender wurde daraufhin abgemahnt. Das LG München erließ später eine einstweilige Verfügung, gegen die der Versender Widerspruch einlegte.
Einwilligung 1,5 Jahre alt
Der Versender verteidigte sich damit, dass der Rechtsanwalt am 04.05.2008 an einem Gewinnspiel teilnahm und dort seine Einwilligung in den Empfang von Werbung per e-Mail erklärte.
Das Gericht sah diese Einwilligung – sofern sie überhaupt erteilt wurde – nicht mehr als wirksam an.
“Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert.”
Unbestritten war, dass es sich bei der versandten e-Mail um die erste Werbe-Mail handelte und nicht etwa um einen wöchentlich versendeten Newsletter.
“Damit lag zwischen der Einwilligung, so sie den vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der e-Mail ein Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-e-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese e-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte.
Sie war somit eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.”
Da das Gericht davon ausging, dass eine 1,5 Jahre alte Einwilligung nicht mehr wirksam ist, musste es auch gar nicht prüfen, ob die Einwilligung überhaupt erteilt wurde.
Das LG München bestätigte somit seine zuvor erlassene einstweilige Verfügung und untersagte dem Versender, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken e-Mails zu verschicken, ohne dass der Empfänger der e-Mail seine Einwilligung in den Empfang erteilt hatte.
Fazit
Wenn die Einwilligung in Newsletter-Werbung vorliegt, heißt das noch nicht, dass diese ewig gültig ist. Zumindest dann nicht, wenn man lange Zeit wartet, bis man dem Empfänger die erste Werbe-e-Mail schickt. Eine allgemein verbindliche Höchstdauer gibt es leider nicht. Bevor also ein erster Newsletter verschickt wird, sollte die Datenbank von Alt-Adressen bereinigt werden. (mr)
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Zu dem Thema Newsletter-Versand fehlt es an vielen Stellen leider noch an Aufklärung. Viele Firmen wissen hier gar nicht, was man darf und was nicht.
So wurde uns ein Newsletter zugestellt von einer Firma mit der wir gar nichts zu tun hatten. In einem Gespräch klärte sich dann: Die Firma hatte einen Newsletter von einer Firma erhalten, bei denen wir im Verteiler standen. Datenschutzrechtlich sehr bedenklich wurden alle Empfänger ins To-Feld gesetzt. Die Firma die uns dann angeschrieben hat, hat diese To-Adressen einfach für Ihr eigenes Schreiben übernommen.
Im Privaten Bereich gehe ich daher immer folgendermaßen vor: Ich habe eine Domain und dort ein *@meineDomain-Postfach angelegt. Wenn ich mich jetzt auf einer Webseite anmelde, mache ich dass immer so: webseite_datum@meinedomain. So kann ich jederzeit nachvollziehen woher das schreiben kommt, dass ich aktuell erhalte und wann ich mit der Webseite mal zu tun hatte. So kann ich mit der Webseite bei der ich mich mal angemeldet hatte wieder in Kontakt treten und sie darauf ansprechen.
Zuersteinmal: Klar sollte es rechtliche Vorschriften geben, und ja daran muss man sich halten.
Was ich aber teilweise echt nicht nachvollziehen kann ist, dass man wegen einer E-Mail vor Gericht geht. Die Zeit die man damit vergeudet. Da klick ich halt einfach auf löschen und gut ist. Notfalls klick ich noch auf “als SPAM markieren” und in Zukunft ist mir dann egal ob die mir was schicken, da es gleich im SPAM landet.
Wie schon anfangs gesagt, ich mag auch nicht wenn meine Mail Adresse rundgereicht wird und immer mehr SPAM kommt, aber wegen sowas vor Gericht zu gehen? Was müssen solche Leute für Zeit und Geld und Nerven zu viel haben…
Und in meinen Augen ist Einwilligung = Einwilligung. Wer einmal einwilligt hatte doch seine Gründe. Sowas nachträglich dann als verjährt anzusehen ist wieder mal ein weiterer Tropfen auf die Verunsicherung der Shopbetreiber. Soll man nun wirklich jedes Jahr nachfragen ob der Empfänger noch immer einverstanden ist? Nur weil ich es bisher nicht genutzt habe Ihm die Werbung zu schicken für die er ja damals bereit war sie zu bekommen?
LG Berlin
Beschluss vom 02.07.2004
15 O 653/03
Die erteilte Zustimmung zur Zusendung einer Werbe-E-Mail rechtfertigt eine Zusendung lediglich in der darauf folgenden Zeit. Erfolgt die Zusendung zwei Jahre später, ist diese von der Zustimmung nicht mehr gedeckt.
Wird eine Einwilligung für den Erhalt von Werbung in Form von E-Mails erteilt und hiervon erst mehr als 2 Jahre später Gebrauch gemacht, so ist die Werbung jedenfalls von dieser Einwilligung nicht mehr gedeckt. Der Werbende ist gehalten, sich in jedem Fall zunächst noch einmal (auf zulässigem Weg) zu erkundigen, ob weiterhin ein Interesse an der Zusendung besteht.
http://www.urteilsticker.de/index.php4?z=urteil&id=253
NJW Heft 43/2004, Seite XII
K&R 2004, 497
MMR 2004, 688
AG Charlottenburg
Urteil vom 10.11.2006
220 C 170/06
E-Mail-Werbung
BGB §§ 823, 1004
1. Unter den Begriff der Werbung fallen nicht nur produktbezogene Mitteilungen, sondern auch betriebsbezogene Mitteilungen, da auch diese der Selbstdarstellung des Unternehmens und damit der Umsatzförderung dienen.
2. Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbung ist unter dem Gesichtpunkt einer bestehenden Geschäftsbeziehung dann nicht gerechtfertigt, wenn bei einer ersten Kontaktaufnahme ein Geschäft nicht zustandekam und die weiteren E-Mails keinen Bezug zur vorherigen Kaufanfrage aufweisen. Ein Verbraucher muss nach einer schlichten Kaufanfrage und selbst nach gescheiterten Vertragsverhandlungen nicht mehr mit Folgewerbung rechnen.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070037.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070037.pdf
Ein schöner Artikel, auf den ich bereits in meinem Blog hingewiesen habe.
Wenn ich mich als E-Mail-Empfänger an ein Opt-in nicht erinnern kann, ist das für mich zumindest gefühlter Spam – und ich drücke3 den Beschwerde- oder wenigstens den Abmeldebutton. Und es wirft kein gutes Licht auf den Versender, wenn es mir zunächst einen Newsletter etc. verspricht – mich dann aber ettliche Monate auf die erste Ausgabe warten lässt.