Bei Preisausschreiben oder auch in Bestellprozessen wird häufig die Angabe der Telefonnummer verlangt. In vielen Fällen wird diese Nummer dann auch zu Werbezwecken genutzt. Dies ist aber nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher ausdrücklich in diesen Anrufzweck eingewilligt hat. Wie man eine solche Einwilligung nicht formulieren sollte, hat der BGH nun entschieden.

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Vor dem BGH (Beschluss vom 14.04.2011, I ZR 38/10) ging es um die Anforderungen an eine Einwilligung in Telefonwerbung für Zeitschriftenabonnements.

Gewinnspiel in Zeitschrift

In einer Zeitschrift befand sich im ersten Halbjahr 2007 ein Preisausschreiben. Als Gewinne wurden ein VW Eos sowie Gutscheine über 100 Euro in Aussicht gestellt. Wer an diesem Preisausschreiben teilnehmen wollte, musste eine Postkarte mit seinen Daten ausfüllen und an die Beklagte zurücksenden.

Unter der Zeile für die Telefonnummer stand folgender Text:

“Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).”

Eine Verbraucherin füllte die Karte aus und schickte sie an die Beklagte zurück. Im Juni 2007 erhielt sie dann einen Anruf einer Mitarbeiterin der Beklagten. In diesem Telefonat wurde ihr angekündigt, dass demnächst der Gutschein per Post kommen würde.

Außerdem wurde der Frau ein Zeitschriften-Abo zum Vorzugspreis angeboten.

Klage vor dem LG Hamburg

Die Klägerin hielt diesen Anruf für unzulässig, da keine wirksame Einwilligung vorgelegen hatte. Das Landgericht Hamburg folgte dieser Argumentation und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Normalerweise wäre gegen ein solches Urteil die Berufung (an das Oberlandesgericht) möglich. Die Beklagte wollte jedoch die Zulassung der sog. Sprungrevision erreichen. Mit diesem Rechtsmittel soll die Berufungsinstanz übersprungen werden. Hintergrund ist, dass dann direkt das Revisionsgericht angerufen wird und nur noch über die Rechtsfragen, nicht aber über Tatsachen zu entscheiden hat.

Einwilligung unwirksam

Der BGH entschied aber, dass der Antrag auf Zulassung dieser Sprungrevision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache keinen Erfolg hat.

Die Frage, ob die Einwilligung wirksam erteilt wurde, lasse sich bereits mit der ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eindeutig beantworten.

“Die in Rede stehende Telefonwerbung der Beklagten ist jedenfalls deshalb wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den an eine Einwilligung in eine Telefonwerbung zu stellenden Anforderungen genügt.”

Zur Begründung erinnert das Gericht an die sog. Payback-Entscheidung des VIII. Zivilsenates des BGH (U. v. 16.07.2008, VIII ZR 348/06):

“Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (e-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert (“Opt-In”-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird.”

Dasselbe gelte für Einwilligungen in Telefonwerbung, so der BGH weiter.

Besonders strenge Ansicht

Für die Wirksamkeit der Einwilligung hätte diese in gesonderter – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Form erfolgen müssen.

“Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht.”

Den Streitwert für dieses Unterlassungsbegehren wegen eines (!) Anrufes bezifferte das Gericht mit 30.000 Euro.

Fazit

Zwar spielte der Ausgangsfall hier in der “Offline-Welt”, aber auch für Online-Händler hat die Entscheidung Bedeutung. Wer die Telefonnummer im Bestellprozess erhebt, darf diese nicht ohne Weiteres verwenden, schon gar nicht für Werbeanrufe.

Wer die Nummer für solche Zwecke nutzen möchte, benötigt eine ausdrückliche, separate Einwilligung des Verbrauchers. Eine Ausnahmeregelung wie für e-Mail-Werbung existiert für Telefonanrufe nicht. (mr)

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