Sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene sollen sog. Kosten- oder Abofallen wirksam bekämpft werden. Das Europäische Parlament hat aber einen Artikel 11 Abs. 1a in seinen Vorschlag zur Verbraucherrechterichtlinie aufgenommen, mit dem dieses begrüßenswerte Ziel nicht nur aufgegeben, sondern das genaue Gegenteil bewirkt wird: Die gesetzliche Legitimation für Abofallen.

Lesen Sie mehr über diesen Vorschlag des Parlamentes.

Update 23.06.2011: Parlament beschließt Richtlinie

Der vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Art. 11 Abs. 1a lautet:

“1a. Verpflichtet ein Fernabsatzvertrag, dessen Vertragsklauseln nicht einzeln ausgehandelt wurden, der auf elektronischem Weg über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer Dienstleistung abgeschlossen wird, den Verbraucher zu einer Zahlung, so ist der Verbraucher nur dann an den Vertrag gebunden, wenn

a) der Unternehmer den Verbraucher klar und deutlich auf den Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile hingewiesen hat und

b) der Verbraucher bestätigt hat, die gemäß Buchstabe a erforderlichen Angaben gelesen und verstanden zu haben. Im Hinblick auf Verträge, die über Websites abgeschlossen werden, gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die Website so gestaltet ist, dass eine verbindliche Bestellung erst möglich ist, nachdem sich der Verbraucher auf der Website des Unternehmers registriert hat, um das Angebot des Unternehmers anzunehmen.”

Registrierung bedeutet Bestätigung

Buchstabe a dieses Vorschlags stellt lediglich eine Wiederholung einer bereits bestehenden Pflicht zur Preisangabe dar (siehe § 1 PAngV, § 5a UWG).

Der eigentliche Knackpunkt steht in Buchstabe b. Zunächst soll eine Verpflichtung zur Bestätigung der Kenntnisnahme der klaren und deutlichen Preisangabe erfolgen. Auch das sieht noch nach Button-Lösung aus.

Danach folgt aber eine gesetzliche Vermutung.

Wenn sich der Verbraucher auf einer Website registrieren muss, um das Angebot des Unternehmers anzunehmen, GILT dies als Bestätigung dafür, dass der Verbraucher die Preise gelesen und verstanden hat.

Ob die Preise tatsächlich klar und deutlich auf der Webseite standen, spielt dann eigentlich gar keine Rolle mehr, denn mit der Registrierung gilt per Gesetz, dass der Verbraucher die Kenntnisnahme bestätigt. Will sich der Verbraucher – z.B. bei einer Abofalle – im anschließenden Prozess darauf berufen, dass die Preise nicht dargestellt werden, hat der Abofallen-Betreiber ein sehr starkes Instrument in der Hand, nämlich die gesetzliche Fiktion und diese ist nicht widerlegbar.

Legalisierung der Abofallen

Der Richtlinienvorschlag stellt bei der Fiktion nämlich überhaupt nicht mehr auf die Preisangabe ab, sondern lediglich auf eine Registrierungspflicht. Bei jeder Abofalle aber muss man sich bereits heute registrieren. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

So sieht eine typische Abofalle aus. Links das Formular, in das man seine Daten eintragen soll und rechts im Kasten steht irgendwo etwas von jährlichen Kosten von 96 Euro.

Geringfügige Änderungen sichern Abofallen

Eine Prüfung anhand des geplanten Artikel 11 Abs. 1a ergibt, dass diese Kostenfallen mit geringfügigen Änderungen die Anforderungen erfüllen kann. So wäre es nur erforderlich, eine Seite zu schalten, nachdem der Interessent auf den Anmeldebutton geklickt hat, auf welcher dann – ja nach angebotener Dienstleistung – stehen könnte:

„Vielen Dank für Ihre Anmeldung. Jetzt müssen Sie nur noch hier klicken und schon können Sie unseren Routenplaner nutzen.“

Unter diesem Text befindet sich dann ein weiterer Button, über den die angebotene Dienstleistung genutzt werden kann. Beim Verbraucher bestehende Hemmungen könnten durch eine Beschriftung wie ein einfaches „Los geht’s“ überwunden werden, da diese Art der lockeren Internetsprache vertrauenswürdig erscheint.

Nach dem Richtlinienentwurf müssen aber auf dieser weiteren Seite keine Preise mehr genannt werden.

Keine abweichenden nationalen Regelungen

Die deutsche Button-Lösung, die derzeit diskutiert wird, dürfte – wenn die Richtlinie so kommt – dann nicht mehr aufrecht erhalten werden. Denn Art. 4 Abs. 3 des Richtlinienentwurfes bestimmt, dass die Mitgliedstaaten unter anderem vom Artikel 11, in dem die Abofallen-Legalisierung vorgesehen ist, keine abweichenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen.

Dies gilt ausdrücklich auch für Vorschriften, die ein anderes nationales Verbraucherschutzniveau gewährleisten sollen.

Fazit

Sollte diese Norm geltendes Recht werden, würde dem Verbrauchschutz ein Bärendienst erwiesen. Rat und Parlament sind nun gefordert, die Änderungsvorschläge des Parlamentes wieder aus der Welt zu schaffen. In dieser Form darf die Richtlinie niemals geltendes Recht werden. (mr)

Update: Richtlinie verabschiedet

Am 23.06.2011 verabschiedete das EU-Parlament die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Der ursprünglich vom Parlament vorgeschlagene Wortlaut zur Bekämpfung von Abofallen hat sich zum Glück nicht durchsetzen können.

Lesen Sie mehr zum Richtlinienvorschlag:

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