Ob ein Shopbetreiber das Widerrufsrecht für Hygieneartikel ausschließen kann, ist nicht abschließend geklärt. Eigentlich sollte sich das OLG Koblenz mit dieser Frage beschäftigen. Das Gericht fand jedoch einen Weg, sich um diese Frage zu drücken: Es entschied, dass Badeenten keineswegs unter den Begriff “Hygieneartikel” fallen.

Achtung, diese Entscheidung erging zum alten Recht, welches nur bis 13. Juni 2014 galt. Am Ende des Beitrages erklären wir die neue Rechtslage im Video.

Badeente als Erotikspielzeug

Vor dem OLG Koblenz (Beschluss v. 09.02.2011, 9 W 680/10) stritten sich zwei Online-Händler für Badeenten. Der Antragsgegner, der neben den Badeenten auch noch andere Artikel verkaufte, verwendete in seinem Shop den Hinweis:

“Bitte beachten Sie, dass entsiegelte Software, entsiegelte Datenträger sowie entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.”

Im Hinblick auf eine Badeente, welche eine Vibratorfunktion hatte, wollte der Antragsteller erreichen, dass die Verwendung dieser Klausel dem Antragsgegner untersagt werde.

Das Landgericht hatte den Antrag abgewiesen, weswegen sich der Antragssteller mit der sofortigen Beschwerde an das OLG richtete.

Kein Unterlassungsanspruch

Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 UWG nicht besteht.

Nach Ansicht des 9. Senats des OLG Koblenz hatte der Antragssteller nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten als “Hygieneartikel” im Sinne dieser Klausel ansehen würden.

“Der Senat vermag auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht aufgrund eigener Sachkunde festzustellen, ob die von der Antragsgegnerin als Fanartikel angebotenen Badeenten, die in den Vereinsfarben von Fußballbundesligavereinen gefärbt sind, und die Badeente “Paris” mit Federboa, die im Rahmen einer “Sommernachtstraum”-Aktion vertrieben wurde und die über eine Vibratorfunktion verfügt, nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff “Hygieneartikel” unterfallen oder nicht.”

Daher erübrigte sich für den Senat die weitere Prüfung, ob ein Ausschluss von “entsiegelten Hygieneartikeln” einen Wettbewerbsverstoß darstelle oder nicht.

Definition “Hygieneartikel”

Anschließend beschäftigte sich das Gericht mit verschiedenen Definitionen des Begriffs “Hygiene”.

“Eine allgemein gültige Definition dieses Begriffs existiert nicht.

Laut Wikipedia bezeichnet der Begriff “Hygiene” im engeren Sinn die Maßnahmen zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten, insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.”

Bevor weitere Definitionen vom Gericht angeführt werden, stellt es noch fest,

“dass es bei der Entscheidung der Frage, ob Badeenten als Hygieneartikel anzusehen sind, nicht darauf ankommt, welche Produkte aus ihrem Sortiment die Antragsgegnerin selbst vom Widerrufsrecht ausschließen will.

Danach reicht es, wenn nur ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher von einem dahingehenden Verständnis geleitet würde. Denn dann könnte dieser Teil der Verbraucher von einem dahingehenden Verständnis geleitet würde. Denn dann könnte dieser Teil der Verbraucher durch eine wettbewerbswidrige Widerrufsbelehrung davon abgehalten werde, sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß auszuüben.”

Badeenten mit Fanbemalung stufte das Gericht als nicht als Hygieneartikel ein. Eine Badeente “Paris” mit Vibratorfunktion könnte nach Ansicht des Gerichts von den Verbrauchern ausschließlich als Erotikspielzeug benutzt und angesehen werden, weswegen sie auch nicht als Hygieneartikel anzusehen sei.

“Als solches unterfällt die mögliche Verwendung der Badeente nicht dem herkömmlichen Begriff der Hygiene, unter dem “die Gesundheitslehre und -fürsorge (Duden – Die deutsche Rechtschreibung, 25. Auflage, 2009) und “die Gesamtheit aller Bestrebungen und Maßnahmen der Gesundheit zur Verhütung von Krankheiten und Gesundheitsschäden” (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1986) zu verstehen ist.

Der Begriff der Hygiene beinhaltet somit die Gesundheitsfürsorge und -pflege. Sprachgebräuchlich unterfällt dem Begriff im weiteren Sinne auch die Körperreinlichkeit.”

Anschließend beschreibt der Senat noch die Verwendung des Begriffs “Hygiene” in den 1950er Jahren:

“Zwar ist auch einem Teil der Mitglieder des Senats bekannt, dass im Laufe der sogenannten Aufklärungs- und Sexwelle in den 1950er Jahren des vergangenen Jahrhunderts der Begriff der Hygiene oder Ehehygiene als rhetorische Camouflage (Verbrämung) für Gebrauchsartikel aus dem Erotikbereich verwandt wurde.

Ob dies aber heute noch der Fall ist und insbesondere von den hier angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden wird, verschließt sich dem Senat.”

Hier hätte der Antragsteller Mittel des Beweises oder der Glaubhaftmachung präsentieren müssen, was er aber nach Ansicht des Senats nicht tat.

Fazit

Zwar ist die Entscheidung sehr lesenswert, allerdings ist schade, dass der Senat die eigentlich wichtige Frage – ob Hygieneartikel vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind oder nicht – deswegen nicht beantworten musste, weil er Badeenten eben nicht zu diesen Artikeln zählte. (mr)

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Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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