Im vergangenen Jahr sorgte die Rechtsprechung zur doppelten Verwendung der 40-Euro-Klausel für Unmut. Nach dieser reicht es nämlich nicht aus, die Tragung der Rücksendekosten nur in der Widerrufsbelehrung zu erwähnen, sondern dies muss zusätzlich in den AGB wiederholt werden. Das OLG Brandenburg hat diese Pflicht jetzt weiter konkretisiert.
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Übt der Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht aus, muss der Unternehmer – so der gesetzliche Regelfall – die Kosten der Rücksendung tragen. Allerdings hat er die Möglichkeit, diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen, dem Verbraucher vertraglich aufzuerlegen. Hier spricht man von der sog. 40-Euro-Klausel.
Vertragliche Vereinbarung
Durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamburg, Koblenz, Stuttgart und Hamm aus dem Jahr 2010 wurde klar, dass man diese Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung verwenden darf, sondern zusätzlich in die AGB aufnehmen muss, damit dem gesetzlichen Anforderungen einer “vertraglichen Vereinbarung” Rechnung getragen wird.
Leider kann man die Klausel aus dem gesetzlichen Muster aber nicht einfach übernehmen und noch einmal in die AGB schreiben. Denn man muss die Klausel leicht abwandeln, damit sie dem gesetzlichen Anspruch genügt.
Regelmäßige Kosten der Rücksendung
Zu beachten ist hierbei, dass dem Kunden nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nicht die Kosten der Rücksendung generell, sondern nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden können, was in der Musterbelehrung so (zumindest derzeit) nicht steht. Wer jedoch das Muster ändert, verliert die sog. Privilegierung, d.h. die Rechtssicherheit.
Die 40-EUR-Klausel muss daher also in einer leichten Abwandlung noch einmal in die AGB aufgenommen werden. Das sieht dann so aus:
„Kostentragungsvereinbarung
Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Urteil des OLG Brandenburg
In dem vom OLG Brandenburg (Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10) entschiedenen Fall hatte der Beklagte genau dieses Wort “regelmäßige” nicht in seine Klausel zur Kostentragung aufgenommen.
Wenn dieses Wort fehlt, handelt der Händler wettbewerbswidrig, entschied das Gericht:
“Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten.
Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt.
Eine vertragliche Vereinbarung, die – wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall – die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht.
Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden.”
Abweichung von der Musterbelehrung
Das Wort “regelmäßige” ist in der Musterbelehrung nicht enthalten. Das ändere aber an der Beurteilung der vertraglichen Vereinbarung nichts, so das Gericht. Denn die Belehrung könne erst greifen, wenn dem Verbraucher vertraglich die Kosten der Rücksendung auferlegt worden sind.
“Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung […] reicht es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch ist für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für Kostenabwälzung abgibt, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränkt.
Das Belehrungserfordernis setzt nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist. Allerdings dürfte die Belehrung ihren Zweck besser erfüllen, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähnt. Sinn und Zweck der Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ist es, den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs so zuverlässig im Kenntnis setzten, dass er in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob er von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen will.
Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verlangenden Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an den Erfordernissen der Informationspflicht einengend auszurichten. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.
Das naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert wird, ist nicht durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste, er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.”
Fazit
Das Urteil macht deutlich, dass es unbedingt erforderlich ist, das Wort “regelmäßige” mit in die Kostentragungsvereinbarung aufzunehmen. Zur Zeit liegt ein Regierungsentwurf in der parlamentarischen Diskussion, mit dem auch das Wort “regelmäßige” in die Musterwiderrufsbelehrung aufgenommen werden soll, um hier Unterschiede zwischen Belehrung und Vereinbarung zu beseitigen. (mr)
Man da platzt mir beim Lesen echt der Schädel, solchen Gesetzeswust-Dummfug kann es nur in Deutschland geben! Doppelt und dreifach, hier ein Wort mehr, dort ein Wort weniger, jeden Tag irgendwas zu ändern, man hat ja sonst nix zu tun…
Ich finde das überflüssig. Das der Kunde nur die Kosten einer der Verkehrssitte entsprechenden Rücksendung zu tragen hat und nicht die Kosten irgendwelcher unangemessenen oder exotischen Sendunsarten wie Kurier zu Pferde oder singender Postbote ergibt meines Erachtens aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Urteil macht wieder mal eines deutlich: Es entstammt wie die meisten Urteile in diesem Bereich nicht dem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Händler. D.h. es gibt wieder mal überhaupt gar keinen konkreten Fall wo sich der Händler dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat bzw. ein Verbraucher benachteiligt wurde.
Sorry, aber das ist doch alles nur Theorie. Von hundert Kunden schauen maximal 10 auf Widerrufsbelehrung und AGB. Von diesen 10 werfen 8 sofort das Handtuch, wenn ihnen die ersten Paragraphen um die Ohren fliegen. Einer kämpft sich vielleicht durch, ist aber hinterher auch nicht schlauer, weil er die juristischen Spitzfindigkeiten nicht verstanden hat. Und der eine, der sie verstanden hat, ist gar kein Kunde, sondern ein Abmahnanwalt. So ist doch die Realität. Würde man mit einfachen und allgemein verständlichen Worten schreiben, was es mit dem Widerruf auf sich hat, wäre den Kunden wirklich geholfen. Wer das täte, hätte wohl tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil.
Der Satz mit der Widerrufsbelehrung ist ja eigentlich für den kaufenden Bürger gedacht. Allerdings ist dieser Satz dermaßen umfangreich, das wohl kaum jemand in der Lage ist, seinen Sinn zu verstehen. Wenn man in der Mitte des Satzes angekommen ist weiß man bereits nicht mehr, was vorn geschrieben wurde. Was nützt also ein solcher satz, wenn ihn nur Juristen verstehen?? Am Volk vorbeiformuliert. Sowas können doch nur erbsenzählende Schreibtischtäter verfassen!! Vermutlich wurde er von Juristen verfasst, die anschließend gern abmahnen möchten.
@Orzechowski
Ah so, weil also nur 10 % der Kunden überhaupt die Widerrufsbelehrung und AGB lesen, kann man bei der Ausformulierung selbiger als Händler schlampen? Das ist eine Logik…
Und ich habe auch überhaupt nicht den Eindruck, dass meine Kunden irgendein Problem bei der Ausübung Ihres Widerrufsrechtes haben. Die schicken wie selbstverständlich die Ware zurück. Die wissen alle ganz genau, wie sie es ausüben können. Man muss hierzu auch nicht bis ins letzte Detail die Paraprafen kennen. Die ersten Sätze der Widerrufsbelehrung sind aus der Sicht von Otto-Normal-Verbraucher völlig verständlich formuliert.
Ich habe eher den Eindruck, dass die Händler-Kollegen hier in die gesetzlichen Verästellungen einsteigen um sich irgendwie vor den Widerrufsfolgen zu drücken, anstelle den Widerruf korrekt oder von mir aus auch nur kulant zu bearbeiten.
Als ob das den Kunden bei Ebay interessiert. Die meisten können doch noch nicht einmal lesen. Ich bin überzeugt davon, dass meine Kunden, denen ich die Rücksendekosten nicht erstatten, mich trotzdem weiter negativ bewerten werden.
Eine Klage – und jahrelanges Warten – hülft mür dabei och nüscht.
Wie ist es dann mit der Widerrufsrecht für Kunden in der EU oder Weltweit? Muss hier auch nachgebessert werden?
Reicht da dieser Text in englischer Sprache:
Sie sind nicht zufrieden? Natürlich haben Sie das Recht, Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen oder in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zurückzusenden. In diesem Fall schicken Sie den Artikel sorgfältig verpackt und ausreichend frankiert an unsere Adresse. Bitte senden Sie mir eine Nachricht, wenn Sie die Ware zurück senden.
Ich schule um und werde auch Anwalt oder Richter. Nur so kann man scheinbar in Deutschland Geld verdienen. Kindergarten!
Was muss man denn nun eigentlich ändern?
Muss das Wort regelmäßig in die amtliche Widerrufsbelehrung? In der Kostentragungsvereinbarung steht es ja drin.
Mir wird ganz anders (wie, darf ich hier nicht schreiben), wenn ich unsere Gesetzgebung und Rechtsprechung sehe. Was wir nicht in D verbrechen können, wird dann schon von der EU nachgeholt. Demnächst in Germany: Einatmen, ausatmen, einatmen….