Für 99 Prozent der Online-Händler zählt die Weihnachtszeit zu den umsatzstärksten Monaten im Jahr. Doch sind die Geschenke ausgepackt, steigen auch die Retourenquoten. Um Retouren aus solch unerwünschten Geschenken zu minimieren, hat Amazon eine Präventiv-Lösung entwickelt.
Die Zeit von Krawatten mit Karomustern könnte vorbei sein.
Unter der Nummer 7831439 hat sich Amazon einen Geschenkschutz patentieren lassen, berichten Medien. Das Ziel ist es, Rücksendungen durch unerwünschte Geschenke schon vor der Auslieferung auszuschleusen. Dazu muss der Amazon-Kunde eine schwarze Liste anlegen, auf der er Artikel listet, die er auf gar keinen Fall von Amazon geliefert haben möchte.
Wird ein Artikel aus dieser Liste bestellt, erreicht das ungewollten Präsent den Empfänger erst gar nicht. Stattdessen bekommt dieser gleich eine Gutschrift und kann sich für das Geld etwas anderes aussuchen. Ob diese Lösung aber auf im Live-Betrieb eingesetzt wird, ist zur Zeit noch unklar.
Voraussetzung für diesen Service ist natürlich, das die Kunden ihre schwarze Liste pflegen und dass die Bestellung über Amazon getätigt wird. In Verbindung mit einer Wunschliste könnte ein solcher Geschenkeschutz vor allen für Marktplätze ein sinnvolles Feature sein.
hää!! sowas haben wir auch.bei uns heisst es
wunschliste.
Eine solche Art mit Geschenken zu verfahren, zieht in
Deutschland auch rechtliche (für den Händler negative) Konsequenzen
nach sich: Der Vertrag kommt zwischen dem Besteller und dem Händler
zustande. Liefert der Händler dann aber einfach einen Gutschein,
ist er noch immer zur Lieferung der Sache verpflichtet, denn
Verträge sind einzuhalten! Andernfalls macht sich der Händler
schadenersatzpflichtig. Dem Händler steht kein Recht zu,
geschlossene Verträge einfach abzuändern. Damit schneidet er
auch dem Verbraucher sein Widerrufsrecht ab. Denn durch das
Widerrufsrecht erlangt der Käufer Bargeld zurück. Durch die
“Erfindung” lediglich einen Gutschein. Das Widerrufsrecht ist in
Deutschland fester gesetzlicher Bestandteil. Es zu umgehen (egal,
wie man es versucht) stellt einen Gesetzesverstoß dar und kann
abgemahnt werden.
Grundsätzlich ist es für den Anbieter sicher eine “gute” Sache, um die Retouren möglichst gering zu halten. Aber sind wir dann noch beim eigentlichen Schenken?
Für mich hört es sich etwas merkwürdig an, wenn der zu Beschenkende bereits im Vorfeld ein Geschenk durch eine “schwarze Liste” ablehnen kann. Der Schenkende macht sich Gedanken und wird dann mit Ablehnung gestraft.
Für mich klingt es besser, wenn die schon bekannten Wunschlisten fortgeführt werden und hieraus gewählt werden kann. Und manchmal liegt es – wie im Business auch – einfach am Schenkenden, den zu Beschenkenden vielleicht von einer Sache zu begeistern.
Viele Grüße
Raimond
Ich schließe mich der Meinung von Herrn Meyer an.
Sicherlich bedeutet dieses Verfahren eine gewisse Entlastung für
Händler; der Geschenkgedanke als solcher bleibt jedoch ziemlich auf
der Strecke. Eigentlich sollten Freunde und Verwandte ja auch
wissen, was die zu beschenkende Person mag und was nicht.
Sicherlich kann man da auch mal danebenliegen, oder der/die
Betreffende hat das Geschenk bereits – aber dann ist ein Umtausch
auch mal drin. Abgesehen davon finde ich es äußerst unpersönlich,
jemandem ein Geschenk direkt vom Händler zukommen zu lassen. Selbst
wenn ich keine Möglichkeit habe, dem Betreffenden das Geschenk
persönlich zu geben, lasse ich es zuvor zu mir nach Hause liefern
und verschicke es danach selbst noch einmal.
Ich würde eine solche “schwarze Liste” niemals anlegen. Warum sollte ich mich mit Dingen beschäftigen die ich NICHT haben will? Außerdem funktioniert dieses System nur, wenn der Schenker über Amazon bestellt. Warum sollte er das zwingend tun? Da gibt es On- und Offline so viele Alternativen. Ich würde als zu Beschenkende dem Schenker niemals Vorschriften machen wollen wo das Geschenk einzukaufen ist und würde auch als Schenkende vergrätzt reagieren.
@Martin Rätze: Die rechtliche Problematik ließe sich u.U. dahingehend lösen, dass der Beschenkte auch hinsichtlich des Gutscheins ein Rückgaberecht eingeräumt bekommt und sich den Gutschein-Wert auszahlen lassen kann. Grundsätzlich begibt sich Amazon da aber auf rechtlich sehr dünnes Eis, da gebe ich Ihnen vollkommen recht.
Ich kann mich allen Kommentaren hier nur anschließen. M.E. ist diese (bei genauer Betrachtung überaus sinnlose) “Erfindung” einfach nur ein Marketing-Gag, mit dem sich Amazon Schlagzeilen verschaffen kann…
Ob eine derartige “Schwarze Liste” die eleganteste Methode wäre, dem Problem mit Retouren Herr zu werden, sei dahingestellt. Dass jedoch Rücksendungen den Umsatz der einen oder des anderen Onlinehändlers spürbar schmälern können, scheint evident zu sein.