energieklassenBereits jetzt müssen Waschmaschinen, Backöfen, Spülmaschinen, Kühlschränke und andere Geräte mit Energie-Label gekennzeichnet werden. Zum 20. Dezember werden neue Energie-Label eingeführt. Außerdem wird auch die Kennzeichnung von Fernsehgeräten zur Pflicht.

Lesen Sie hier mehr über die kommenden Neuerungen. Die derzeitige Energiekennzeichnung der verschiedenen Haushaltsgeräte beruht auf einer Rahmenrichtlinie aus dem Jahre 1992 und weiteren Durchführungsrichtlinien.

Die damals zugrunde liegende Einteilung der Energieeffizienzklassen ist durch technischen Fortschritt schon lange überholt. Aus diesem Grund wurde im vergangenen Jahr eine neue Rahmenrichtlinie beschlossen und auch zahlreiche Verordnungen, welche die Energie-Label für die einzelnen Produktklassen regeln.

Ab wann gelten die Neuerungen?

Verwendet werden dürfen die neuen Label und Informationen von Herstellern und Händlern ab 20.12.2010, verpflichtend wird die Verwendung aber erst in ca. einem Jahr.

Die Neuerungen zu Haushaltskühlgeräten und Fernsehern gelten verbindlich ab 30. November 2011, wobei die Informationspflichten für Online-Händler erst ab 30. März 2012 gelten. Dies folgt aus Art. 9 bis Art. 10 der jeweiligen Verordnung (siehe unten).

Die Neuerungen zu Haushaltswaschmaschinen und Haushaltsgeschirrspülern gelten verbindlich ab 20. Dezember 2011, wobei die Informationspflichten für Online-Händler erst ab 20. April 2012 gelten. Dies folgt aus dem jeweiligen Art. 10 der einschlägigen Verordnung (siehe unten).

Ab diesen jeweiligen Daten müssen die neuen Label verwendet werden. Hersteller haben also 12 Monate Zeit, sich umzustellen, Händler 16 Monate. Ursprünglich geplant war die Einführung der neuen Label zum 1.1.2011. Dies berichteten wir bereits in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht.

Dieser Plan wurde aber nicht eingehalten. Die neuen Vorgaben dürfen ab 20.12.2010 eingehalten werden, verpflichtend werden sie erst zu den oben genannten Daten.

Neue Energieeffizienzklasse A+++

Bisher war die höchste (und damit beste) Energieeffizienzklasse die Klasse A++. Als neue Klasse wird nun die Klasse A+++ für alle Produktgruppen eingeführt.

Haushaltsgeschirrspüler

Am 30.11.2010 wurde die “Delegierte Verordnung Nr. 1059/2010” im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darin wird die neue Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch geregelt.

Dies ist das neue EU-Label für Spülmaschinen (ACHTUNG: Noch kein geltendes Recht!)

Für das Etikett gelten genaue Vorgaben. So muss es mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein, der Hintergrund ist zwingend weiß und auch die sonstige farbliche Gestaltung ist genau vorgeschrieben.

Dass dieses Etikett jedem gelieferten Gerät beiliegt, liegt in gemäß Art. 3 Buchstabe a) in der Verantwortung des Herstellers.

Online-Händler müssen aber ab 20. April 2012 gemäß Art. 4 Buchstabe b dieser Verordnung dem Verbraucher im Shop bestimmte, in Anhang 4 genannte Informationen zur Verfügung zu stellen.

Dazu zählen

  • die Energieeffizienzklasse
  • die Nennkapazität in Standardgedecken für den Standardreinigungszyklus
  • jährlicher Energieverbrauch
  • jährlicher Wasserverbrauch
  • Trocknungseffizienzklasse
  • Luftschallemissionen
  • entsprechende Angaben, falls das Gerät für den Einbau bestimmt ist.

Haushaltskühlgeräte

Ebenfalls am 30.11.2010 wurde die “Delegierte Verordnung Nr. 1060/2010″ zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten veröffentlicht. Darin wird das neue Label für Haushaltskühl- und -gefriergeräte eingeführt. Auch hier gelten die vorgeschriebenen Maße von mindestens 110mm Breite und 220mm Höhe.

Das hier gezeigte Label darf nur für Kühlgeräte der Energieeffizienzklassen A+++ bis C verwendet werden. Für Geräte der Energieeffizienzklassen D bis G ist ein anderes Label zu verwenden, welches sich nur durch die zusätzliche Auflistung der Klassen E bis G in den “Pfeilen” unterscheidet.

Der Hersteller ist künftig dafür verantwortlich, dass jedes Haushaltskühlgerät mit dem gedruckten Etikett geliefert wird.

Online-Händler müssen dann im Shop die folgenden Informationen bereithalten:

  • Energieeffizienzklasse
  • jährlicher Energieverbrauch
  • Nutzinhalt jedes Fachs und ggf. anwendbare Sternekennzeichnung
  • “Klimaklasse”
  • Luftschallemissionen
  • entsprechende Angaben, falls es sich um ein Einbaugerät handelt
  • fall es sich um ein Weinschrank handelt, folgenden Angabe: “Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt.”

Haushaltswaschmaschinen

Auch für Waschmaschinen wurde eine entsprechende Verordnung veröffentlicht (Delegierte Verordnung Nr. 1061/2010).

Die Größenvorgaben sind auch hier die gleichen wie bei den anderen Label.

Der Hersteller ist für die Lieferung eines Gerätes mit Etikett verantwortlich.

Der Händler muss aber auch hier bestimmte, im Anhang der Verordnung ausdrücklich festgeschriebene Informationen in seinem Shop bereithalten.

Übrigens müssen Schriftart und -typ, in der diese Informationen (und auch die der anderen Produktgruppen) “lesbar sein”.

Dies ist ausdrücklich so in der jeweiligen Verordnung festgehalten.

Zu diesen Informationen bei Haushaltswaschmaschinen zählen:

  • Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm “Baumwolle 60°C” oder das Standardprogramm “Baumwolle 40°C”
  • Energieeffizienzklasse
  • gewichteter jährlicher Energieverbrauch
  • gewichteter jährlicher Wasserverbrauch
  • Schleudereffizienzklasse
  • maximale Schleuderdrehzahl (bei bestimmten Programmen)
  • Luftschallemissionen
  • entsprechende Angaben, falls das Gerät für den Einbau bestimmt ist

Fernsehgeräte

Vollkommen neu wird mit der Delegierten Verordnung Nr. 1062/2010 die Energiekennzeichnungspflicht für Fernsehgeräte zum 30.11.2011 eingeführt.

Allerdings werden hier gleich vier neue Etiketten eingeführt. Das hier dargestellte Etikett ist grundsätzlich für Geräte zu verwenden, die ab dem 30.11.2011 in Verkehr gebracht werden.

Für Geräte, die ab 1.1.2014 in Verkehr gebracht werden, wird das Etikett um die Energieeffizienzklasse A+ erweitert, ab 1.1.2017 um die Energieeffizienzklasse A++ und ab 1.1.2020 um die Energieeffizienzklasse A+++.

Auch hier haben Online-Händler bestimmte Informationen beim Angebot bereitzuhalten.

Folge Informationen müssen enthalten sein:

  • Energieeffizienzklasse des Modells
  • Leistungsaufnahme im Ein-Zustand
  • jährlicher Energieverbrauch
  • sichtbare Bildschirmdiagonale

Folgen bei Verstößen

Bereits jetzt stellt die Nichtangabe von Pflichtinformationen aus der EnVKV einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann. Hieran wird sich auch unter Geltung der neuen Vorschriften nichts ändern.

Wichtig ist für alle Händler, die bereits jetzt mit kennzeichnungspflichtigen Waren handeln, die Stichtage im Auge zu behalten.

Für Fernsehgeräte-Händler ist es besonders wichtig, sich den 30.03.2012 bereits jetzt im Kalender anzustreichen, da ab diesem Tage die neue Kennzeichnungspflicht gilt.

Bei der Angabe der jeweiligen Pflichtinformationen sollte man sich stur an die Vorgaben halten. Weicht man von diesen ab, kann es schnell passieren, dass ein Verstoß vorliegt und dieser abgemahnt wird.

Wir werden Sie über alle weitere Neuerungen auf diesem Gebiet informieren. (mr)

Lesen Sie mehr zu dem Thema:

image_pdfPDFimage_printDrucken