Um die eigene Reichweite zu erhöhen, nutzen Shopbetreiber die Dienste von Online-Marktplätzen und Preissuchmaschinen. Dabei verlassen sich viele Händler darauf, dass die Services entsprechend dem geltenden e-Commerce-Recht ausgestaltet worden sind.

Ein verhängnisvoller Fehler, der für Shopbetreiber teuer werden kann.Immer wieder kommt es vor, dass Shopbetreiber wegen Verstöße gegen das geltende Recht abgemahnt werden, die sie begehen, weil sie in Preissuchmaschinen oder auf Marktplätzen gelistet sind. In manchen Fällen haben die Online-Händler noch nicht einmal einen direkten Einfluss auf die rechtskonforme Ausgestaltung und Darstellung des Angebotes.

Fremdverschulden schützt nicht vor Abmahnung

Ein typischer Fall ist zum Beispiel der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. So ist der Händler verpflichtet, bei Produkten, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen ohne Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (z.B. bei Shampoo, Hufpflegemittel für Pferde, Parfum, Schokoladentafeln etc.) einen Grundpreis bezogen auf Kilogramm (bzw. 100 Milligramm) oder Liter (bzw. 100 Milliliter) anzugeben.

Allerdings sind manche Portale von den Betreibern IT-seitig so ausgelegt, dass die Berechnung und Ausweisung des Grundpreises automatisch erfolgt. Änderungen kann nur der Portalbetreiber vornehmen.

Kommt es hier zu einer fehlerhaften Ausweisung des Grundpreises, kann der Händler abgemahnt werden. Selbst wenn der Shopbetreiber sofort reagiert und sich mit der Bitte um Korrektur an den Verkäuferservice des Portals wendet, kann immer noch einiges schief gehen.

In einem realen Fall waren sowohl der Grundpreis falsch berechnet, als auch die Einheit Kilogramm statt Liter angegeben. Auf bitte des Händlers wurde die Mengenangabe korrigiert, aber der fehlerhafte Grundpreis blieb bestehen. Das wurde vom Shopbetreiber leider übersehen und es folgte eine einstweilige Verfügung mit der Aufforderung, diesen Mangel zu beheben.

Händler müssen Portale vorher prüfen

Ebenso häufig kommen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, unvollständige Impressumsangaben usw. zum Tragen. Für Shopbetreiber besonders ärgerlich: Selbst wenn der Fehler vom Betreiber eines Marktplatzes oder einer Preissuchmaschine verursacht worden ist, haftet der Händler selber.

Denn Shopbetreiber, die ihre Produkte über einen Webservice wie eine Preissuchmaschine bewerben oder auf einem Online-Marktplatz verkauen, haben im Vorfeld zu prüfen, ob sie dabei gegen geltendes Recht verstoßen. Dies ist sinngemäß die Quintessenz mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema (Versandkostenbei Froogle I, Versandkosten bei Froogle II und Espresomaschine)

Der BGH geht von der Grundüberlegung aus, dass der Shopbetreiber freiwillig einen solchen Service für seinen unternehmerischen Vorteil nutzt und deshalb auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen hat. Selbstverständlich kann der Shopbetreiber versuchen, die aus der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten beim Portalbetreiber einzuklagen. Ob eine solche Klage aber Erfolg hätte, ist fraglich. Zumindest müsste der Händler hier zunächst mit hohen Gerichtsgebühren in Vorschuss gehen.

Und das Problem einer Abmahnung sind nicht die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten. Vielmehr liegt in der Vertragsstrafe das eigentlich gefährliche Risiko des Händlers.

Mobile Apps

Gleiches gilt übrigens für die Darstellung der Angebote in mobilen Apps. Wenn Sie Ihre Produkte bei Marktplätzen einstellen, sollten Sie auch die Darstellung dieser in den mobilen Anwendungen prüfen. Trusted Shops hat die Shopping-Apps von eBay und Amazon gecheckt und dabei gravierende Mängel festgestellt. Zumindest eBay hat auf diese Tests reagiert und die Anwendung umprogrammiert.

Dass dies dringend notwendig wurde, zeigt auch ein Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09), welches die mobile Darstellung massiv kritisiert hatte. Verurteilt wurde ein Händler und nicht eBay selbst.

Fazit

Marktplätze und Preissuchmaschinen können gute zusätzliche Vertriebskanäle für Händler darstellen. Bevor man jedoch sorglos seine Produkte hier anbietet, muss genau geprüft werden, welche Abmahnrisiken bestehen. Auf keinen Fall sollte hier der Gedanke herrschen “Die großen werden es schon richtig machen”, denn mitunter ist das genaue Gegenteil der Fall.

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