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BGH: Kein Wertersatz für befülltes Wasserbett – “Globales Leihhaus Internet”

Heute hat der BGH zu der Frage entschieden, ob ein Händler Wertersatz geltend machen darf, wenn der Verbraucher ein Wasserbett im Internet bestellt, dieses mit Wasser befüllt und anschließend den Vertrag widerruft. Die Vorinstanzen verurteilten den Händler zur Erstattung des einbehaltenen Wertersatzes. Diese Urteile bestätigte nun der BGH.

Bis vor den BGH ging ein Händler, der vom Kaufpreis 1.007 Euro einbehalten hatte, weil der Verbraucher ein Wasserbett befüllte und anschließend den Vertrag widerrief. Der Händler meinte, da das Bett durch die Befüllung mit Wasser unverkäuflich geworden ist, sei der Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichtet.

Der BGH (Urteil v. 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09) bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen.  Der Händler hat wegen des Befüllens des Wasserbettes durch den Verbraucher keinen Anspruch auf Wertersatz, d.h. bleibt auf einem Schaden von ca. 1.000 € sitzen!

Wasserbett durch Befüllen unverkäuflich

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

“Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.

Revision erfolglos

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

“Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten.

Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall.

Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Weitgehendes Prüfungsrecht des Verbrauchers

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09

AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08

LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 210/2010

Das Urteil macht deutlich, dass der Verbraucher ein sehr weit reichendes Prüfungsrecht hat, das leicht zum “Ausleihen” missbraucht werden kann, ohne dass der Händler hier Möglichtkeiten hat, dagegen vorzugehen. Noch wesentlich weitergehende Rechte hätte der Verbraucher, wenn der deutsche Gesetzgeber auch noch den Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB (bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme) streichen würden, was ernsthaft im Gespräch war. Dies werden Umfragen wie die von Trusted Shops jedoch hoffentlich verhindern.

Update: Volltext-Urteil liegt jetzt vor

Das Urteil im Volltext können Sie hier im www.shopbetreiber-blog.de nachlesen.

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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