GutscheinIm Online-Handel gibt es zahlreiche Anbieter von Gutscheinen, die nicht bei dem Händler selbst, sondern bei Dritten eingelöst werden können. Dieser Dritte muss nach einem Urteil des LG München I bereits im Online-Angebot des Händlers genannt werden, da sonst ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Lesen Sie hier mehr über das Urteil.

Update: OLG München bestätigt die Auffassung des Landgerichts.

Vor dem LG München I (Urteil v. 11.02.2010, Az: 17 HK O 20331/09) beantragte ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, eine einstweilige Verfügung gegen einen Gutscheinhändler. Dieser betrieb eine Internetseite, auf welcher auch “Erlebnisse” gebucht werden konnten. Unter anderem konnte man einen Gutschein für eine Ballonfahrt erwerben.

Warenbeschreibung

In der Warenbeschreibung war der konkrete Preis angegeben, außerdem der Startort und dass die Ballonfahrt zwischen 60 und 90 Minuten dauert. Durch Anklicken des Warenkorb-Buttons und dem Durchlaufen des Bestellprozesses konnte dieses Erlebnis direkt im Online-Shop gebucht werden. Nach der Buchung übersandte der Online-Händler dem Kunden einen Gutschein, den dieser dann bei dem durchführenden Dritten einlösen konnte.

Wer dieser Dritte aber konkret ist, erfuhr der Kunde auf der Internetseite des beklagten Online-Händlers nicht.

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Der Antragsteller war der Meinung, durch die Nichtangabe des eigentlich durchführenden Unternehmens verletze die Antragsgegnerin die Pflicht, die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, anzugeben. Die sei ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Online-Händler. Gegen diese Verfügung legte der Händler Widerspruch ein.

Käufer nutzt Angebot nicht

Der Online-Händler war der Meinung, der eigentliche Leistungserbringer sei für den Käufer uninteressant, weil die Gutscheine in aller Regel verschenkt würden und der Käufer sie nicht selbst nutze.

“Der Beschenkte würde dann selbst Ort und Zeit für die Durchführung des Erlebnisses auswählen. Der Käufer, der den Gutschein verschenke, habe daher keinerlei Interesse daran, die Daten des Veranstalters zu erfahren.”

Wechsel des Veranstalters möglich

Außerdem argumentierte die Antragsgegnerin damit, dass er das jeweilige Unternehmen gar nicht angeben könne, weil der Dienstleister während der Gültigkeitsdauer auch wechseln könne.

“Ein Interesse, bei dem Kauf den Veranstalter zu erfahren, bestehe daher nicht und sei auch nicht schützenswert.”

Kunden würden direkt beim Veranstalter buchen

Außerdem könnten Kunden die Dienstleistung (billiger) beim Veranstalter direkt buchen, wenn der Händler dazu verpflichtet würde, die Identität und Anschrift Vorfeld anzugeben. Damit würde das ganze Geschäftsmodell der Antragsgegnerin gefährdet.

Einstweilige Verfügung wird bestätigt

Das Gericht bestätigte nach dem Widerspruch aber die einstweilige Verfügung und sah in der Nichtangabe des durchführenden Unternehmens einen Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

“Die Wesentlichkeiten des Erlebnisses sind in dem Internetauftritt der Antragsgegnerin enthalten, nämlich die, um welches Erlebnis es sich handelt, welchen Preis dieses hat, an welchem Ort es stattfindet oder an welchem Ort man es sich aussuchen will und die Dauer. Damit ist § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG einschlägig. Demnach muss bei dem Angebot (“so angeboten”) die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den der Anbietende handelt angegeben werden.”

Auf einen möglichen Wechsel des Anbieters während der Gültigkeitsdauer der Gutscheine komme es nicht an, so das Gericht.

“Die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers, für den der Anbietende handelt, muss vielmehr im Angebot enthalten sein und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden.”

Auch darauf, dass die meisten Gutscheine verschenkt werden, komme es nicht an.

“Zunächst einmal wird der Anspruch auf Durchführung des Events von demjenigen erworben, der das Angebot der Antragsgegnerin annimmt und den Gutschein auf Durchführung des Events erwirbt. Was dieser Erwerber letztendlich mit dem erworbenen Gutschein dann macht, ist dessen Angelegenheit. Jedenfalls muss nach § 5 Abs. 3, Nr. 2 UWG, da der durchschnittliche Verbraucher das Geschäft sofort abschließen kann, bei dem Angebot die Identität des Unternehmers, für den gehandelt wird, offenbart werden. Angeboten wird die Ware bzw. Dienstleistung aber nicht dem möglicherweise Beschenkten, sondern demjenigen, der der Gutschein erwirbt, auch wenn er diesen Gutschein vielleicht später verschenken will.”

Sinn und Zweck der Informationspflicht

Das Gericht stellte fest, dass Sinn und Zweck dieser Angabe sei,

“dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber zu verschaffen, mit wem er konkret in geschäftlichen Kontakt tritt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin umfasst § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur die Fälle der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB. In der Literatur wird als Beispiel die offene Stellvertretung genannt, als Negativbeispiel das Kommissionsgeschäft angegeben, bei dem der Hinternmann nicht offenbart werden muss, weil bei dieser Fallkonstellation dem Verbraucher dadurch keinen Nachteil entsteht, da Identität und Anschrift seines alleinigen Vertragspartners offenbart werden.

Der Tatbestand des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mit dem Merkmal “für den er handelt” umfasst aber nicht nur die Fälle der offenen Stellvertretung. Wie sich aus den AGB der Antragsgegnerin eindeutig ergibt, obliegt die Durchführung der Erlebnisse alleine den Erlebnispartnern (Veranstaltern) der Antragsgegnerin. Nach § 2 Abs. 4 der AGB kommt der Vertrag hinsichtlich der Buchung und Durchführung des jeweiligen Erlebnisses unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Die Erfüllung der gebuchten Leistung ist nach diesen AGB keine Leistungspflicht der Antragsgegnerin.”

Nicht schützenswertes Geschäftsmodell

Darauf, dass der Kunde bei Preisgabe der Identität der Veranstalter dort direkt buchen könne und somit das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin gefährdet wäre, kann sich der Händler nicht berufen.

“Darauf, dass dann, wenn sie die Veranstalter offenbaren würde, das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin gefährdet wäre, kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen.

Ein geschäftliches Modell, das gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist nicht schützenswert.”

Die einstweilige Verfügung wurde daher bestätigt.

Fazit

Wenn Sie Gutscheine für Leistungen anbieten, die nicht Sie selbst durchführen, muss die Identität und die Anschrift desjenigen, der die Dienstleistung durchführt angegeben werden. Die Annahme eines Bagatellverstoßes ist hier nicht möglich, da Verstöße gegen § 5a UWG in jedem Fall als spürbar einzustufen sind. (mr)

Update, OLG München bestätigt das Urteil

Das OLG München ist mit Urteil vom 9.9.2010 (6 U 2690/10) der Einschätzung des LG München gefolgt.

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