Online-Händler müssen sich in einer Vielzahl von Rechtsgebieten auskennen, um Abmahnungen und Schadensersatzklagen zu vermeiden. Im nachfolgenden Beitrag wollen wir Sie noch einmal auf die häufigsten Rechtsverstöße im Internet aufmerksam machen, damit Ihnen diese nicht passieren.
Markenrechtsverletzungen führen dazu, dass der Rechteinhaber einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch (§ 14 MarkenG) hat. Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, welcher jedoch bei einmaliger Rechtsverletzung vermutet wird, sowie ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (planmäßige, auf gewisse Dauer angelegte Verkaufstätigkeit).
An einer Wiederholungsgefahr kann es jedoch mangeln, wenn die Verletzung keine Relevanz für das tatsächliche Angebot des Händlers hat (so KG Berlin mit Beschluss v. 15.08.2008 (5 W 248/08). Häufige Rechtsverstöße im Bereich des Markenrechts sind
Auch bei Urheberrechtsverletzungen kann der Rechteinhaber einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie bei Verschulden auch einen Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) geltend machen, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Anders als im Markenrecht muss ein Urheberschutz jedoch nicht erst beantragt werden, man erhält ihn von selbst, wenn man ein Werk mit der nötigen Schöpfungshöhe schafft. Besonders häufiger Rechtsverstoß ist hierbei die nicht genehmigte Verwendung fremder Inhalte wie z.B.
Gegenüber Verbrauchern sind die Abmahnkosten seit September 2008 bei einfachen Urheberrechtsverletzungen übrigens auf 100 € beschränkt. Online-Händler profitieren jedoch nicht von dieser Regelung.
Bei unlauteren Wettbewerbshandlungen bestehen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche (§§ 8-11 UWG). Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde. Häufige Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Onlineshops sind:
Weitaus häufiger werden jedoch Verstöße abgemahnt, die mit konkreten Produkten oder Werbemaßnahmen zusammenhängen, d.h. nicht nur bei Online-Shops, sondern auch im stationären Vertrieb auftauchen können:
Seit dem Inkrafttreten des UWG am 30.12.2008 ist der Streit beendet, ob AGB immer abgemahnt werden können. Jetzt erfasst das UWG nämlich auch unlautere geschäftliche Handlungen während und nach Vertragsschluss. Fehlerhafte AGB können demnach von Mitbewerbern abgemahnt werden.
Achten Sie also besonders darauf, nicht gegen das Marken-, das Urheber- oder das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, wenn Sie sich Abmahnungen und teure Gerichtsverfahren ersparen wollen. Eine Auswertung der häufigsten Rechtsverstöße im Internet finden Sie auch in der Trusted Shops-Studie über die häufigsten Abmahnungen in Onlineshops. Lernen Sie aus den Fehlern Ihrer Kollegen. (mr)
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