Seit dem 11.06.2010 sind die Vorschriften zur Neuordnung von Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Seitdem existiert eine neue gesetzliche Musterbelehrung. Haben Sie Ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung pünktlich zum 11.06.2010 ausgetauscht? Dann traten vielleicht auch bei Ihnen einige Fragen auf.
Lesen Sie, welche Fragen sich Shopbetreiber häufig stellten.
Ja. In diesem Punkt gab es keine Änderung der Rechtslage zum 11. Juni 2010.
Die Musterwiderrufs- und die Musterrückgabebelehrung wurden in den Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) aufgenommen und haben damit den Rang eines formellen Gesetzes erhalten.
Ergänzungen der Musterbelehrung sind also unbedingt zu vermeiden.
Bei der Kostentragungsvereinbarung (40-Euro-Klausel) handelt es sich aber gerade nicht um eine Ergänzung der Widerrufsbelehrung, sondern um eine separate Vereinbarung. Diese muss nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte auch weiterhin zusätzlich in den AGB vorhanden sein, wenn die 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung verwendet wird.
Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht waren noch nie Bestandteil der Musterbelehrung. Der Hinweis auf die Ausnahmen vom Widerrufsrecht außerhalb der Widerrufsbelehrung ist aber weiterhin erforderlich.
Grundsätzlich sollte keine Modifikation der gesetzlichen Musterbelehrung vorgenommen werden. Daher haben sich einige Shopbetreiber die obige Frage gestellt.
Das Widerrufsrecht besteht bei einigen Waren nicht. Shopbetreiber müssen ihre Kunden seit dem 8.12.2004 auf diesen Umstand hinweisen, auch um unberechtigten Rücksendungen vorzubeugen. Sie dürfen nur die Waren aufzählen, die in ihrem Sortiment vorhanden sind, d.h. die Ausnahmen, auf die Sie sich auch berufen wollen (zu den Ausnahmen siehe § 312d Abs. 4 BGB). Die Ausnahmen haben sich aufgrund der Neuregelung des Widerrufsrechtes ebenfalls nicht geändert.
Nein. In der gesetzlichen Musterbelehrung heißt es seit dem 11.06.2010 weiterhin:
"Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt".
Aufgrund des EuGH Urteils zum Wertersatz vom 3.9.2009 (Rs. C-489/07) besteht Unklarheit darüber, ob die obige Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung europarechtskonform ist.
Da die neue gesetzliche Musterbelehrung aber weiterhin ebendiese Formulierung vorsieht, und die Shopbetreiber auch nicht schlauer als der Gesetzgeber sein können, ist eine Anpassung der Formulierung derzeit nicht mehr erforderlich.
Ja, aber ...
... auch die Ersetzung der Widerrufsfrist (gesetzlich: 14 Tage bzw. 1 Monat) durch eine beliebige längere Frist stellt grundsätzlich eine Veränderung des gesetzlichen Musters dar.
Diese Anpassung ist allerdings nach unserer Einschätzung unkritisch, da dies ausschließlich kundenfreundlich ist und es Ihnen freisteht eine über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Widerrufsfrist zu vereinbaren.
Einige Shopbetreiber fragten sich auch, warum weiterhin "angepasste" Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrungen für Online-Shops angeboten werden, obwohl es nun gesetzliche Musterbelehrungen gibt und gerade keine Modifikationen vorgenommen werden sollten.
Die gesetzliche Musterbelehrung muss für verschiedene Fallkonstellationen herhalten: z.B. Fernabsatzverträge zur Lieferung von Waren; Fernabsatzverträge zur Erbringung von Dienstleistungen; schriftlich abzuschließende Verträge; Teilzeit-Wohnrechteverträge und viele weitere.
In all diesen Fällen muss die Belehrung mit Hilfe von Gestaltungshinweisen für den speziellen Anwendungsfall angepasst werden. Hierfür sieht das Gesetz 12 Gestaltungshinweise vor, die mitunter wiederum mehrere Optionen beinhalten.
Die Erstellung einer passenden Widerrufsbelehrung kann also eine gewisse Herausforderung darstellen, die wir Ihnen gerne abnehmen und zu diesem Zweck bereits angepasste Muster anbieten.
Die Neuregelung des Widerrufs- und Rückgaberechts liegt nun bereits mehr als einen Monat zurück. Verständlicherweise traten bei einigen Shopbetreibern Fragen bei der Umsetzung auf. Die häufigsten Fragen haben wir obenstehend für Sie beantwortet.
Haben Sie noch nicht reagiert und verwenden weiterhin das veraltete Muster? Dann sollten Sie schnell reagieren und nur noch die neue gesetzliche Musterbelehrung verwenden.
Die Verwendung der alten Belehrung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann abgemahnt werden. Erste Abmahnungen dazu liegen uns bereits vor.
Benutzen Sie doch einfach unser Handbuch zum neuen Widerrufsrecht. Trusted Shops hat für Sie in einem kostenlosen Whitepaper weitere Informationen sowie Musterformulierungen zur Verwendung in Ihrem Shop zusammengestellt.
Das Whitepaper können Sie bei Trusted Shops kostenlos herunterladen (pdf-Datei, ca. 500 kB).
Wurden Ihre Fragen nicht beantwortet? Bitte hinterlassen Sie gerne einen Kommentar.
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