Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Aber es gibt auch Ausnahmen davon, die im Gesetz geregelt sind. Leider sind die Formulierungen im Gesetz nicht eindeutig, sodass es immer wieder zu Abmahnungen kommt. Das OLG Köln entschied nun, dass benutzte Kosmetika nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden können.
Vor dem OLG Köln (Beschluss v. 27.04.2010 – 6 W 43/10; abrufbar bei MIR) ging es um die Verwendung der folgenden Klausel im Rahmen der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher:
“Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.”
Das LG Aachen erließ in diesem Punkt keine Verbotsverfügung, wogegen sich die Antragsstellerin mit der sofortigen Beschwerde wehrt.
Beschwerde hat Erfolg
Die Antragsstellerin hat, so das OLG Köln, gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch wegen einer falschen oder unzureichenden Belehrung der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312d, 355 BGB.
“Die beanstandete Aussage, dass Kosmetik nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden könne, genügt den von Unternehmen zu beachtenden Anforderungen an eine fehlerfreie Belehrung nicht und ist geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.”
Gericht kritisiert Gesetzgeber
Das Gericht sieht den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ausschluss in Zusammenhang mit einem vorher stehendem Satz, der den Gesetzeswortlaut aus § 312d Abs. 4 Nr. 1
“auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.”
wiederholt, hält genau diesen aber für misslungen.
“Der Versuch einer Konkretisierung des auf Art. 6 Abs. 3 Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG beruhenden Ausnahmetatbestandes, dessen wenig präzise Formulierung verbreitet Lobbyeinflüssen zugeschrieben wird, muss indessen als misslungen angesehen werden.”
Verbraucher wird irregeführt
Aus der Formulierung der Antragsgegnerin könne der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts nicht erkennen, ab wann bei Kosmetikprodukten (z.B. Antifaltencremes in Tuben) sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll, so das Gericht.
“Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern “unbenutzten” Teil des Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt allerdings fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen. […]
Ob ein Ausschluss der Rücknahme “angebrochener Kosmetika” sprachlich transparenter wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.”
Bloßes Öffnen der Verpackung
Das Gericht entschied, dass das bloße Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose, Flasche) oder andere Benutzungshandlungen, wie sie der beanstandeten Klausel mangels näherer Anhaltspunkte entnommen werden müssen, gehe über die mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus.
“Die Ausnahmevorschrift darf nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko zugewiesen ist.
Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen.”
Wertersatzpflicht?
Der Senat sieht auch eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers nur unter bestimmten Umständen als gegeben an, wenn er die Kosmetika benutzt hat.
“Damit sind nationale Regelungen ausgeschlossen, nach denen der Verbraucher für eine Benutzung angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, so dass die richtlinienkonform ausgelegte Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB eingreift, sofern die “Benutzung” der gelieferten Kosmetikartikel über den in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinausgeht – wobei offen bleiben kann, ob dazu bereits das Öffnen der Primärverpackung gehört, wenn der Verbraucher sich mangels anderer Prüfmöglichkeiten (Testprodukt im Ladengeschäft) sonst keinen unmittelbaren Eindruck vom Duft oder von der Hautverträglichkeit des Kosmetikums verschaffen kann.”
Der generelle Ausschluss von benutzten Kosmetika würde nach Ansicht des Senats die Effektivität des Widerrufsrechtes in Frage stellen und das Risiko eines Gebrauchs oder (teilweisen) Verbrauchs der Ware entgegen der gesetzlichen Wertung, die für solche Fälle gerade den Wertersatzanspruch vorsieht und so die Möglichkeit des Widerrufs gedanklich voraussetzt, auf den Verbraucher verlagern.
Das LG Wuppertal (Urteil v. 22.8.2006, 14 O 87/06) entschied, dass mit Öffnen der Verpackung eines Kosmetikproduktes dessen Verbrauch beginne, sodass bei angebrochenen Kosmetika stets 100% Wertersatz verlangt werden könnten.
Markt für gebrauchte Gesichtscreme
Gesichtscremes fallen auch nicht unter die Ausnahme “schnell verderblich”.
“Dieser Ausnahmetatbestand kann zwar bei Lebensmitteln, Schnittblumen, Arzneimitteln und auch bei Kosmetikartikeln eingreifen; maßgeblich ist jedoch die objektive Verderblichkeit und eine darauf beruhende Unverkäuflichkeit der zurückgesandten Ware, die etwa bei Arzneimitteln nicht einheitlich bewertet wird und auch bei Kosmetika nicht ohne weiteres anzunehmen ist; keineswegs kann es für den Widerrufsausschluss genügen, dass der Verkäufer nach dem Öffnen der Verpackung durch den Verbraucher Gefahr läuft, auf der zurückgegebenen Ware “sitzen zu bleiben”.”
Die Antragsstellerin hatte im Prozess auch deutlich gemacht, dass es einen “Markt für gebrauchte Gesichtscremes” gibt und dies durch Vorlage entsprechender Angebote glaubhaft gemacht.
“Zudem hat die Antragsstellerin dargelegt und durch Angebote weiterer Internethändler glaubhaft gemacht, dass durchaus ein Markt für “gebrauchte” Gesichtscreme existiert; dass dies auch für andere Kosmetikartikel zumal des Hochpreissektors gilt, ist den in Wettbewerbssachen erfahrenen Mitgliedern des Senates bekannt und wird für die vom Verkehr akzeptieren Parfüm-Tester sogar von Autoren eingeräumt, die das Widerrufsrecht bei angebrochenen Kosmetika weitgehend beschränken wollen.”
Fazit
Diese Entscheidung des OLG Köln macht wieder einmal deutlich, dass man keine eigenständigen Erweiterungen der Ausnahmen vom Widerrufsrecht vornehmen sollte, da sonst Abmahnungen drohen.
Ob ein Verbraucher aber besser informiert ist, wenn der Händler schreibt, dass Waren, “die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind”, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, soll offen bleiben. Auch die Frage, ob ein Verbraucher tatsächlich nicht weiß – wie vom Senat unterstellt – was “benutzte Kosmetika” sind, muss jeder für sich beantworten. (mr)
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]
Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com
Verstehe ich das falsch, dass der Kunde theoretisch den Inhalt eines Kosmetikums innerhalb der 14 Tage quasi aufbrauchen kann, ohne dafür Wertersatz leisten zu müssen?
Im Ladengeschäft steht normalerweise 1 Tester für zig Verbraucher zur Verfügung. Das kann im Internet so nicht abgebildet werden. Im Grunde versendet man als Händler von Kosmetika (und anderer Waren) Testprodukte. Inwieweit das nach diesem Urteil noch praktikabel ist, muss wohl jeder für sich entscheiden.
@Tobias Faust
Nein, das hat der Senat nicht entschieden. Es ging zunächst in der Entscheidung nur um die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer speziellen Klausel zum Ausschluss des Widerrufsrechtes. Zum Wertersatz äußerte sich der Senat mehr am Rande, hat darüber letztlich nicht entschieden.
Bleibts also dabei daß zwar daß Widerrufsrecht besteht, im Zweifelsfall aber der Wertersatz 100% betragen kann?
Von einem Gebrauchtmarkt für Kosmetikartikel hab ich noch nichts gehört. Wir verkaufen Kosmetika und Parfüms und wenn da das Siegel weg ist, kann man das nur noch wegschmeißen. Alles andere ist in meinen Augen unverantwortlich. Man weiß nicht was der Kunde damit angestellt hat. Wir hatten Fälle wo sich bei genauerem hinsehen herausgestellt hat, daß der Inhalt mit Leitungswasser wieder aufgefüllt wurde. Wer sich im Zweifelsfall mit Brennspiritus oder irgendein Billigparfum einsprühen will kann sich ja gern bei diesem angeblichen Gebrauchtmarkt eindecken.
Ich hab noch ein halbvolles Deo, das würd ich für nen Euro hergeben, falls jemand Interesse hat.
Kleiner Nachtrag zu meinem Beitrag eben:
Wenn wir zurückgesandte Kosmetikprodukte und Parfums gebraucht verkaufen würden, wären wir außerdem ratz fatz unsere Depotverträge los. Das mag ja sein, daß Kosmetika unter Privatleuten gebraucht verkauft werden. Wer das als Gewerbetreibender tut, der begeht in meinen Augen betrieblichen Selbstmord.
@Murks
Da stimme ich Ihnen voll zu.
Hallo zusammen,
ich glaube, die Abmahnung zielte mehr auf die mE durch Pauschalisierung mißlungene Formulierung “Kosmetika” ab. Die Abgemahnte hätte hier den Ausschluß des WRR noch genauer präzisieren müssen wie z. B. “Das Entsiegeln von Tuben und Tiegeln führt zu…”, “Entnahme auch geringster Mengen…” usw.. Daß ein WRR verfällt, wenn man die Siegel einer Tube oder sie “Silberfolie” unter dem Deckel eines Creme-Tiegels entfernt, sollte allerdings zum Einen dem Kunden geläufig, zum anderen aber auch rechtlich abgesichert sein, weil es wohl in keinem Ladengeschäft möglich sein wird, eine Zahnpastatube zu öffnen und den Geschmack zu testen…
@Markus
Das “Entsiegeln” von Tuben schließt das Widerrufsrecht aber nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht aus. Die im Gesetz vorhandene Ausnahme von entsiegelten Datenträgern kann nicht beliebig auf weitere Produkte ausgeweitet werden. Das Gericht – so verstehe ich die Entscheidung – sieht einen Ausschluss des Widerrufsrechtes gar nicht gegeben, sondern würde diese Fälle eher über den Wertersatz lösen, aber nur im Einklang mit der EuGH-Rechtssprechung. “Die Entnahme auch geringster Mengen…” führt daher wohl nicht zu einem Wertersatzanspruch, wenn das Testen des Produktes auch im Ladengeschäft möglich wäre. Der Senat geht letztlich sogar von einem “Markt für gebrauchte Gesichtscremes” aus, sodass – nach Einschätzung des Senates – eine angebrochene Cremetube für den Händler nicht wertlos geworden ist.
Bei der Aufzählung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht sollte man sich streng an das Gesetz (§ 312d Abs. 4 BGB) halten und keine eigenständigen Erweiterungen vornehmen.
@Martin Rätze:
Dann sollte aber von den Gerichten einmal die Position dessen genau definiert werden, der das Produkt veräußert: Der Händler.
Zu welchem Zweck kauft eine Person eine Tube Zahnpasta? Zur Zahnpflege, logo. Wozu aber kauft ein Händler Zahnpasta ein? Um sie weiter zu veräußern. Somit hat die Zahlpasta für den Händler keinen Wert, wenn sie nicht verkauft wird. Die Wertersatzlösung ginge aber davon aus, daß die angebrochene und retournierte Zahnpastatube vom Händler entweder weiterveräußert wird (den Markt für Gebraucht-Kosmetika, oder, vielmehr die Preise möchte ich sehen – OK, es gibt sicher einen Markt für sogar leere Zahnpastatuben, solange Robbie Williams oder Madonna sie benutzt haben 🙂 ) oder aber selbst verbraucht wird?
Sie schreiben, das die Gerichte soetwas lieber über den Wertersatz regeln würden. Also zahlt der Kunde erstmal den vollen Preis und bekommt hinterher eine Erstattung über die zurückgeschickte Menge?
Es gibt aber aus der Sicht des Händlers keine zurückgeschickte Menge, weil die angebrochene Tube durch den Händler nicht oder nur mit unzumutbarem und in keinem Verhältnis zum Restwert stehendem Aufwand verkäuflich wäre.
@Markus Henneken
Ich bin mit dem Urteil auch nicht einverstanden. Einen Markt für “begrauchte Gesichtscreme” kann ich auch nicht erkennen. Selbst bei einer großen Internetauktionsplattform bekommt man nur sehr wenige Treffer dafür, allesamt von privaten Händlern. Darin sehe ich noch keinen Markt. Aber das Gericht geht offensichtlich davon aus. Ein seriöser Händler würde wohl keine angebrochenen Kosmetika mehr verkaufen. Es gab bereits Gerichtsentscheidungen, welche einen Wertersatz in Höhe von 100% des Kaufpreises für angebrochene Kosmetika als berechtigt ansahen. Allerdings darf man auch hier nicht pauschal auf einen Wertersatz in dieser Höhe im Shop hinweisen.
Ich finde es abwegig, daß, wann immer es um die Ermittlung des (Rest-)Wertes einer Sache geht, immer die Möglichkeit angeführt wird, man könne sie ja auf eBay o. a. verkaufen/versteigern…
Das ist keine Referenz, und darf auch nie als solche gelten. Alles, auch eine LEERE Tube Zahlpasta, hat für irgendjemand (Schrotthändler?) einen Restwert… aber steht der Restwert dann im Verhältnis zum Aufwand, der nötig wäre, eine Auktion einzustellen und den Schrott dann zu versenden?
Ganz zu schweigen davon, dass das Verkaufen von gebrauchter Kosmetik nicht nur unhygienisch ist. Frage ich mich, wie kann man hier das Gesundheitsrisiko vernachlässigen, hierbei besteht doch auch die Gefahr einer Ansteckung, wenn Gewerbetreibende retournierte benutze Ware verkaufen. Unglaublich das so etwas möglich sein soll.
..naja, die Richter in Deutschland treffen immer mal wieder absurde Entscheidungen. Wenn der liebe Kunde mit seinen Fingern in eine Creme patscht, ist diese unverkäuflich. Eine Creme der oberen Preisklasse ist das schon ein enormer schaden.
Soll der Kunde doch Widerrufen können! (ohne die bemängelte Klausel)
Ist doch O.k!
Wenn er mir angebrochene Ware zurücksendet, (was über die NORMALE Prüfung im Ladengeschäft hinaus geht!) ziehe ich 100% Wertersatz!
Wenn gewünscht sende ich Ihm (nach Zahlung der erneuten Versandkosten) denn für mich wertlosen Artikel gerne wieder zu, oder entsorge Ihn sogar! Soll er doch schauen was er dann noch für das Zeug bei E-Bay oder sonst wo bekommt um “seinen” selbstverschuldeten Verlust zu minimieren!
Und Streitigkeiten über die “übliche Prüfung im Ladengeschäft” sehe ich gelassen entgegen, auch der Kunde hat eine Schadensminderungspflicht! Oder etwa nicht?
Irgendwie ist mir in Erinnerung, daß man doch Widerrufs-Ware als “neu” verkaufen darf. Ich möchte da gar nicht weiter drüber nachdenken …..
Ich habe nun ein Problem und bin mir nicht sicher wie ich mich verhalten soll, ich kaufte in einem onlineshop verschiedene haarpflege Produkte, leider reagiere ich allergisch auf eins der Produkte. KAnn ich es nun zurück schicken? (Ich habe maximal 5ml gebraucht, dann hab ich den Ausschlag bemerkt)
Der Händler ist nicht dafür verantwortlich, wenn du etwas nicht verträgst.. du hast die Pflicht dich vorher zu informieren und ggbf. das Produkt zu testen bevor du es kaufst. Überhaupt der Gedanke das dem Händler aufzudrücken finde ich sehr frech. Dafür gibt es ebay und co auf dem Markt.. dort kannst du deine benutzen und getragenen Produkte dann weiterverkaufen.
Ich habe Alpecin gekauft. Problem die Wirksamkeit, soll erst nach einen Quartal eintreten. Nach den 3 Mon. ist NICHTS passiert, reklamiert beim Händler der meint, er können die Produkte nicht zurück nehmen, da die widerufsfrist verstrichen sei. Laut https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/hilft-koffein-shampoo-bei-haarausfall-mythos-oder-medizin-a-1035743.html gibs garkeine Wirksamkeit. Wie sieht es aus mit dem Widerufen von produkten die eine wirksamkeit erst nach längerer zeit aufweisen?