Nicht jedes Handeln eines Mitbewerbers, dass gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt, ist zugleich auch als Wettbewerbsverstoß über das Wettbewerbsrecht zu ahnden. Denn nur dann, wenn und soweit mögliche Gesetzesverstöße unter den Regelungsbereich des UWG fallen, ist hier gegen den Mitbewerber durch eine Abmahnung vorzugehen.
Lesen Sie dazu mehr in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht. Jüngst hatte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 02.12.2009 - I ZR 152/07) sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob bestimmte Vorschriften aus dem Steuerrecht möglicherweise im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften als Wettbewerbsverstoß zu ahnden sind.
In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein gemeinnütziger Verband eine gewisse Steuerbegünstigung als Zweckbetrieb in Anspruch genommen, der offenbar hinsichtlich der angebotenen Beförderungsdienstleistung diesem Verband nicht zustand. Dagegen war ein Mitbewerber, ein Taxi- und Mietwagenunternehmer, vorgegangen. Nunmehr klärte abschließend der BGH, dass die angegriffene Regelung des § 65 Nr. 3 AO keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist.
Zur grundlegenden Frage, wann eine Marktverhaltensregelung vorliegt, führte der BGH folgendes aus:
"Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt.
Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich.
Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt."
Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass steuerrechtliche Vorschriften keine Marktverhaltensregelungen sind:
"Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen. Ihr Zweck beschränkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. [...]
Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelmäßig nicht als Wettbewerbsverstoß beanstandet werden"
Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Kenntnis, dass ein Mitbewerber ggf. gegen die deutschen Steuergesetze und sonstigen steuerlichen Regelungen verstoßen, nicht gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß begründet, der abgemahnt werden kann.
Auch für andere Gesetze wird die Bedeutung als Marktverhaltensregelung, mithin als möglicher Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG verneint. Dies gilt insbesondere für die Vorschrift zum Schutz des geistigen Eigentums.
Somit sind Verstöße gegen das Marken-, Patent-, Urheber- oder Geschmacksmusterrecht keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Begründet wird dies damit, dass diese Schutzrechte nicht den Zweck hätten, den Wettbewerb durch die Aufstellung gleicher Schraken zu regeln und damit die Chancengleichheit der Mitbewerber zu gewährleisten.
Die Verfolgung dieser Rechte müssen den verletzten Rechteinhaber vorbehalten bleiben. Somit besteht zum Beispiel nicht die Möglichkeit, im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen einen Mitbewerber vorzugehen, der im großen Stil Markenrechte verletzt.
Nicht jeder Gesetzesverstoß eines Mitbewerbers kann im Wege der Abmahnung aus Sicht des Wettbewerbsrechts verfolgt werden. Hier muss sich der Mitbewerber, der entsprechenden Gesetzesverstöße feststellt, andere Wege suchen, gegen dieses ungesetzliche Handeln vorzugehen.
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.