Im August letzten Jahres wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz verkündet, mit welchem die Vorschriften des Widerrufs- und Rückgaberechts neu geordnet werden. Diese Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft. Wir haben für Sie die wesentlichen Änderungen, die zu mehr Rechtssicherheit führen, zusammengefasst.
Lesen Sie hier mehr zum neuen Widerrufsrecht ab 11.6.2010.
Am 03.08.2009 wurde im Bundesgesetzblatt, Seite 2355 das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht” verkündet. Die Pressemitteilung des BMJ verkündete damals, dass diese Neuordnung zu mehr Rechtssicherheit führen werde.
Musterbelehrung steht im Gesetz
Eine der wesentlichen Änderungen ist die Aufnahme der Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Damit erhält die Musterbelehrung den Rang eines formellen Gesetzes und verliert gleichzeitig ihren wohl größten Schwachpunkt: Die Angreifbarkeit durch die Instanzgerichte.
Als erstes Gericht erklärte im Jahr 2005 das LG Halle (Urteil v. 13.5.2005, Az: 1 S 28/05), dass die Verwendung der früheren, bis zum August 2004 geltenden Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-InfoV den Händlern nicht vor Abmahnungen schütze, da das Muster selbst nicht den Vorgaben der Normen (§ 355, 356 BGB) entsprach. Dieses Urteil sorgte für Aufsehen und vor allem Abmahnungen.
Neue Musterbelehrung im Jahr 2008
Nachdem im Jahr 2004 zwar eine “Reform” der Muster stattfand, jedoch keiner der Fehler korrigiert wurde, trat zum 01.04.2008 eine geänderte BGB-InfoV in Kraft, in welcher auch neue Muster enthalten waren. Dieses Muster wird bis heute in der BGB-InfoV verwendet.
Zwar hört man einzelne Stimmen, die auch in dieser Version noch Fehler entdecken wollen, uns ist allerdings keine einzige erfolgreiche Abmahnung dieser Belehrung bekannt. Lediglich fehlerhafte Verwendung des Musters wird häufig abgemahnt (z.B. 2 Wochen Frist bei eBay, 40-Euro-Klausel ohne vertragliche Vereinbarung).
Neue Rechtslage ab 11. Juni 2010
Zum 11. Juni 2010 werden die relevanten Vorschriften der BGB-InfoV aufgehoben, so auch die Anlagen, in denen die Musterbelehrungen bisher enthalten sind. Allerdings bedeutet das nicht, dass es diese Vorschriften nicht mehr geben wird.
Vielmehr werden diese in Art. 246 EGBGB neu eingeführt. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit aber nicht verbunden, die Normen der BGB-InfoV werden einfach übernommen. Mit Aufnahme in das EGBGB erhalten diese aber den Status eines formellen Gesetzes und können damit von den Instanzgerichten nicht mehr für unwirksam erklärt werden.
Gesetz privilegiert Musterverwendung
In einem neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB wird außerdem explizit gesagt, dass derjenige, welcher die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.
Damit gibt die Verwendung der Musterbelehrung erstmals Rechtssicherheit, denn ein deutsches Gericht kann das BGB nicht für unwirksam erklären, anders als die bislang geltende BGB-InfoV.
Gleichbehandlung von eBay-Händlern und Online-Shops
Alle Shopbetreiber, die ihre Produkte auch über eBay oder ähnliche Plattformen vertreiben, können ebenfalls aufatmen. Wenn man sich an die Voraussetzungen hält, kann man in seinem Shop und bei eBay die gleiche Widerrufsbelehrung verwenden, denn die Fristen werden per Gesetz angeglichen.
Für die vierzehntägige Widerrufsfrist ist es auch weiterhin erforderlich, dass dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde. Speziell für den Fernabsatz wurde jedoch eine Sondervorschrift eingeführt:
“§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB:
Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbrauch gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.”
Damit kann auch der eBay-Händler, der bislang durch den früheren Vertragsschluss auf der Plattform (im Moment der Bestellung durch den Kunden) benachteiligt wurde, den Verbraucher rechtzeitig zur Wahrung der Zweiwochenfrist in Textform über das Widerrufsrecht belehren.
Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
Aufgrund der Gegebenheiten bei eBay war es bisher auch nicht möglich, dort Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen, da gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in seiner jetzigen Fassung vorschreibt, dass der Verbraucher auf diese Rechtsfolge spätestens bei Vertragsschluss hingewiesen werden muss.
Aber auch hier hat der Gesetzgeber zum 11. Juni nachgebessert und einen neuen § 357 Abs. 3 Satz 2 geschaffen, sodass es ebenfalls ausreichend ist, wenn im Fernabsatz unverzüglich nach Vertragsschluss eine Belehrung in Textform erfolgt.
Was heißt “unverzüglich nach Vertragsschluss”?
Zwar wirft diese neue Vorschrift direkt die Frage auf, was “unverzüglich nach Vertragsschluss” bedeutet, allerdings handelt es sich bei dem Wort unverzüglich um einen im Gesetz definierten Begriff.
§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB definiert den Begriff “unverzüglich” als “ohne schuldhaftes Zögern”.
Die Unverzüglichkeit ist dann gewahrt, wenn die Mitteilung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Frist erfolgte. Die Gesetzesbegründung zur Neuordnung des Widerrufsrechtes spricht davon, dass es ausreichend sein soll, wenn der Unternehmer die Belehrung in Textform am Tag nach der Bestellung mitteilt.
Ob diese Frist ausreicht, oder ob man nicht vielmehr eine Übermittlung in der Bestellbestätigungsmail verlangen wird, muss abgewartet werden, bis es erste Rechtsprechung hierzu gibt. Zu empfehlen ist aber die Aufnahme der korrekten Widerrufsbelehrung in die Bestellbestätigungsmail, die unmittelbar nach Abschluss der Bestellung versandt wird. Die sollte für die wenigsten Shopbetreiber ein Problem darstellen.
Rückgaberecht auch bei eBay möglich
Nachdem das KG Berlin (Urteil v. 18.06.2007, Az: 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Urteil vom 24.8.2006, Az: 3 U 103/06) in der Vergangenheit urteilten, dass aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ein Rückgaberecht bei eBay nicht eingeräumt werden kann, wurde dieses Thema in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Das LG Düsseldorf sah z.B. kein Problem darin, das Widerrufsrecht auch bei eBay durch ein Rückgaberecht zu ersetzen.
Der BGH (Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08) urteilte im September 2009 zu drei Klauseln innerhalb einer Rückgabebelehrung bei eBay. Dies setzt voraus, dass auch der BGH grundsätzlich die Einräumung eines Rückgaberechts bei eBay für möglich hält. Das OLG Hamm (Urteil v. 15.01.2010, Az: 4 U 197/09) ging sogar soweit, dass bei eBay Widerrufs- und Rückgaberecht parallel eingeräumt werden können.
Hintergrund ist, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass es für die Einräumung des Rückgaberechtes erforderlich sei, dass dieses vor Vertragsschluss in Textform geschieht, was bei eBay nicht möglich sei.
Die Voraussetzung des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB
“dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.”
wird aber zum 11.06.2010 ersatzlos gestrichen, sodass dann auch bei eBay das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann.
Neue Musterwiderrufsbelehrung
Die neue Musterwiderrufsbelehrung findet sich in Anhang 1 zu Artikel 246 EGBGB. Im Folgenden finden Sie eine angepasste Musterwiderrufsbelehrung für Online-Shops, die Sie jedoch erst ab dem 11.6.2010 (keinesfalls davor) verwenden dürfen:
Weitere Voraussetzungen für die Verwendung des nachfolgenden Textes: Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, Widerrufsbelehrung und Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung erfolgt spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform, kein Kauf auf Probe, Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher im Rahmen des gesetzlich Möglichen („40-EUR-Klausel“) innerhalb der AGB, keine „Finanzierten Geschäfte“.
“Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:[Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.Ende der Widerrufsbelehrung
Fazit
Das ab 11.6.2010 geltende Widerrufsrecht hebt erfreulicherweise die bislang geltende Ungleichbehandlung von eBay-Händlern und Online-Shops in den Punkten Fristlänge, Wertersatz und Rückgaberecht auf. Wer die ab 11.6.2010 geltenden Musterbelehrungen korrekt nutzt, erfüllt gemäß § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB die Voraussetzungen, welche das Gesetz an eine Widerrufsbelehrung stellt und kann nicht mehr erfolgreich für die Verwendung der Muster abgemahnt werden.
Nur zur Sicherheit: Gilt die o.a. Ausarbeitung einer WRB für Shops auch für Ebay?
Wenn unverzüglich nach Vertragsschluss, zB zusammen mit der Gebotsbestätigung per Auto-E-Mail, eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird und die weiteren o.g. Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, gilt der Text auch für gewerbliche Verkäufe über ebay.de. So hat es der Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt.
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
in einer Diskussion vor einigen Monaten hatten Sie wegen eines Urteils des EuGH zum Wertersatz bei folgendem Absatz Korrekturen vorgeschlagen: “Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. ”
Empfehlen Sie jetzt die unveränderte Übernahme des Musters aus dem neuen Gesetz oder halten Sie Ihren Korrekturvorschlag von damals auch vor dem Hintergrund der neuen Situation für sinnvoll?
Der Text geht leider nicht auf die aktuelle EuGH Rechtsprechung zum Wertersatz ein. Hat nicht der EuGH bereits jetzt einige Klauseln der neue
n Erklärung für unwirksam erklärt?
Naja, wenigstens ein paar positive Änderungen. 14 Tage sind jedoch trotzdem noch zu viel. Punkt.
Was mir noch auffällt: In der neuen Musterbelehrung steht “14 Tage”, in der aktuellen Musterbelehrung heißt es “2 Wochen”. Wurde nicht bzw. wird derzeit noch abgemahnt, wenn man 14 Tage schreibt oder irre ich mich da? Mir deucht, ich habe da mal etwas von gehört, man möge mich korrigieren…
Könnt ihr den Text auch für die Rückgabebelehrung veröffentlichen? Danke.
@Hans
Wir empfehlen jetzt die Übernahme des Musters aus dem Gesetz, da dieses Muster per Gesetz richtig ist.
@Torsten Seibt
Der EuGH kann keine Gesetze beurteilen, die noch gar nicht in Kraft getreten sind. In seiner Entscheidung ging der EuGH auf die deutschen Vorschriften zum Wertersatz ein und entschied, dass es nur noch unter Umständen möglich ist, für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme Wertersatz zu verlangen. Details finden Sie hier: EuGH: Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig
Da das Belehrungsmuster per Gesetz privilegiert wird, kann kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, wenn man das Muster verwendet.
@Dunkelwelt
Wir haben schon öfter von der Ansicht gehört, dass 14 Tage etwas anderes sein sollen als zwei Wochen. Ich kann aber einen Unterschied nicht feststellen. Mir ist auch keine Rechtsprechung bekannt, die darin einen Unterschied sieht. Das einzige Problem, welches ich darin erkennen kann, ist, dass man vom Muster der BGB-InfoV abweicht, wenn man derzeit 14 Tage schreibt.
Wie ist die 40-Euro-Klausel zu bewerten?
Hat der Händler die Rücksendekosten zu übernehmen, falls der Kunde beispielsweise 2 Artikel zu einem Preis von jeweils 22 Euro also 44 Euro Gesamtwert zurück sendet, da ja laut Gesetzestext “der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt” also im Singular von der Sache und nicht im Plural von Sachen die Rede ist? Wird der Brutto- oder der Nettopreis als Entscheidungsgrundlage herangezogen?
@Alexander
An der 40-Euro-Klausel gab es keine Änderungen, sodass sich auch die Auswirkungen dieser nicht ändern. “Die Sache” wird hier als Gesamtheit der Rücksendeware verstanden. Zugrunde zu legen ist der Bruttopreis, da diesen der Kunde auch gezahlt hat.
Eine kurze Frage:
Wird der “Ausschluss des Widerrufs” durch die verwiesenen Gesetze abgedeckt, oder können Dinge zusätzlich hinzugesetzt werden?
Wie: “Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Fernabsatzverträgen: […]”
Ich denke auch speziell an die Kundeninformation, denn welcher Kunde weiss genau, was er beim Widerruf für Rechte hat?
Auch wenn das dann ein Fall für den Anwalt ist, eine kurze Meinung wäre super.
Danke
@Christian
Der von Ihnen erwähnte Zusatz bezieht sich auf das Widerrufsrecht für Dienstleitungen und die im Beitrag erwähnte Widerrufsbelehrung bezieht sich auf Waren. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind weiterhin in § 312d Absatz 4 BGB abschließend aufgezählt, diese Norm erfährt keine Änderung zum 11.6. Die Ausnahmen waren aber noch nie Bestandteil der Belehrungsmuster. Wer den gesetzlichen Ausnahmen eigene hinzufügt, geht das hohe Risiko von Abmahnungen ein. Man sollte sich daher auf die Wiederholung des Gesetzes beschränken und die Ausnahmen auch nur aufnehmen, wenn diese Ausnahmen im Shop auch einschlägig sind.
Wie sieht es künftig aus, wenn die Widerrufsbelehrung erst mit der Versandbestätigung per Mail oder mit der Ware per Brief zugestellt wird?
Sehr informativ.
Vielen Dank.
Es wurde aber auch mal Zeit dass das Widerrufsrecht vernüftig geregelt wird wobei ich davon ausgehe, das es mit Sicherheit wieder Klagen von findigen Abmahnanwälten geben wird.
@first web
Ich denke nicht, dass es zu großen neuen Klagewellen wegen der neuen WRB kommen wird. Die “findigen Rechtsanwälte” werden ab dem 11.6. genug damit zu tun haben, die ganzen Online-Händler, die den Schuss nicht gehört haben, Nachhilfe-Unterricht zu geben. Wir werden auch noch in 5 Jahren Widerrufsbelehrungen nach dem alten Muster bei Ebay und in Online-Shops finden….
@warning
Sie meinen die ganzen Online Händler die genug mit dem normalen Geschäftsbetrieb zu tun haben und nicht ihre Zeit damit verplempern wollen um täglich im Internet nachzuforschen ob das Amtsgericht Hintertupfingen wieder was an der amtlichen Widerufsbelehrung auszusetzen hat und fordert daß der Shopbetreiber Müller eine bessere Widerufsbelehrung erstellt als das Bundesjustizministerium.
Bei manchen läuft der Online Shop eben. Die haben nicht soviel Zeit den ganzen Tag im Shopbetreiber Blog rumzuhängen.
@mez
Ich muss mich Herrn Warning anschließen. Ab dem 11. Juni ist das Muster unangreifbar (sofern es richtig eingesetzt wird) und die Instanzgerichte können es dann nicht mehr für unwirksam erklären. Abmahnungen in Bezug auf die Widerrufsbelehrung werden dann fast ausschließlich wegen a) fehlerhafter Verwendung des Musters oder b) Verwendung des alten Musters ausgesprochen werden. Das Einzige, was alle Händler realisieren müssen, ist die Verwendung des neuen Musters ab 11.06.2010 (am besten ab 0 Uhr) und schon ist man auf der sicheren Seite. Und wer diese Änderung erst morgens um 7 vornimmt, dürfte auch nicht unbedingt sofort abgemahnt werden. Wer die alte Belehrung aber in 5 Jahren noch verwendet, begibt sich in die gleiche Gefahr von Abmahnung, wie Händler, die heute noch “Die Frist beginnt frühestens…” in ihrer Belehrung stehen haben.
@mez
Man muss ja nicht täglich im Internet nachforschen… Es reicht eigentlich völlig aus sich bei den entsprechenden Stellen (u.a. hier im Shopbetreiber-Blog) sich den Newsletter zu registrieren.
Und wenn der Online-Shop läuft – um so besser! Dann hat man auch das Geld sich entsprechendes juristisches Know-How extern einzukaufen.
Hallo Hans,
das BMJ hat am 23.3.2010 einen Referentenentwurf zur
Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf
von Fernabsatzverträgen vorgelegt. Mit diesem sollen die Regelungen
des BGB entsprechend den Vorgaben des EuGH angepasst
werden. Wesentliche Änderungen: Die Einführung eines
neuen § 312e BGB „Wertersatz bei Fernabsatzverträgen“ (andere
Nummern verschieben sich), mit dem der Nutzungswertersatz
eingeschränkt wird. Der Unternehmer darf demnach abweichend
von § 357 Abs. 1 BGBWertersatz für Nutzungen nur
insoweit verlangen, als der Verbraucher die gelieferte Ware in
einer Art und Weise genutzt hat, die über die „Prüfung der Eigenschaften
und der Funktionsfähigkeit derWare hinausgeht“.
Dieser Wortlaut wird auch in § 357 Abs. 3 BGB gewählt, d.h.
auch für den von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB abweichenden
Verschlechterungswertersatz ist ein über die Prüfung hinausgehender
Umgang mit der Sache Voraussetzung. Zudem wird die
Beweislast dafür, dass die Verschlechterung nicht auf die Prüfung
der Sache zurückzuführen ist, vom Verbraucher auf den
Unternehmer verlagert. Die Musterbelehrungen werden an die
neue Rechtslage angepasst.
Es ist begrüßenswert, dass das BMJ das EuGH-Urteil dahingehend
auslegt, dass, soweit der Verbraucher die Ware nutzt, obwohl
dies nicht erforderlich ist, das Widerrufsrecht auszuüben,
es den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht, für diese
weitergehende Nutzung bzw. Abnutzung der Ware Wertersatz
leisten zumüssen. Eine Regelung, nach der der Verbraucher generell
keinen Wertersatz leisten müsste, würde Raum für Missbrauch
eröffnen (RefE, S. 12). Zwar ist absehbar, dass diese unternehmerfreundliche
Interpretation von Verbraucherschützern
in Frage gestellt und die Konformität des neuen BGB mit dem
Gemeinschaftsrecht bestritten werden wird. Denn bis auf die
(wenig praxisrelevante) Regelung zur Beweislastumkehr und
zumWertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeitwird die geltende
Rechtslage zum Wertersatz, dass nur für die „Prüfung“
der Ware kein Wertersatz zu leisten ist, bestätigt.
Durch die nun vorliegende Begründung des BMJ –wenn sie denn
Eingang in das Gesetzgebungsverfahren findet – ist jedoch klar,
dass die Entscheidung für einen unternehmerfreundlichenWertersatz
im Fernabsatzrecht bewusst und in Kenntnis der EuGH-Entscheidung
getroffen wurde. Daher kann sowohl die ab
11.6.2010 geltende Musterbelehrung für einen Übergangszeitraum
guten Gewissens eingesetzt als auch darauf vertraut werden,
dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des für 2011
geplanten neuen Musters unwahrscheinlich sind. Denkbar ist allerdings,
dass in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen Verbraucher
und Unternehmer die Konformität der Neuregelung erneut
dem EuGH zur Prüfung vorgelegt wird. Im Gegensatz zu
wettbewerbsrechtlichen Verfahren sind Verbraucherstreitigkeiten
jedoch bislang kein nennenswertes Problem für Händler.
Beste Grüße
Ihr
Carsten Föhlisch
Mit dem Wertersatz und der Prüfung stehe ich noch auf Kriegsfuß.
Wenn man etwas nur richtig testen kann, indem man es in Gebrauch nimmt und dieser Gebrauch dann die Ware für einen Weiterverkauf unbrauchbar macht, kann man dann vom Kunden Wertersatz verlangen oder nicht?
Mein Beispiel: Grill
Ein gebrauchter Grill kann ein Händler nur noch als Altmetall entsorgen. Darf der Kunde den Grill testen ohne Wertersatz zu leisten?
@warning
Mumpitz. Das Hund liegt ganz wo anders begraben. Der Gesetzgeber und die Gerichte fordern seit Jahren etwas was gar nicht machbar ist.
Sie fordern daß Shopbetreiber die Verbraucher über ein Gesetz belehren und zwar allgemein verständlich und lückenlos.
Jetzt stellt sich mir die Frage: Wenn es möglich ist in allgemein verständlicher Sprache juristisch lückenlos und unangreifbar über ein Gesetz zu belehren, weshalb ist dann das ursprüngliche Gesetz nicht schon selbst so allgemein verständlich formuliert? Ganz einfach: Weil es allgemein annerkannt ist, daß Gesetze in einer gewissen juristischen Fachsprache formuliert sind um sich in Rechtssachen exakt und möglichst eindeutig ausdrücken zu können.
Man hat hier also in den letzten Jahren etwas von den Shopbetreibern verlangt, was sich weder der Gesetzgeber noch die Gerichte selbst zu leisten in der Lage sehen: Ein Gesetz so in eine allgemein verständliche Sprache umzuformulieren ohne dass auch nur ein Fünckchen oder eine Nuance des juristischen Inhalts verloren geht. Es ist ja kein Wunder das die amtliche Widerufsbelehrung eine sprachliche Mißgeburt ist. Das funktioniert einfach nicht. Man versucht hier die Quadratur des Kreises.
Deshalb kann in meinen Augen die einzig mögliche Formulierung für eine Widerufsbelehrung lauten:
Sie haben ein gesetzliches Widerufsrecht von X Tagen. Näheres regelt das Gesetz.
Auch die neue Widerufsbelehrung in Gesetzesform ist ja ein Widerspruch in sich. Wir haben ersten das Gesetz über das Widerufsrecht in einer juristischen Fachsprache. Allgemein annerkannt, daß diese Fachsprache unverzichtbar ist. Jetzt haben wir daneben nochmal eine Widerufsbelehrung die auch nicht ganz ohne juristisches Kauderwelsch auskommt aber nie und nimmer zu 100% mit dem ursprünglichen Gesetz inhaltlich übereinstimmen kann aber ebenfalls Gesetzesrang hat.
Wo hat man so einen Schwachsinn schonmal gehört? Ein Gesetz und daneben eine Erklärung des Gesetzes mit Gesetzesrang. Wie wärs wenn man die Shopbetreiber noch dazu verpflichtet den Verbraucher über den Inhalt der unverständlichen Widerufsbelehrung zu belehren. Und über die Behlerung der Belehrung. Oder gleich eine Belehrung über die Belehrung über die Belehrung über die Belehrung über die Widerufsbelehrung in Gesetzesrang die über das Gesetz zum Widerufsrecht belehrt?
@Grillmeister: Klar darf er testen, ohne Wertersatz, genau wie er Strümpfe anprobieren darf und diese ausgeleiert zurückschicken darf. Der Kunde darf im Onlinehandel halt alles, was er im stationären Laden nicht darf bzw. macht und Du als Händler zahlst neben dem Wertverlust noch weiter drauf, durch die Erstattung aller Kosten…ohhhh…kann man ja alles einkalkulieren, ich vergaß….
Hier gehen die Experten-Meinungen auseinander. Meiner Meinung nach, darf ich in diesen Fällen 100 % Wertersatz verlangen. Der Passus “bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme” wird selbst von vielen Experten falsch ausgelegt.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil v. 05.01.2010, Az: 5 C 7/09) hat ja ein erstes Urteil nach dem EUGH-Urteil gefällt. Dort heißt es z.B. :
“Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, …, die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen.”
Jemand der einen Grill aufbaut und dann darauf grillt handelt halt nicht nach dem vom EuGH bestimmten Grundsatz von Treu und Glauben.
Aber jetzt kommen bestimmt gleich noch andere Stimmen von tatsächlichen und vermeintlichen Experten, die das ganz anders sehen und das in viel juristisches Pseudo-Blablabla einkleiden können. Ich würde bei Vorkassezahlern in solchen klaren Fällen immer 100 % abziehen. Soll sich der Kunde das doch vor einem Amtsgericht einklagen…
Unglaublich so ein Häckmäck kann es nur In Deutschland geben.
Ein klares Indiz für den Untergang der Kultur. Rechthaberische Kleingeisterei.
Schön, dass es endlich in ein Gesetz gegossen wird, das wird auch Zeit. Darf ich mal fragen, warum es hier keine Übergangsregelung gibt, in der die alte und die neue Fassung gültig sind? Zumindest 30 Tage oder so etwas? Ich empfinde es als Zumutzung mich nachts um 0:00 Uhr hinzusetzen und eine Widerrufsbelehrung zu ändern. Genauso unschön ist es, vorher ein Script schreiben zu müssen, was dies automatisch macht. Die Herren Abmahnanwälte haben sich diesen Tag sicher schon rot oder eher goldfarben im Kalender markiert.
@dunkelwelt
Das im wesentlichen nachgeplapperter Blödsinn. Der Kunde darf im Online-Handel nicht mehr wie er auch im stationären Geschäft machen darf. Das steht so auch explizit im Gesetz drin. Ab 11.6. sogar in der Muster-WRB, die dann Gesetzesrang hat.
Ich zitiere: “Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”
Klarer kann sich doch ein Gesetzgeber doch nicht mehr ausdrücken. Hier können doch wirklich nur noch Winkel-Advokaten etwas anderes hineindeuten. Zeigen Sie mir das Ladengeschäft, in dem ich einen Holzkohlegrill in der Weise prüfen kann, dass ich da meine Würstchen drauf Grille? Es ist doch wohl jedem Verbraucher klar, dass wenn ich auf einem Grill meine Würstchen grilli, dass dies den Wert des Grills beeinträchtigt. Wenn ich den Grill mit Holzkohle befülle und befeuere, dann nehm ich ihn wie ein Eigentümer in Gebrauch. Da gibt es doch überhaupt keinen Zweifel. So etwas würde auch eindeutig gegen den vom EuGH bestimmten Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
@Warning: Nur leider ist es so, das z.B. Feinstrümpfe alleine durch die Anprobe schon die Form verlieren und somit nicht mehr weiterverkäuflich sind, da der nächste Kunde dies sofort erkennen würde. Ein Mitbewerber von mir hat sogar folgenden Spruch auf allen Artikelseiten mit Strümpfen stehen: “Die Strümpfe dürfen aus der Verpackung und in Augenschein genommen werden. Werden sie jedoch anprobiert, verlieren sie ihre Form und sind vom Umtausch ausgeschlossen.”. Ich nehme an, das sich der Mitbewerber damit abmahntechnisch auf sehr dünnes Eis begibt. Bei Strümfen und Strumpfhosen gehört die Anprobe jedoch zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchtnahme und leider wird genau hiermit schon der Wert beinträchtigt. Ich hatte bisher noch keine Freundin, die im Ladengschäft Strümpfe aus der Packung genommen und anprobiert hat, da wird im Präsentationskorb einfach durchgeguckt, die richtige Größe rausgesucht, passt. Im Onlinehandel kommen die anprobierten Strümpfe jedoch zurück, man muss sie auch zurücknehmen und kann sie gleich wegschmeissen. Der Wertersatz würde hier 100% betragen, den man wegen der erfolgten bestimmungsgemäßen Ingebrauchtnahme jedoch nicht geltend machen kann. Die nächsten Beispiele wären halt die Friteuse, die Kaffemaschine, der Rasierer etc., alles Geräte die Bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden und zurückgeschickt werden können, ohne Wertersatzpflicht. Von daher ist das alles wohl kein nachgeplapperter Blödsinn.
@Markus
Seien wir doch endlich mal froh, dass der Gesetzgeber diesmal ein unterjähriges Datum gewählt habe. Ich habe in den letzten Jahren fast jedes Silvester vor dem Bildschirm verbracht, weil ich die vom Gesetzgeber zum 01.01. umzusetzenden Vorschriften Sekundengenau eingepflegt habe.
Stichworte: Verpackungsverordnung oder damals die Aufstockung von 16% auf 19% MwSt..
Der 11.6. ist bestimmt eh nur auf Druck der Abmahnanwaltslobby ins Gesetz gekommen, weil die wollten auch einmal an Silvester durchfeiern und nicht schon wieder zum Jahreswechsel vor dem Bildschirm hocken.
Meine Güte! Ändern Sie einfach die Widerrufsbelehrung ab. Entweder am 10.06. um 19:00 Uhr oder am 11.06. um 9:00 Uhr – es wird nichts passieren!
@Warning: Ja, wir sollten uns dem Gesetzgeber in Demut dankend vor die Füße werfen, weil er uns in seiner unendlichen Güte dieses Datum gewährt hat…
@dunkelwelt
Ja, sicher das Rücksenden von Feinstrümpfen im Wert von 20 € ist natürlich ein riesen Problem, wenn nicht sogar eine Katastrophe für den Online-Handel.
Meine Güte – wer so ein Produkt verkauft, der soll vernünftig kalkulieren, so dass er auch die paar Promille Rücksendungen verkraftet. Sonst soll er es sein lassen!
@dunkelwelt
Es ist definitiv falsch, dass ein Rasierer mit dem rasiert worden ist, eine Kaffeemaschine mit der Kaffee gekocht worden ist oder eine Friteuse, in der Pommes fritiert worden sind, ohne Wertersatz zurück genommen werden müssen. Das wird auch nicht richtiger, wenn Sie das immer wieder nachplappern.
Das AG Berlin hat dies in seinem Urteil doch sehr deutlich gesagt. s.o.
Es ist doch ganz einfach in solchen Fällen. Bei Vorkasse-Zahlern zieht man dann den entsprechenden Wertersatz ab und guckt dann wie der Kunde reagiert – bei Rechnungszahlern muss man halt gucken ob und wie man an seinen Wertersatz kommt.
Aber das ist ganz unabhängig davon, was das Gesetz definiert. Selbst bei einer noch händlerfreundlicheren Definition des Wertersatzes, müssen Sie bei eine Rechnungszahler Ihr Geld in letzter Konsequenz einklagen. Und ob dieser Aufwand sich bei einer 20 € Feinstrumpfhose sich lohnt, muss jeder Händler selber entscheiden…
@dunkelwelt
Jetzt hat der Gesetzgeber endlich mal das gemacht, was alle Experten und Online-Händler gefordert haben und die WRB ins Gesetz geschoben – und schon wieder suchen Online-Händler die Haare in der Suppe, damit man das wieder kritisieren kann. Man kann irgendwann auch mal nur zufrieden sein.
Das Problem wird zukünftig nicht mehr die WRB an sich sein, das ist eigentlich seit 2 Jahren schon befriedigend durch die neue und bislang nicht erfolgreich angegriffene Muster-WRB gelöst. Die neue WRB wird ab dem 11.6. dann für noch mehr Rechtssicherheit sorgen.
Das Problem wird allerdings sein, dass wahrscheinlich Tausende von Online-Händlern auf Ihren Ohren sitzen und es nicht geregelt bekommen diese neue WRB sauber umzusetzen (Copy and Paste und Adresse reinschreiben). Weder zum 11.6.10 noch zum 31.12.2010 noch zum 31.12.2012. Was sollen wir wetten, dass wir auch noch im Jahre 2012 Tausende von Ebay-Angeboten haben, die auf einem alten Muster beruhen?
Und dann wird wieder auf den Gesetzgeber geschimpft, der es nicht schafft selbst die dümmsten aller anzunehmenden Shopbetreiber zu schützen…
@mez
Können Sie mir mal einfach nur ein Gericht in D nennen, was das seit Jahren fordert?
Seit nun über 2 Jahren haben wir eine nicht angegriffene Muster-WRB. Kein Gericht hat bislang gefordert diese Muster-WRB in eine allgemein verständliche Sprache umzuformulieren – kein einziges!
Ob nun die Muster-WRB eine “sprachliche Missgeburt” ist, sei mal dahin gestellt. Sie wurde bislang auf jeden Fall noch nicht abgemahnt und ich hatte auch noch keinen einzigen Kunden, der mit der Ausübung seines Widerrufrechtes auch nur ansatzweise ein Problem hatte. Die Verbraucher gehen mit der WRB ganz selbstverständlich um. Ich habe nicht den Eindruck, dass die da irgendetwas mißverstanden haben.
Und wir haben jetzt nun mal endlich eine Muster-WRB ab dem 11.6. die man einfach nur abkopieren muss und seine Adressdaten dazu setzen muss. Und es ist doch nun wirklich kein Problem, ob diese aus 2 Sätzen oder 12 Sätzen besteht – Copy and Paste und fertig. Warum die ganze Aufregung?
Wie ist das jetzt?
“…Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. …”
Also im “Normalfall” ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei?
Wie verträgt sich das dann damit, dass hier der Kunde die Rücksendekosten zu tragen hat:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/04/15/eugh-urteil-hinsendekosten-widerrufsrecht/?et_cid=5&et_lid=16
Vielen Dank!
@Kai G
Der gesetzliche Regelfall ist, dass der Händler die Kosten der Rücksendung zu tragen hat (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB – “Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.”). Dem Kunden können diese nur im Rahmen der 40 Euro-Klausel vertraglich auferlegt werden. Hat eine zurückgesandte Ware also einen Preis von 41 Euro, trägt der Händler die Rücksendekosten.
Der EuGH begründet seine Entscheidung zu den Hinsendekosten damit, dass es fair sei, wenn der Händler die Hinsendekosten trägt, da nach der Fernabsatzrichtlinie die Möglichkeit besteht, die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher aufzuerlegen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber aber nur im Rahmen der 40-Euro-Klausel und nicht generell Gebrauch gemacht.
@Warning Da stimme ich Ihnen uneingeschränkt zu! Ich sehe nicht, dass die Verwendung der ab 11.6.2010 geltenden Musterbelehrung erfolgreich abgemahnt werden könnte. Korrekt ist auch, dass es keine einzige erfolgreiche Abmahnung des korrekt angewendeten Musters seit 1.4.2008 gibt. Allerdings bereitet die korrekte Anpassung des Musters auf den Einzelfall (zB Waren- Dienstleistungskombination, Kopplung, Finanzierung etc.) auch größeren Unternehmen und deren fachkundigen Beratern in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Hier treten Händlerverbände seit langem mit Recht für eine Vereinfachung der zugrunde liegenden Vorschriften ein.
Aber Sie haben doch jetzt in diesem Beitrag für alle Shopbetreiber ein Muster formuliert, welches man wirklich nur per Copy-and-paste und mit minimalen Anpassungen in seinen Shop und bei Ebay einfügen kann. Damit sind 99% aller Shopbetreiber die hier mitlesen und diskutieren auf der sicheren Seite. Trotzdem wird jetzt auf Teufel komm raus gejammert und auf den Staat geschimpft – das finde ich schon bezeichnend für unsere Branche.
“Der EuGH begründet seine Entscheidung zu den Hinsendekosten damit, dass es fair sei, wenn der Händler die Hinsendekosten trägt,”
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Genau, ist absolut fair. Haha. Kleines Beispiel: Gestern kam eine Rücksendung, Inhalt so wie ich das Paket gepackt hatte, 1 Paar Lederhandschuhe, 1 Lederhalsband, Kontaktlinsen, Lösung und Behälter, letzteres hatte ich in LuPo eingewickelt und mit transparentem Paketband fixiert, diese “Päckchen” würden nicht ausgewickelt und somit auch nicht mal begutachtet. Auf dem Rücksendeschein war kein Grund für die Rücksendung angegeben. Gesamtwarenwert ist knapp über 40€, ich habe hier jetzt also einfach mal Ware durch die Gegend geschickt, die der Kunde von vornherein warscheinlich garnicht haben wollte und habe duch die Erstattung der Hin- und Rücksendekosten mal eben 9€ Verlust gemacht, für nichts und wieder nichts, nur weil dem Kunden irgendein Furz quer sitzt. Man erbringt hier die Dienstleistung des Versandes und zahlt auch noch drauf und dann wundern sich Leute wie Warning, warum man auf den Staat meckert. Und nein Warning, man kann nicht beliebig alle anfallenden Kosten irgendwo einkalkulieren!
Meine Güte – erzählen Sie doch auch mal wieviel Pakete in welchem Gesamtwert Sie im letzten Monat versendet haben, die nicht zurück gekommen sind… Wahrscheinlich relativieren sich die 9 € Kosten und Ihre Aufgeregtheit auf einen geradezu lächerliches Zehntel-Promillepünktchen.
Und wir sollten als Online-Händler dem Staat wirklich dankbar sein, dass er uns das Widerrufsrecht “aufgezwungen” hat. Ohne dieses würden wir heute nicht so gut verkaufen. Und man kann ja über die Regelung mit den Versandkosten durchaus unzufrieden sein – ich könnte mir auch eine klarer Regelung vorstellen (Hinversand grs. Händler – Rückversand grs. Kunde). Aber wir haben im Online-Handel Waffengleichheit. Der Wettbewerber muss mit die gleichen Widerrufskosten einkalkulieren wie ich.
@Warning: “Meine Güte” ist Ihr Lieblingspruch, oder? Lassen Sie doch bitte anderen ihre Meinung, ohne alles mit Gewalt in der Luft zu zerpflücken. Ich habe hier ein konkretes Beispiel genannt, das dies nicht das Einzige ist, dürfte auf der Hand liegen. Und nein, wir haben keine Waffengleichheit im Onlinehandel, solange die nächsten 3 Mitbewerber mit Dumpingpreisen kommen, Sie haben sich doch selbst gerade in einem anderen Thema über die nebenerwerblichen Wohnzimmerhobbyhändler und deren Preismentalität aufgeregt, das führt Ihre eigene Aussage zum Thema “Das alles muss man einkalkulieren” ad absurdum, wobei ich Ihnen bei Ihrem Beitrag zum Thema Wohnzimmerhändler ausnahmsweise in fast allen Punkten recht geben muss, wer hätte das gedacht, das das mal passiert…
Und nicht verwechseln, ich bin nicht komplett gegen das Widerrufsrecht, sondern für ein faires Widerrufsrecht und das ist es nunmal nicht mit 40€ Klausel, 14 Tagen und Co.!
Eine Frage habe auch ich.
Nehmen wir an, ich möchte die Widerruffrist beim alten belassen – so eine Kulanzleistung von mir -macht mir nichts aus, wenn der Kunde auch einen Monat für sein Recht auf Widerruf behält.
Verstoß gegen die Musterbelehrung?
Ob es sich tatsächlich um eine Kulanzleistung handelt, hängt davon ab, wann die Belehrung in Textform übermittelt wird. Liegt sie erst der Lieferung bei, ist auch künftig 1 Monat gesetzlich vorgegeben. Die Monatsfrist dürfte dann nicht als besonderer Service beworben werden. Falls unverzüglich nach Vertragsschluss belehrt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann die Frist zugunsten des Verbrauchers verlängert werden. Insoweit liegt kein “Verstoß”, aber eine Abweichung vom Muster vor. Streng genommen greift dann die Privilegierung des § 360 Abs. 3 BGB n.F. nicht.
Wie ist das eigentlich für ausländische Kunden?
Muss ich den Wiederufbelehrungstext auch wörtlich ins englische (und Französische, italienische…) übernehmen?
Wie ist die rechtslage bei Bestellungen aus dem Ausland? Gibt es Unterschiede bei Kunden aus EU und z.B. Schweiz oder USA?
Vielen Dank!
(oh Gott!! Und ich hab gedacht, ich mach nur nen kleinen Shop auf…)
@dunkelwelt
Sie wollen doch nicht ernsthaft behaupten, dass Ihre 9 € bzw. der entsprechende Umsatzanteil von klitzekleinen Promillepünktchen, irgendetwas mit der Möglichkeit von Preisdumping durch Wohnzimmerhändlern zu tun hat?
@ Martin Rätze
Gestatten Sie mir bitte das ich auf ihre Aussage “Hat eine zurückgesandte Ware also einen Preis von 41 Euro, trägt der Händler die Rücksendekosten.” zurückkomme. Angenommen ein Händler vertreibt in seinem OnlineShop Artikel die alle durchweg ein vielfaches an Wert haben, und 40 EUR Warenwert bei weitem übersteigen. Dann hat er als Händler um Falle einer Rücksendung die Rücksendekosten zu tragen, soweit ok.
Könnte man in einem solchen Fall von dem Hinweis mit der 40 EUR Klausel in der WRB sowie dem Rückgaberecht gänzlich absehen und den Passus entfernen?
Hallo,
mal folgende Frage:
“Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Wa-
re der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.”
Also wenn man bei einem höheren Preis der Sache noch keine Zahlung vorgenommen hat. Somit wenn man auf Rechnung kauft, hat man in der Regel noch nicht bezahlt und muß dann laut Gesetz die Versandkosten bei Rücksendung selbst tragen.
Seht Ihr das auch so. Oder versehe ich was falsch.
Grüße
saphira
@Saphira
Der Kauf auf Rechnung allein reicht nicht aus. Vielmehr darf der Verbraucher noch nicht gezahlt haben, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt.
Da steht doch:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …… oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.
Das heißt doch, wenn der Kunde noch nichts bezahlt hat, dann muß der Käufer die Rücksendekosten selber zahlen.
Oder verstehe ich dieses Deutsch nicht. !?
Grüße
saphira
Hallo, bei Trusted shops heißt es “Alternativ zum Widerrufsrecht kann dem Verbraucher ein uneingeschränktes Rückgaberecht gemäß § 356 BGB eingeräumt werden.”
Bedeutet das, dass bei Rückgaberecht der § 312d Abs. 4 Satz 1. nicht angewendet werden kann?
Beim Widerrufsrecht darf man ja z.B. schreiben:
Das Widerrufsrecht gilt nicht für Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, § 312d Abs. 4 BGB
Oder wie ist das mit uneingeschränkt gemeint?
Grüße
saphira
@Martin Rätze Zitat: “Der Kauf auf Rechnung allein reicht nicht aus. Vielmehr darf der Verbraucher noch nicht gezahlt haben, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt.”
Wollen Sie mir damit sagen, dass der Kunde bei Vorauskasse, Lastschrift oder Kreditkarte und auch Paypal kein Widerrufsrecht ausüben kann?
Was das uneingeschränkte Rückgaberecht betrifft habe ich bei Euch was gefunden http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/12/09/bgh-wichtiges-grundsatzurteil-zu-drei-klauseln-in-der-ruckgabebelehrung/
Somit ist bei Rückgaberecht der § 312d Abs. 4 Satz 1. auch anwendbar. Was jetzt “uneingeschränkt” bedeuten soll ist mir noch nicht klar geworden.
Grüße
saphira
@Saphira
Das sagte ich damit natürlich nicht. Sie fragten doch explizit nach der Kostenerstattung der Rücksendekosten. Und diese muss der Verbraucher unter anderem selbst tragen, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufs den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat.
Guten Abend, folgendes Problem stellt sich:
Wenn der Kunde in einem Shop mit 4wöchigem Rückgaberecht nach 3 1/2 Wochen einen 400 € Artikel wieder zurückschickt und ich zweifle daran, dass er Verbraucher ist, sondern eher mit Gewinnerziehlungsabsicht handelt (also Händler) ist, welche Möglichkeiten habe ich als Verkäufer?
Dumme Frage, sicher, ich weiß. Wie muß ich es als Shopbetreiber beweisen, dass er kein Rückgaberecht ausüben kann? Oder muß man solche Kröten schlucken? Auf 14 Tage Rückgaberecht umstellen?