cowboy_lassoSeit wenigen Tagen nimmt Amazon unter dem Stichwort “Preisparität” auf seinen Marktplätzen Einfluss auf die Preisgestaltung der Händler. Eine Umfrage des Shopping-Portals Hitmeister unter seinen Händlern zu diesem Thema zeigt: Die Händler sind verärgert, einige ziehen bereits erste Konsequenzen.

Was Amazon mit Preisparität erreichen möchte, lesen Sie hier.

UPDATE: Einstweilige Verfügung gegen Amazon und Kartellamtsprüfung

Seid Wochenbeginn gilt auf den Marktplätzen von Amazon die Preisparität. Eine Regelung, die Amazon zur Not auch gegen den Willen seiner Händler durchsetzen will.

Was ist mit Preisparität gemeint?

Laut der aktuellen Infoseite für Amazon-Händler müssen der Artikelpreis und der Netto-Gesamtpreis für alle Artikel, die ein Verkäufer auf Amazon.de anbietet, im Vergleich zu anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanälen dieses Verkäufers, grundsätzlich gleich günstig oder günstiger sein müsse. Zu den nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanälen zählt auch der eigene Online Shop eines Verkäufers.

Das bedeutet: Ein Händler vertreibt seine Produkte über Amazon und in einen eigenen Online-Shop. Nach der neuen Regelung muss der Preis für den selben Artikel bei Amazon nun mindestens genau so günstig sein, wie im eigenen Shop. Selbst dann, wenn der Händler auf Grund seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulationen bei Amazon einen höheren Preis verlangen müsste.

Auch in Sachen Services, muss ein Online-Händler Gleichheit zwischen seinem Amazon-Shop und anderen nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanälen herstellen.

Wir erwarten außerdem, dass die nicht preisbezogenen Bedingungen, die Sie bei Amazon.de bieten (z.B. Kundenservice, Rückgabe- und Erstattungsrichtlinien) mindestens genauso kundenfreundlich sind wie die kundenfreundlichsten Bedingungen, die Sie oder mit Ihnen verbundene Unternehmen auf nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanälen bieten.

Mediantis beantragt einstweilige Verfügung

Wie die Finacial Times Deutschland exklusiv berichtet, hat der Buchhändler Mediantis AG eine einstweilige Verfügung gegen Amazon eingereicht. Damit steigt der Druck auf Amazon. Auch das Bundeskartellamt hat prüfe ein Verfahren gegen Amazons Vorstoß in die freie Preissetzung einzugreifen. Der US-Händler missbrauche seine Marktmacht, ist in der Wirtschaftswoche zu lesen.

Hauptsache der Preis stimmt

Amazon begründet diesen Schritt damit, dass der Kunde seine Kaufentscheidung vor allem vom Preis abhängig mache.

Wir glauben, dass der Preis für Kunden eines der wichtigsten Entscheidungskriterien beim Kauf ist. Kunden vertrauen auch darauf, dass die Preise und anderen Bedingungen auf Amazon.de im Vergleich zu anderen Einkaufsmöglichkeiten genauso gut (oder besser) sind. Wir glauben, dass dieses Vertrauen zu mehr Kunden und mehr Umsatz führt, und so den Wert von Amazon.de Marketplace auch für Sie als Verkäufer erhöht.

Obwohl die Änderungen bereits am 31. März 2010 in Kraft treten werden, wird den Händlern noch eine Schonfrist bis zum 1. Mai 2010 eingeräumt, um die notwendigen Änderungen für die Preisparität umzusetzen. Geschehe dies nicht, behalte sich Amazon einen Ausschluss des unwilligen Verkäufers vom Amazon Marketplace vor.

Händler sind sauer

Eine spontane Umfrage unter den gewerblichen Verkäufern der Einkaufsplattform Hitmeister.de – ein Konkurrent von Amazon Marketplace – offenbart Empörung. 45 Prozent der gut 100 antwortenden Verkäufer entschlossen, einen Teil oder sogar alle Angebote auf Amazon Marketplace zu löschen. Weitere 30 Prozent werden nichts an Ihren Preisen ändern.

Michael Jung vom e-commerce-blog.de ist aber skeptisch, ob sich Amazon mit seiner Paritäts-Politik bei den Händlern wird durchsetzen können.

Vor diesem Hintergrund und auch aufgrund der Unklarheit der rechtlichen Lage, bleibt abzuwarten, inwieweit die Vorgabe zur Preisparität von Amazon tatsächlich von den Verkäufern umgesetzt wird.

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Pressemeldung des ZVAB

Seit dem 31. März fordert einer der führenden Internethändler von seinen Marketplace-Anbietern die Einhaltung einer sogenannten “Preisparität”: Händler, die ihre Produkte im dortigen Marketplace anbieten, dürfen diese Produkte an anderer Stelle im Internet nicht günstiger offerieren. Das ZVAB, das Zentrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher, hat nun beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen diese Forderung nach Preisparität erwirkt.

Die Festsetzung des Preises eines Produkts liegt in den Händen des jeweiligen Verkäufers – sollte man meinen. Genau dies wird den Marketplace-Anbietern des Internethändlers jedoch untersagt. Wer dort Artikel anbietet, darf den gleichen Artikel beispielsweise auf seiner eigenen Homepage nicht günstiger offerieren, obwohl beim Verkauf im eigenen Online-Shop im Gegensatz zum Verkauf über den Marketplace keine Vermittlungsgebühren entstehen. Dementsprechend groß ist die Entrüstung bei den betroffenen Händlern.

Die Einführung der Preisparität tangiert auch das ZVAB: Viele der Antiquare, die ihre Bücher auf ZVAB.com verkaufen, sind auch Marketplace-Anbieter. Nun müssen sie ihre Preise anpassen und dafür sorgen, dass der Gesamtpreis eines Buches inklusive Versandkosten auf ZVAB.com nicht unter dem Preis im Marketplace liegt. Das ZVAB sieht hier einen massiven Eingriff in die Rechte der Händler, gegen den es auf dem Rechtsweg vorgeht:

“Die Preisparität stellt im Grunde eine Buchpreisbindung für den Gebrauchtbuchmarkt dar, jedoch nicht zugunsten der Kunden und der Vielfalt, sondern zu Bedingungen, die von einem marktbeherrschenden Konzern diktiert werden. Als Plattform für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Bücher halten wir solche restriktiven Vorschriften für wettbewerbswidrig und lehnen diese ab. Es ist skandalös, dass ein Unternehmen regulierend in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage eingreifen möchte und dies als Dienst am Kunden verkauft, während es gleichzeitig selbst durch hohe Provisionen die Preise nach oben treibt”, meint Thorsten Wufka, Leiter des Mitgliederservices des ZVAB.

Das Landgericht München hat dem Antrag des ZVAB auf eine einstweilige Verfügung gegen die Forderung nach Preisparität stattgegeben (Az 37 0 7636/10) und untersagt dieses Preisdiktat. In der Preisparitäts-Klausel sieht das Gericht eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel, die gemäß § 1GWB unzulässig ist.
Gegen die einstweilige Verfügung können Rechtsmittel eingelegt werden. Das ZVAB erwartet in den kommenden Monaten eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zum Sachverhalt und hofft auf eine Entscheidung, um Klarheit und Sicherheit für die Mitgliedsantiquariate des ZVAB zu erlangen. Außerdem ist davon auszugehen, dass sich nach diesem Schritt auch Vertreter anderer betroffener Produktbereiche (Elektronik, DVD, Musik, Games etc.) gerichtlich mit der Preisparität auseinandersetzen werden.

Das ZVAB – Unternehmensprofil

Das ZVAB – Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher – ist weltweit das größte Online-Antiquariat für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Titel in deutscher Sprache. Über 4.100 professionelle Antiquariate aus 27 Ländern bieten auf ZVAB.com rund 30 Millionen Bücher in vielen Sprachen sowie Noten, Grafiken, Autographen, Postkarten und Schallplatten zum Kauf an.

Pressekontakt:

ZVAB – Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher
Angelika Zippl
Hauptstraße 2
D-82327 Tutzing
Tel.: +49-(0)8158-90788-21
Fax: +49-(0)8158-90788-16
angelika.zippl@zvab.com
www.zvab.com

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