Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, müssen ihm geleistete Zahlungen erstattet werden. Aber umfasst dies auch die Kosten der Hinsendung der Ware zum Verbraucher? Diese Frage beschäftigte den EuGH heute und er entschied: Ja, auch diese Kosten müssen erstattet werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes auferlegt werden dürfen, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Seit langer Zeit wird darüber gestritten, ob daher die Kosten der Hinsendung der Ware dem Verbraucher erstattet werden müssen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Der BGH (Beschluss vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 268/07) legt diese Frage im Jahr 2008 dem EuGH vor, welcher heute seine Entscheidung (Urteil v. 15.04.2010, Rechtssache C-511/08) traf und feststellte:

“dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.”

Ziele der Richtlinie

Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Widerrufsfolgen eindeutig zum Ziel haben, den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Diesem Ziel würde es aber zuwider laufen, wenn man zulassen würde, dass dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung auferlegt werden dürfen.

Ausgewogene Risikobelastung

Außerdem hält der Gerichtshof es für einen ausgewogenen Risikoausgleich, wenn der Händler die Hinsendekosten tragen muss, der Verbraucher dafür die Rücksendekosten. Die Auferlegung auch noch der Hinsendekosten, so der EuGH, würden den Verbraucher zu sehr belasten, da der dann Hin- und Rücksendekosten tragen müsse.

Gericht folgt dem Generalanwalt

Mit seinem Urteil folgt der Gerichtshof dem Schlussantrag des Generalanwaltes, welcher schon zu folgendem Ergebnis kam (wir berichteten):

“Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.”

Der Ausgangsfall

Der EuGH vollzieht zunächst noch einmal den Gang des Verfahrens.

Ausgangspunkt war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH, einem Versandhändler. Dieser verlangte pro Sendung pauschal 4,95 Euro Versandkosten. Nach seinen AGB wurden diese 4,95 Euro bei Ausübung des Widerrufsrechtes nicht erstattet. Gegen diese Klausel klagte die Verbraucherzentrale und bekamt vor dem LG Karlsruhe in erster Instanz Recht. Hiergegen legte die Heinrich Heine GmbH Berufung ein, welche das OLG Karlsruhe (Urteil vom 5.09.2007, AZ 15 U 226/06) zurückwies.

Revision beim BGH

Hiergegen wurde Revision eingelegt und der BGH stellte fest, dass es im deutschen Recht keine Vorschrift gibt, die dem Verbraucher eine Erstattung der Hinsendekosten gewähre.

“Wenn aber die Richtlinie 97/7 dahin auszulegen sei, dass sie der Belastung des Verbrauchers, der sein Widerrufsrecht ausübe, mit den Kosten der Zusendung der Waren entgegenstehe, müssten die einschlägigen Bestimmungen des BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass diese Kosten dem Verbraucher zu erstatten seien.”

Auslegungsschwierigkeiten

Aus der Richtlinie selbst ließ sich aber nicht klar erkennen, wie diese auszulegen sei. Der BGH führte mehrere Argumente an, weshalb der Verbraucher die Hinsendekosten zu tragen habe.

  1. Dem Verbraucher dürfen “infolge des Widerrufsrechtes” nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Dies trifft aber auf die Hinsendekosten gerade nicht zu, da diese nicht infolge des Widerrufsrechts entstehen.
  2. Der Unternehmer könnte einen Anspruch auf Wertersatz haben, da die Hinsendung vom Verbraucher nicht herausgegeben werden könne, da diese verbraucht ist. Somit könnte der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten haben.
  3. Bei einem gewöhnlichen Kauf trage auch der Verbraucher die Kosten, um in ein Geschäft zu fahren und die Ware zu holen.

Vorlagefrage des BGH

Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung der entsprechenden Vorschrift setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

“Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?”

Antwort des EuGH

Wie in jedem Verfahren beim EuGH können die Regierungen der Nationalstaaten ihren Standpunkt in der Sache vertreten. Die spanische, österreichische und portugiesische Regierung sowie die EU-Kommission waren der Auffassung, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt.

“Zunächst sei die Formulierung “die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen” in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 weit auszulegen, so dass sie sämtliche finanziellen Leistungen erfasse, die der Verbraucher dem Lieferer im Rahmen der Durchführung des Vertrages erbracht habe, einschließlich der Kosten der Zusendung der Waren.”

Des Weiteren sehe die Richtlinie vor, dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung aufzuerlegen. Die übrigen Kosten könnten ihm daher nicht in Rechnung gestellt werden, insbesondere nicht die der Hinsendung.

“Um schließlich den Verbraucher vor den Risiken zu schützen, die sich daraus ergäben, dass er vor Abschluss des Kaufvertrags im Fernabsatz keine Möglichkeit habe, die Ware zu sehen, seien ihm die Kosten zu erstatten, die er für eine Nebenleistung des Versandunternehmens, wie die Versendung der Waren erbracht habe, an der sein Interesse nach dem Widerruf weggefallen sei.”

Meinung der deutschen Regierung

Die deutsche Regierung vertrat in der Verhandlung einen anderen Standpunkt.

“Die deutsche Regierung macht im Wesentlichen geltend, die Richtlinie 97/7 habe zur Frage der Erhebung von Zusendungskosten nach Widerrufs des Vertrages durch den Verbraucher keine Regelung getroffen. Daher gehöre die Erhebung dieser Kosten zu den “weiteren Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts”, deren Festlegung, wie im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie vorgesehen, Sache der Mitgliedstaaten sei.”

Die Richtlinie unterscheide, zwischen Kosten, welche “infolge” des Widerrufsrechts entstanden seien und weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages entstehen.

Außerdem vertrat die deutsche Regierung die Auffassung, dass die Auferlegung von Hinsendekosten den Verbraucher nicht an der Ausübung des Widerrufsrechts hindern könne. Er werde vor Vertragsschluss über diese Kosten informiert und es sei die Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag unabhängig von den Hinsendekosten zu widerrufen, da diese bereits angefallen sind.

Der EuGH hält dem entgegen, dass aus der Richtlinie klar hervorgehe, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen könne.

Dieser Widerruf hat zur Folge, dass die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos vom Verkäufer erstattet werden müssen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge des Widerrufs auferlegt werden dürfen, sind die Kosten der Rücksendung.

EuGH widerspricht der Regierung

Der EuGH widerspricht in seinem Urteil sehr klar der deutschen Auffassung:

“Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der allgemeinen Systematik der Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie 97/7, dass der Begriff “geleistete Zahlungen” so auszulegen ist, dass er nur den vom Verbraucher gezahlten Preis unter Ausschluss der diesem entstandenen Kosten bezeichnet.”

Die Richtlinie unterscheide zwar bei den vorvertraglichen Infopflichten zwischen Preis der Ware und Versandkosten, nicht jedoch bei den Rechtsfolgen des Widerrufs. Dort wird auf die “geleisteten Zahlungen” abgestellt, ohne dass eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen wird.

“infolge” des Widerrufsrechts

Das Wort “infolge” in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Satz 2 der Richtlinie muss so ausgelegt werden, dass davon sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages erfassen, die im Fall des Widerrufs zulasten des Verbrauchers gehen können. Dies entspricht der Systematik und dem Zweck der Richtlinie.

“Zum anderen ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 in Bezug auf die Zielsetzung von Art. 6, dass mit dem Verbot, dem Verbraucher im Fall seines Widerrufs die durch den Vertrag entstandenen Kosten aufzuerlegen, gewährleistet werden soll, dass das in dieser Richtlinie festgelegte Widerrufsrecht “mehr als ein bloß formales Recht” ist.”

Abschließend antwortet das Gericht auf die Vorlagefrage des BGH:

“Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.”

40-Euro-Klausel

In Deutschland ist die Lastenverteilung jetzt genau andersherum. Zumindest bei Waren über 40 Euro wird jetzt der Händler sowohl mit den Hin- als auch mit den Rücksendekosten belastet. Von “ausgewogenen Risikoausgleich” kann also keine Rede sein. Diese deutsche Besonderheit kann der EuGH aber selbstverständlich nicht berücksichtigen, da er nur für die Auslegung europäischer Rechtsakte zuständig ist.

Vielleicht nimmt der deutsche Gesetzgeber dieses EuGH-Urteil zum Anlass, diese unsinnige 40-Euro-Klausel endlich aus dem Gesetz zu streichen.

Diese Meinung schließt sich auch Christoph Wenk-Fischer, Stv. Hauptgeschäftsführer des bvh, an.

Offene Fragen nach dem Urteil

Das Urteil des EuGH gibt eine grundsätzliche Antwort auf die Frage der Hinsendekosten. Aber es gibt noch einige Facetten, welche nicht erfasst sind. Eine davon ist der Teilwiderruf von Verträgen.

Wenn ein Verbraucher 3 Paar Schuhe kauft und dafür eine Versandkostenpauschale von 6 Euro zahlt, müssen diese 6 Euro dann erstattet werden, wenn der Verbraucher 2 Paar zurückschickt? Oder muss der Verbraucher diese dann zahlen? Oder darf man dann die Hinsendekosten nur anteilig vom Verbraucher verlangen (also 2 Euro)?

Den Volltext des Urteils (C-511/08) finden Sie hier bei Telemedicus.info

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