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OLG Stuttgart: Wer trägt die Kosten bei teilweise berechtigter Abmahnung?

KostenfalleAbmahnungen im Online-Handel sind häufig und ärgerlich für den Empfänger. Ist eine Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte die Anwaltskosten des Abmahners zahlen. Aber was muss er zahlen, wenn nur drei von fünf abgemahnten Punkten berechtigt waren? Muss er überhaupt etwas zahlen?

Diese Frage beschäftigte das OLG Stuttgart.

Das OLG Stuttgart (Urteil v. 10.12.2009, Az: 2 U 51/09) hatte sich mit einer Abmahnung zu beschäftigen, in welcher mehrere Verstöße wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beanstandet wurden. Unter anderem mahnte der Kläger die Verwendung der 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ab, ohne dass diese separat in AGB vereinbart wird (wir berichteten).

Drei von fünf Rügen berechtigt

Aber das OLG hatte noch vier weitere Verstöße zu bewerten:

  1. Eine falsche Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist.
  2. Das Fehlen einer Belehrung, dass der Unternehmer Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss und dass die Frist für ihn mit dem Empfang des Widerrufs beginnt.
  3. Das Fehlen des Hinweises, dass Verbraucher für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung keinen (Wert-)Ersatz leisten müssen.
  4. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht darauf hinzuweisen, dass der Händler die Kosten der Rücksendung trägt.

Zu der 40-Euro-Klausel sah das Gericht die Punkt 1 und 2 als berechtigt an, die Punkte 3 und 4 nicht.

Kostentragung bei teilweise berechtigter Abmahnung

Das LG Stuttgart ging noch davon aus, dass der Abgemahnte die vollen Kosten aus einem Streitwert von 10.000 Euro, also 651,80 Euro zu zahlen hat. Dieser Auffassung folgte das OLG jedoch nicht.

Abmahnung von Verbänden

Zunächst führt das OLG aus, dass Verbände eine Kostenpauschale (derzeit ca. 200 Euro) geltend machen dürfen.

“Bei der Abmahnung ist eine Kostenpauschale eines Verbandes auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.”

Abmahnung durch Mitbewerber

Es schadet dem Abmahner an sich nicht, wenn er ein Verhalten rügt, welches sich nicht als Verstoß herausstellt. Wichtig ist, dass mit der Abmahnung überhaupt eine Wettbewerbshandlung gerügt wird, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

“Deshalb ist es auch unschädlich, wenn der Gläubiger mit einer von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben.”

Erstattungsanspruch grundsätzlich gegeben

Weiter, so das Gericht, wird der Erstattungsanspruch auch dann ausgelöst, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist. Das Gericht schränkt den Erstattungsanspruch aber ein:

“War eine anwaltliche Abmahnung mehrerer, verschiedener Handlungen aber nur partiell berechtigt, so besteht der Kostenerstattungsanspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils. Denn erfasst die Abmahnung etwa die tatsächlich begangene Wettbewerbshandlung nicht, so besteht kein Erstattungsanspruch. In den Fällen, in denen mit den Abmahnschreiben verschiedene Handlungen (etwa Werbeanzeigen unterschiedlichen Inhalts) beanstandet werden, sodass bezogen auf die Unterlassung unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, kann das hinsichtlich der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten problemlos dahin verstanden werden, dass lediglich nach Maßgabe der jeweiligen Gegenstandswerte die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts (anteilig) zu ersetzen sind.”

Keine Geschäftsführung ohne Auftrag

Das OLG Stuttgart stellt ausdrücklich fest, dass eine Erstattung von Abmahnkosten nicht mehr aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden kann. Das ist insoweit bemerkenswert, als dass die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag bereits mit Inkrafttreten des UWG im Jahr 2004 auf die Kosten der Abmahnung nicht mehr angewendet werden, die meisten Gerichte diesen Umstand jedoch ignorieren.

Das OLG Stuttgart entschied nun eindeutig:

“Mit der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG wurde zwar die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatz des Abmahnenden hergeleitet hat. Mit der Schaffung dieser Norm existiert aber nun ein eigenständiger und spezieller Anspruchstatbestand, der die allgemeinen Normen der Geschäftsführung ohne Auftrag verdrängt.

Danach gilt aber auch die spezialgesetzliche und insoweit herrschende Wertung, dass dem zu unrecht Abgemahnten im Regelfall – und davon abweichende Umstände sind vorliegend weder dargetan noch unter Beweis gestellt noch gar bewiesen – kein (Gegen-)Anspruch erwächst.

Es bleibt danach nur bei der Frage, wie von den geltend gemachten Abmahnkosten der Teil, bzgl. dessen die Abmahnung auch nur berechtigt war, abzuschichten ist.”

Teilung gemäß der Streitwerte

Das Gericht nahm pro Verstoß einen Streitwert von 2.500 Euro an. Da drei von fünf Rügen berechtigt waren, legte das Gericht fest, dass der Abgemahnte die Abmahnkosten aus einem Streitwert von 7.500 Euro zu zahlen  hat, was insgesamt 555,60 Euro entspricht.

Revision ist zugelassen

Das OLG Stuttgart ließ die Revision zum BGH zu, damit abschließend geklärt werden kann, ob und wenn ja, wie genau die Aufteilung von Abmahnkosten im Falle teilweise berechtigter Abmahnungen vorzunehmen ist.

Fazit

Erhält man eine Abmahnung, sollte man diese dringend von einem Anwalt kontrollieren lassen, da es nicht selten ist, dass Unterlassungsforderungen zu weit gefasst sind. Die Folge kann dann sein, dass man sich verpflichtet, ein bestimmtes Geschäftsverhalten zu unterlassen, ohne dass dieses überhaupt wettbewerbswidrig ist. Damit würde man sich selbst in seiner unternehmerischen Freiheit beschränken. (mr)

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