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Verweis auf eBay-AGB reicht für die Erteilung von Pflichtinformationen nicht aus

ebayNachdem das LG Frankenthal und das LG Lübeck entschieden hatten, dass es ausreicht, wenn ein Shop-Betreiber zur Erteilung gesetzlicher Pflichtinformationen bei eBay auf die eBay-eigenen AGB verweist, hat nunmehr das LG Hannover eine andere Rechtsauffassung mitgeteilt.

RA Dr. Ole Damm hat die Rechtsprechung für Sie zusammengefasst.

Das LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07) befasste sich mit Wettbewerbsverstößen in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Partyartikeln.

Vertragsschluss

Die Antragstellerin und spätere Verfügungsklägerin hatte beantragt, Ihrem Wettbewerber zu untersagen, bei eBay Warenangebote vorzuhalten, ohne über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt.

Vertragstextspeicherung

Außerdem sollte der Antragsgegnerin untersagt werden, nicht darüber zu informieren, ob und wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Käufer zugänglich ist sowie über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

Urteil des LG Frankenthal

Die Kammer lehnte diese Anträge ab und begründete dies wie folgt:

“Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sind in §§ 10, 11 der eBay-AGB erläutert, und die Speicherung des Vertragstextes ergibt sich aus § 2 der betreffenden AGB. Das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei Bestellungen ist bei der Sofort-Kaufen-Option dadurch gewährleistet, dass der Kunde vor dem wirksamen Kauf eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt bekommt, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung kontrollieren und den Bestellvorgang ggfs. abbrechen kann. Nach Eingabe der Sofort-Kauf-Funktion wird in einem weiteren Schritt nochmals deren Bestätigung gefordert. Der Verbraucher ist also in mehrfacher Hinsicht vor Eingabefehlern geschützt und kann diese problemlos durch Abbrechen des Kaufvorgangs korrigieren.

Nachdem der Handel über die Internetplattform eBay dadurch gekennzeichnet ist, dass Käufe und Verkäufe nur zwischen angemeldeten Mitgliedern möglich sind, die sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unterworfen haben, ist davon auszugehen, dass den Informationspflichten des Unternehmers nach §§ 1 Abs. Nr. 4 und 3 Nr.1 bis 3 BGB-InfoV dadurch Genüge getan ist, dass sein Kunde Mitglied bei eBay ist. Darüber hinausgehende eigene gesetzliche Informationspflichten bestehen nur in den Bereichen, über die die AGB sich nicht verhalten.”

Entscheidung des LG Lübeck

Das LG Lübeck (Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08) fasste sich sehr kurz und entschied:

“Der Verfügungsbeklagte hat seine Informationspflichten zum Vertragsschluss gem. §§ 312 c, e, BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG nicht verletzt, denn die Ebay-AGB gelten auch in Verträgen zwischen Käufern und Verträgen der Ebaymitglieder untereinander.”

Aktuelles Urteil des LG Hannover

Die vorgenannten Ansichten teile das LG Hannover nicht und entschied in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17.03.2010, Az. 22 O 16/10 ):

“Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Verfügungsbeklagte ihren Kundeninformationspflichten dadurch genüge getan habe, dass die für alle eBay-Mitglieder geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites Informationen über die Speicherung des Vertragstextes und das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern enthalten sollen.

Zum einen hat die Verfügungsbeklagte nicht dargelegt, um welche Mitteilungen es sich hierbei konkret handelt und auf welche Weise diese gegebenenfalls den Verbrauchern nahe gebracht werden. Außerdem entbinden die von der Plattform eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner eines Verbrauchers gerade nicht von der Verpflichtung nach § 3 Nr. 2 BGB-InfoV, die erforderlichen Informationen in der jeweiligen Geschäftsbeziehung zu erteilen.

Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Kunde zuverlässig die gebotenen Informationen von seinem Vertragspartner erhält.”

Fazit

Onlinehändler sollten sich nicht auf die Informationen innerhalb der eBay-AGB verlassen und die notwendigen Angaben aus jeder Artikelbeschreibung heraus für Verbraucher zugänglich halten.

Nicht nur hat das LG Hannover der Verlinkung der eBay-AGB eine grundsätzliche Absage erteilt. Vielmehr ist auch zu beachten, dass das LG Frankenthal, wenngleich eher in einem Nebensatz versteckt, seinerzeit bereits entschieden hat, dass eigene gesetzliche Informationspflichten in den Bereichen bestehen können, über die sich die eBay-AGB nicht verhalten.

Und hier liegt der „Hase im Pfeffer“, denn die wiederholt überarbeiteten eBay-AGB enthalten in der aktuellen Fassung weder in § 2 noch in § 10, 11 eBay-AGB etwa Erklärungen darüber, wie lange abgelaufene eBay-Angebote im eBay-Archiv gespeichert bleiben oder welche Vertragssprache gilt.

Über den Autor

dr-ole-damm3RA Dr. Ole Damm

Dr. Ole Damm ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte. Er berät seit Jahren vor allem Händler mit Onlineshops und bei Amazon, eBay & Co. in allen rechtlichen Fragen des eCommerce.

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