Auch für Shopbetreiber sind Gewinnspiele oder Preisausschreiben zur Kundengewinnung ein wesentliches Marketinginstrument. Jedoch sind auch bezüglich der Organisation und Durchführung von Gewinnspielen und Preisausschreiben rechtliche Vorgaben zu beachten.
Welche das sind, stellt RA Rolf Albrecht in seinem Gastbeitrag dar.
Grundsätzlich ist die rechtliche Verpflichtung gegeben, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen die entsprechenden Teilnahmebedingungen klar und deutlich anzugeben. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 4 Nr. 5 UWG:
Unlauter handelt insbesondere, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.
Was sind Preisausschreiben und Gewinnspiele?
Als Preisausschreiben ist dabei die Werbung des Unternehmers zu verstehen, bei dem zahlreiche Preise zur Verfügung gestellt werden, die dann durch entsprechende Preisrichter einem einzelnen Teilnehmer zuerkannt werden. Gewinnspiele sind dabei solche Veranstaltungen, bei denen der Gewinner im Rahmen eines zufälligen Auswahlvorganges ausgewählt wird.
Die Leistung des entsprechenden Kunden besteht in der Regel darin, dass eine Teilnahme durch Anmeldung erfolgt. Der Eintritt des Gewinns ist dabei von einem zukünftigen, zufälligen Ereignis abhängig.
Was versteht der Gesetzgeber unter „Werbecharakter“?
Unter dem Begriff „Werbecharakter“ versteht der Gesetzgeber, dass die Veranstaltung des Preisausschreibens bzw. des Gewinnspiels nicht allein der Unterhaltung des Teilnehmers dient, sondern in einem weitest zu verstehenden Sinne werbende Wirkung für den Veranstalter und/oder dessen Angebot entfaltet. Dass durch das Gewinnspiel oder Preisausschreiben eine werbende Wirkung für den Onlineshopbetreiber entsteht.
Da dies Sinn und Zweck einer solchen Werbemaßnahme ist, ist praktisch jedes Gewinnspiel oder Preisausschreiben mit „Werbecharakter“ versehen.
Wie müssen die Teilnahmebedingungen dargestellt werden?
Für den Shopbetreiber dürfte sich zu allererst die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt er die vollständigen Teilnahmebedingungen dem Verbraucher mitteilen muss. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass bereits bei der Werbung für ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben diese Teilnahmebedingungen dann mitgeteilt werden müssen, wenn die Teilnahme unmittelbar aus der Werbung heraus erfolgen kann.
Ist dies nicht der Fall, so reicht es aus, wenn unter den räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen gegeben werden, wenn dies für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er an dem Gewinnspiel oder Preisausschreiben teilnimmt, erforderlich ist.
Somit muss zwischen der unmittelbaren Teilnahmemöglichkeit und der Ankündigung unterschieden werden. Im Rahmen der Ankündigung dürfte die Nennung der Internetadresse ausreichend sein.
Entscheidet sich der Shopbetreiber dafür, dass Gewinnspiel oder das Preisausschreiben aktiv zu bewerben, so müssen bereits bei der Bewerbung die Teilnahmebedingungen dargestellt werden. Dafür dürfte es ausreichend sein, diese Informationen entweder mit einem Sternchenhinweis unmittelbar unterhalb der Bewerbung anzubringen oder über einen entsprechenden Link diese Informationen darzustellen.
Welche Angaben müssen die Teilnahmebedingungen enthalten?
Der Umfang der Informationspflichten erstreckt sich auf all die Angaben, die der Teilnehmer benötigt, um eine informierte Entscheidung über die Teilnahme an dem Gewinnspiel oder Preisausschreiben zu treffen. Dazu gehören zum Beispiel die Angaben, welche Personen an diesem Gewinnspiel oder Preisausschreiben teilnehmen können, ob ggf. Kosten für die Teilnahme anfallen oder Kosten für die Abholung entsprechender Gewinne.
Gleichfalls anzugeben sind ebenfalls der Veranstalter des Gewinnspiels inklusive der Anschrift und die Teilnahmefrist.
Abschließend müssen im Rahmen der Teilnahmebedingungen auch die Ermittlung des Gewinners und die Art und Weise der Bekanntgabe dargestellt werden. Nicht zu den Teilnahmebedingungen zählen jedoch die tatsächlichen Gewinnchancen des Verbrauchers bei der Teilnahme an dem Gewinnspiel oder auch die Angabe des Wertes des jeweiligen zu gewinnenden Gegenstandes.
Klar und deutliche Darstellung
All die vorgenannten Angaben müssen klar und deutlich dargestellt werden. Dies bedeutet, dass sie inhaltlich verständlich dargestellt werden müssen. Ergänzend findet dabei auch die Regelung des § 6 Abs.1 Nr.4 TMG Anwendung.
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Werden diese Angaben über einen Sternchenhinweis im Onlineshop dargestellt, so muss dieser Sternchenhinweis unmittelbar im Rahmen der Bewerbung angebracht werden, damit dieser nicht übersehen werden kann.
Sollte eine solche Darstellung nicht erfolgen, so muss eine eigene Unterseite im jeweiligen Onlineangebot geschaffen werden, auf der sämtliche Teilnahmebedingungen aufgeführt werden.
Fazit
Unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen sollte ein Gewinnspiel oder auch ein Preisausschreiben für den Onlineshopbetreiber risikolos möglich sein.
Grundsätzlich keine Kopplung mit Gewinnspiel/Preisausschreiben
Ebenfalls zu beachten hat der Onlineshopbetreiber die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG. Darin ist geregelt, dass grundsätzlich der Onlineshopbetreiber die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht von einem Kauf Waren oder dem Erwerb von Dienstleistungen in seinem Onlineshop abhängig machen kann.
Eine solche Abhängigkeit kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Verbraucher gezwungen wird, an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel teilzunehmen, um im Nachhinein etwaige Waren in einem Onlineshop einzukaufen.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass für eine erfolgreiche Beteiligung an einem Gewinnspiel der Erwerb einer Ware zwingend erforderlich ist.
In beiden vorgenannten Fällen kann eine solche Wirkung von der entsprechenden Bewerbung des Gewinnspiels oder des Preisausschreibens ausgehen.
Der Onlineshopbetreiber hat mithin darauf zu achten, die entsprechende Bewerbung so darzustellen, dass ein Eindruck für den Verbraucher nicht entsteht, der ggf. wettbewerbswidrig sein kann.
Ausnahmen sehr eingeschränkt möglich
Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber in dem Fall vor, dass eine so genannte „naturgemäße Verbindung“ mit Waren oder Dienstleistungen vorliegt. Unter dem Begriff „naturgemäße Verbindung“ versteht der Gesetzgeber den Fall, dass eine Veranstaltung des Gewinnspiels oder Preisausschreibens gar nicht möglich ist, ohne die Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.
Dieser Fall dürfte im Bereich des Internets jedoch nicht gegeben sein. Ein klassischer Fall ist das in der Zeitschrift abgedruckte Preisrätsel oder auch Gewinnspiele in Funk und Fernsehen.
Aktuelle Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene
Aktuellen Anlass zur Zulässigkeit des vorstehend genannten Kopplungsverbots hat eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gegeben. Das Gericht hatte in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010, Az.: C-304/08 grundsätzlich Bedenken in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben des deutschen Gesetzgebers geäußert.
Es sei nicht mit dem europäischen Recht vereinbar, dass grundsätzlich ein Verbot der Kopplung besteht, ohne das der Gesetzgeber eine Prüfung des Einzelfalls ermöglicht. Dadurch sei europäisches Recht verletzt.
Auch wenn die Entscheidung wohl nur durch fachkundige Juristen verstanden werden kann, so gibt dieses Urteil für Unternehmen einen erweiterten Rechtsrahmen, innerhalb dessen auch bei der Kopplung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen mit einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel zulässig sein kann.
Vorsicht bei Gewinnmitteilungen
Gleichfalls unzulässig ist es nach Nr. 17 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 (sog. Black-List) mit einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben zu werben, wenn der zu erwartende Vorteil oder der Preis für den Verbraucher mit einer Geldzahlung oder einer Kostenübernahme unmittelbar zusammenhängt oder aber die dargestellten Preise von vornherein nicht gewonnen werden können. Wird ein solches Gewinnspiel oder Preisausschreiben durch den Onlineshopbetreiber veranstaltet und die vorangegangenen Voraussetzungen erfüllt, so liegt zwingend ein Wettbewerbsverstoß vor.
Preis wird trotz Gewinn nicht verteilt
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es unzulässig ist es, Gewinnspiele oder Preisausschreiben anzubieten, wenn tatsächlich keine Gewinnchance für den Verbraucher besteht und gar kein Preis vergeben wird. Ein solches Vorgehen verstößt gegen Nr. 20 des Anhanges zu § 3 Abs. 3.Dabei ist zu beachten, dass dieser Wettbewerbsverstoß auch dann gegeben ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die beworbenen Preise nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden.
Fazit
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Veranstaltung und Durchführung von Gewinnspielen oder Preisausschreiben für den Onlineshopbetreiber an rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Werden diese Vorgaben jedoch eingehalten, so ist auch die Vornahme solcher Werbemaßnahmen ein probates Mittel für Onlineshopbetreiber.
Über den Autor:
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.
Hallo, wie sieht es denn mit dem “Kopplungsverbot” aus, wenn online die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie in dem Fall mit der gekauften Zeitschrift und dem darin dann erst angebotenen Gewinnspiel? Man kann ja ein Gewinnspiel anbieten über eine Teilnahmekarte, die beim Versand dem Artikel beigelegt wird. Vielleicht in Verbindung mit einer Umfrage. Somit wäre die Teilnahme ja an einen Kauf gekoppelt. Wäre das eine “naturgemäße Verbindung”?
Guten Tag Herr Albrecht,
vielen Dank für diesen informantiven Beitrag. Ich werde mir einige Dinge zu Herzen nehmen.
Liebe Grüße Petra
Hallo Mario,
eine „naturgemäße Verbindung“ liegt immer dann vor, wenn das Gewinnspiel oder Preisausschreiben gar nicht veranstaltet werden kann, ohne dass der Kauf der Waren oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung erforderlich ist.
In Ihrem Fall würde ich dies nach erster grober Einschätzung verneinen, unabhängig davon, dass hier keine Rechtsberatung im Einzelfall zulässig ist.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Herr Albrecht, danke für die Antwort!
Dann habe ich die Definition von “naturgemäße Verbindung” doch recht verstanden.
Aber auch eine Zeitschrift kann für ihr Gewinnspiel über Radio-/TV-Werbung oder über eine Wurfsendung informieren, damit wäre der Kauf nicht zwingend erforderlich.
Scheint (mal wieder) einfach eine dehnbare Begrifflichkeit zu sein… 😉
Wie auch immer.
Ich danke Ihnen nochmal für Ihre Antwort und auch mal im Allgemeinen für Ihre sehr informativen Beiträge hier im Blog!
MfG
Hallo Herr Albrecht
Ich hab ne frage zu einem Gewinnspiel wo ich kürzlich teilgenommen habe.
Ich bin der jenige der beim Gewinnspiel gewonnen hat und bin auf der Vermutung das der Onlineshop mir mein Gewinn nicht. Zuschickt , was kann ich da als Gewinner des Preises tun bei so einem Fall ? Bei der Polizei mich melden oder beim Anwalt ? Mit freundlichen Grüßen danke für die Antwort voraus
Ich würde eine rechtliche Beratung dafür in Anspruch nehmen und zu dieser Beratung alle Unterlagen und Angaben zum Gewinnspiel mitnehmen.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Herr Stahl,
vielen Dank für das positive Feedback.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Herr Albrecht,
ist es rechtens, dass ich mich erst bei Facebook registrieren und den Anbieter des Gewinnspiels als Freund hinzufügen muss, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen?
Viele Grüße
Hallo Herr Meisslein,
diese Frage kann und darf ich hier nicht abschließend beantworten. Vieles dürfte von der konkreten Ausgestaltung abhängen. Zumindest wenn keine Waren oder Dienstleistungen direkt mit der Registrierung verknüpft werden, dürfte ein Wettbewerbsverstoß gegen § 4 Nr.6 UWG ausscheiden.
Hallo Herr Albrecht,
vielen Dank schonmal für diese Info, aber handelt es sich bei Facebook nicht um eine Dienstleistung?
Viele Grüße
Hallo Herr Meisslein,
für § 4 Nr.6 UWG ist erforderlich, dass eine Dienstleistung „gekauft“ werden muss. Darunter würde ich Ihr Beispiel nicht fassen wollen.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Guten Tag Herr Albrecht,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Eine Frage ist zu Nr. 20 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG jedoch geblieben. Muss der Preis eines Ausschreibens von Beginn des Preisausschreibens an zur Verfügung stehen oder ist es auch zulässig, diesen mit Hilfe des Ausschreibens erst zu erwirtschaften und seine Ausgabe an bestimmte Erfolgbedingungen zu knüpfen (bspw. dass durch das Preisausschreiben genug Einnahmen erwirtschaftet werden können)?
Viele Grüße
A. Grieß
Hallo Alfons Grieß,
der Preis muss von Anfang an zur Verfügung stehen.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Guten Tag Herr Albrecht,
vielen Dank für Ihren informativen Beitrag.
Gibt es Altersbeschränkungen für die Teilnahme an Gewinnspielen, die in den Teilnahmebedingungen genannt werden müssen?
Danke und viele Grüße
U. Freiwald
Hallo Frau Freiwald,
grundsätzlich sollten Gewinnspiele ab 18 Jahren sein und dies auch in den Teilnahmebedingungen so genannt werden.
Bei Minderjährigen besteht eine erhöhte Gefahr der unzulässigen Beeiflußung, die wettbewerbsrechtlich verfolgt werden kann.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Herr Albrecht,
ich finde Ihren Beitrag sehr informatief. Allerdings ist mir nicht klar ob es einer Erlaubnis einer Behörde bedarf um als Unternehmen ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel zu organisieren. Ich bin hierzu auf den § 33d der Gewerbeordnung gestoßen. Hier wird jedoch von gewerbsmäßig gesprochen?
Trifft das auch auf ein (Internet)Unternehmen zu das aus Werbezwecken Gewinnspiele oder Preisausschreiben organisieren will?
Mit freundlichem Gruß,
Nadine
Hallo Nadine,
Die Frage ist mit einem einfachen Nein beantwortet.
Die genannte Regelung betrifft die Aufstellung von Spielgeraeten:
http://www.ihk-koeln.de/upload/Gluecksspiel2Spielgeraete_1837.pdf
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Herr Albrecht,
wenn ich den Beitrag richtig verstanden habe, dürfte ich also bei einem Gewinnspiel, bei dem Fanartikel für ein z.B. Buch ausgelost werden, keine Fragen aus dem besagten Buch stellen, selbst wenn dies nur der Eingrenzung der Teilnehmerzahl gilt – weil dies u.U. den Kauf desselben nötig macht?
Mit freundlichen Grüßen
Bianca
Hallo Bianca,
nein.
Sie müssen nur bei einer direkten Kopplung von Verkauf und Gewinsspiel aufpassen.
Bei Ihrem Beispiel dürfte es keinen Zwang geben, bei Ihnen das Buch zu kaufen. Dies kann man auch woanders tun.
Diese Auskunft unter Vorbehalt.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Hr. Albrecht, ich habe noch 3 Fragen dazu.
Bei Geldverlosungen gibt es eine Altersbegrenzung, für die Auszahlung des Gewinns?
Bei nicht Anwesenheit, wird neu verlost? Ist das möglich in die Teilnahembedingungen zu vermerken?
Ist es erlaubt folgende Abfragen zu tätigen in einem Teilnahmeschein
mein Lieblingsgetränk ______
meine Lieblingsmusik __________
meine Mailadresse für Mitteilungen über Aktionen / Veranstaltungen_____
Datenschutz, was ist hier zu beachten?
Danke Ihnen
Ute Härtl
Hallo Frau Härtl,
Bei Geldverlosungen gibt es eine Altersbegrenzung, für die Auszahlung des Gewinns?
>>> Ist möglich, muss jedoch vorher transparent in den Teilnahmebedingungen dargestellt sein
Bei nicht Anwesenheit, wird neu verlost? Ist das möglich in die Teilnahembedingungen zu vermerken?
>>> Mit guter Begründung möglich
Ist es erlaubt folgende Abfragen zu tätigen in einem Teilnahmeschein
mein Lieblingsgetränk ______
meine Lieblingsmusik __________
meine Mailadresse für Mitteilungen über Aktionen / Veranstaltungen_____
Datenschutz, was ist hier zu beachten?
>>> Sie müssen den Zweck der Erhebung dieser Daten begrünen und mitteilen, was sie mit diesen Daten tun wollen. Ferner sind die Regelungen zu Datenschutz zu beachten.
Weiteres müsste Sie über ein Mandat bei einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Herr Albrecht
Vielen Dank für den Beitrag. Wie schaut es mit Produkten aus, die beispielsweise ab 18 Jahren freigegeben sind, wenn man da jetzt an USK DVDs oder Blu-ray Scheiben denkt.
Kann eine 18er Verlosung bedenkenlos durchgeführt werden? Wie müsste die Teilnahme ablaufen, damit das rechtlich ohne Probleme über die Bühne geht?
Freundliche Grüsse
Marcel Hunziker
Hallo Herr Hunziker,
es dürfen dann nur Personen teilnehmen, die 18 Jahre und älter sind.
Dies kann dann nur mit vorheriger Altersverifikation erfolgen.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Hallo Herr Albrecht,
viele Danke für den aufschlussreichen Artikel, er hat mir sehr weiter geholfen. Jedoch habe ich eine frage zur Auslegung des juristischen Begriffes “unmittelbar”. Sie schreiben:
“Gleichfalls unzulässig ist es, […] mit einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben zu werben, wenn der zu erwartende Vorteil oder der Preis für den Verbraucher mit einer Geldzahlung […] unmittelbar zusammenhängt.
Umformuliert bedeutet dies, dass ich auf keinen Fall ein Gewinnspiel veranstalten darf, nachdem der Kunde bei Gewinn etwas kaufen muss. (eindeutig und logisch)
Verknüpft jedoch in ihren Augen ein Rabatt- Gutschein für einen Einkauf/ Dienstleistung den Vorteil “unmittelbar” mit einer Geldzahlung. Es ist klar, dass der Vorteil nur bei einem Einkauf/ Inanspruchnahme der Dienstleistung genutzt werden kann. Dem Kunde steht jedoch weiterhin frei den Gutschein zu nutzen oder auf eine Einlösung zu verzichten. Er bleibt weiter ohne Zwang.
Freundliche Grüße
Und Danke für eine Antwort
Sascha
Hallo Sascha,
ein Rabatt-Gutschein fällt nicht unter die von mir zu Ihrem Zitat genannte gesetzliche Regelung, sofern der Verbraucher klar und deutlich auf die Bedingungen des Rabattes und dessen Gewährung hingewiesen wird.
Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle eher an Fälle gedacht, in denen am Telefon Gewinne versprochen werden und dann der Angerufene veranlasst wird, teure Rückrufnummern anzuwählen.
Viele Grüße
Rolf Albrecht
Guten Abend Herr Albrecht,
ist es rechltich erlaubt, zur Teilnahme an einem Gewinnspiel die Teilnehmer nur teilnehmen zu lassen, wenn diese zuvor das Gewinnspiel an mindestens 1 Freund per Email sendet/weiterleitet? Das Ziel dahinter ist somit die Emailadressen der Freunde abzugreifen und diese per Double opt für das Marketing des Kunden zu aktivieren.
Annahme ist, dass der Teilnehmer das Gewinnspiel vor allem an diese Freunde sendet die viell. am Thema des Gewinnspieles auch interessiert sind, also “interessante” emailadressen zu genrieren.
Danke für Ihre Meinung!
Es geht um ein Audi Gewinnspiel – wo im nachhinein angerufen wird man sei unter den 50 Finalisten es werden 10 Autos verlost und nun müsse man eine Zeitschrift für 15 Monate bestellen damit das Gewinnspiel auf rechtliche Grundlagen dann auch so gelten könne ! ( den Bezug zum Verlag herstellen)
Ist das Rechtens ?
Hallo, Herr Albrecht!
Darf man bei meiner Verlosung/ mein Giveaway schon ab 14 Jahren teilnehmen?
Herzlichen Dank im Voraus, Miss Menke
Hallo Herr Albrecht,
ich habe in einem Blog an einem Gewinnspiel mitgemacht wo 3 Pflegesets (bestehend aus 3 Produkten) zu jeweils ca. 300 €/Set zu vergeben waren. Ich und noch 2 andere Gewinnerin durften uns auf diese Sets freuen. Nun hat jedoch keine von uns ein Set sondern nur jeweils ein Produkt aus diesem Set erhalten. Die Verlosende entschuldigt sich und schreibt sie und der Anbieter hätten sich wohl missverstanden, für ist das erledigt.
Sie wollte auch auf unsere Anfrage hin nicht mit dem Anbieter nochmal nachverhandeln.
Ist das Rechtens?
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe
Dana 🙂
Ein interessanter Beitrag. Was ich mich jetzt noch frage ist, wie verhält es sich, wenn ich eine geschlossene Community habe (Zahlungspflichtige Mitglieder) in der ich als kleines Goodie einmal pro Jahr eine Reise oder ähnliches verlose. Ist das schon Glücksspiel, weil man denken könnte, dass sich einige Mitglieder genau dafür anmelden? Ist das dann überhaupt zulässig, wenn ich die Teilnehmer quasi nur auf die Mitglieder beschränke?
Ein anderes Beispiel für das, was ich meine: Sky würde einmal im Jahr unter allen Kunden ein Auto verlosen. Jeder aktive Kunde nimmt automatisch Teil.
Vielen Dankf für die Einschätzung!
Sehr gute Zusammenfassung auf was man bei Gewinnspiele aktuell achten sollte. So klappt es mit neuen Kunden und hält Probleme fern. Weiter so!
Hallo, Herr Albrecht
Sie beschreiben, dass bei einem Gewinnspiel der Preis oder die Teilnahme nicht an den
Erwerb einer Ware/Dienstleistung gekoppelt werden darf.
Wie beurteilen Sie den “Trick”: Der Preis ist ein Nachlass von xxx Euro beim Kauf des
Produktes xyz? Dann wäre die Teilnahme erst einmal nicht an einen Erwerb gekoppelt.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Frage: Ich bin Autorin und bei Lovelybooks registriert. Dort rezensieren Leser Bücher. Ich wollte unter den Rezensenten einen Gewinn ausloben, eine Rezension kann man aber nur schreiben, wenn man das Buch gelesen hat… Wie ist das zu bewerten?
Hallo Herr Albrecht,
einem Bekannten ist folgendes passiert:
Eine Firma schrieb ein Online-Gewinnspiel aus. Das Spiel bestand aus einem “Tresor”, bei dem man einmalig eine sechsstellige Nummer eingeben musste.
Traf die Nummer mit einer hinterlegten zusammen, wurde ein Gewinn von 100.000 Euro ausgeschrieben.
Nun hatte die Software des Gewinnspiels einen Software-Fehler, so, dass jede eingegebene Nummer gewann.
Zusätzlich stand in den AGBS, dass bei einem Treffer das Spiel nicht mehr vefügbar sei, was durch den Fehler aber nicht der Fall war. Der Fehler ist also nachweisbar und offensichtlich.
Die Firma des Gewinnspiels verweigert nun die Auszahlungen an die Gewinner und bot an, die Gewinnsumme fair geteilt durch die Anzahl der Gewinner auszuschütten.
Nun errechnen sich manche Teilnehmer mit einer Klage mehr Geld zu erhalten.
Die Frage ist nun:
Wer hat recht?
Gibt es vielleicht Präzedenzfälle?
Guten Tag Herr Albrecht
Ich habe gestern und heute ein Anruf bekommen und ich wurde mitgeteit das ich 29 tausend Euro gewonnen habe.
Die mit einen Sichheitsbeamte kommen möchten, ich soll 900 euro bezahlt das sie kommen in form von 9×100 oder 18×50 euro in Gutscheinkarten. Ich möchte es aber lieber das die es mir überweisen was die nicht wollen.
Hallo,
ich habe eine Gewinnspiel zu Marketingzwecken geplant.
Sachverhalt: alle Kunden, die in einem klar definiertem Zeitrahmen unsere Produkte kaufen, erhalten Zugang zum Gewinnspiel. Es ist angedacht, dass immer zehn Teilnehmer teilnehmen können. Also 10, 20, 30, 40, usw…. und es dann jeweils ebenso viele Gewinne gibt (10 TN- 10 Gewinne).
Die Teilnahmebedingungen sind klar und einfach und klar und leicht einsehbar. Die Gewinne sind gestaffelt, wobei jeder einzelne Teilnehmer einen nicht unerheblichen Gewinn erhält, garantiert. Gemeint: 1. Preis, 2., 3., 4., 5., … 10. Preis.
ich danke vorab für die Hilfe
Hallo,
Wie sieht es denn aus, wenn man bei einem Preisausschreiben teilnommen hat und eine Woche später angerufen wird,dass man eine Reise gewonnen hat,ihn jedoch nur erhalten kann indem man ein Einjähriges Abbo für eine Zeitschrift abschließt. Ist das rechtlich Inordnung ?
Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wenden Sie sich mit Ihrem konkreten Fall am besten an Ihre örtliche Verbraucherzentrale.
Sehr geehrter Herr Albrecht,
Mir ist es da ähnlich ergangen.
Ein sehr interessanter Beitrag wie ich finde, vielen Dank dafür.
Ich hab nur 1 Frage,
Ich habe am Gewinnspiel Tropical Island auf Facebook teilgenommen.
Es musste eine Frage richtig beantwortet werden, danach musste ein Formular bezüglich der Adressdaten ausgefüllt werden.
Was mich dann stutzig machte war, dasich im Anschluß an einer Umfrage teilnehmen musste um dieses gewinnspiel abzuschließen.
Inhalt der Umfrage waren z. B. Haftpflichtversicherungen, Zusatzversicherung, Bestellungen von Tierfutter, Nachfrage ob man Zeitschriften gerne liest und auch welche bestellen möchte. Hinzu kommt das man meine Rufnummer haben wollte und ich mich am Ende einverstanden erklären musste, das man mich zu Werbezwecken anruft.
Ist das rein rechtlich erlaubt?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus und verbleibe hochachtunsvoll
mit freundlichen Grüßen
Frau Felgenhauer
Hallo,
ich habe bei einem Gewinnspiel einen Kursus inkl. Materialien gewonnen. Leider stellte sich herraus, dass ich zum Zeitpunkt des Kurses verhindert bin. Weshalb ich meinen Gewinn an meinen Sohn verschenken wollte. Ich schrieb den Veranastalter an, dass ich meinen Gewinn an meinen Sohn übertragen möchte. Dieser lehnte aber die Weitergabe meines Gewinnes ab.
Bei diesem Gewinnspiel gab es keinerlei Teilnahmebedingungen. Demanch auch keinen Hinweis, dass die Preise nicht getauscht oder übertragen werden dürfen.
Ist die Ablehnung von Seiten des Veranstalters trotzdem rechtsgültig?
Im Blog können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage am besten an die örtliche Verbraucherzentrale oder einen Anwalt.
Guten Tag,
Muss man bei Reuse-Gewinnspielen sein korrektes Geburtsdatum angeben, wenn man über 18 Jahre ist.
Vielen Dank!
Man sollte -stets- sein korrektes Geburtsdatum angeben, wenn man bei einem Gewinnspiel teilnimmt, wenn man den Gewinn auch bekommen möchte. 🙂
Guten Tag,
wenn ich ein Gewinnspiel veranstalten will, bei welchem der 1. Preis ein Wertgutschein in Höhe von X Euro zum Einlösen im Onlineshop ist. Muss ich diesen Promotion-Gutschein dann ebenfalls mit einer 3 Jahre-Gültigkeit versehen? Oder bestehen bei Gutscheinen, die zu Werbezwecken “verschenkt” werden gesonderte Regelungen?
Vielen Dank.
Ich habe eine Frage zu den Teilnahmebedingungen.
Geht man von dem Fall aus, dass man über Facebook ein Gewinnspiel veröffentlicht, ist dieses ja auch nach Jahren noch einsehbar.
In der Regel verlinkt man in den Beiträgen dort die Teilnahmebedingungen über ein pdf oder ähnliches.
Müssen dann die Teilnahmebedingungen auch von bereits abgelaufenen Gewinnspielen für die Ewigkeit einsehbar bleiben?
Grüße
Sebastian
Ich mache seit über vier Jahren fast täglich bei Wettbewerben mit und habe auch schon einige Preise gewonnen. Das Wichtigste für mich: Die Teilnahmebedingungen. Einige Anbieter sind sicherlich nur an deinen Daten interessiert und sobald ich eine Telefonnummer angeben muss sage ich danke und verlasse die Seite. Auch bei Facebook-Wettbewerben mache ich generell nicht mit, denn warum soll ich meine Freunde automatisch informieren oder dem Wettbewerbe-Betreiber Zugang zu anderen Facebook-Daten gewährleisten? Fazit: Bei auserwählten Wettbewerben mitmachen und auf das Glück hoffen.
guten tag ich hab da eine frage ich habe bei einem Gewinnspiel teilgenommen und was anderes gewonnen als auf dem zettel drauf steht jetzt hatte ich der Dame am Telefon auch gesagt als sie fragte was für ein Abo ich den haben möchte(benötigte ich um den Gewinn zu bekommen stand nicht auf dem anmelde bogen) gesagt das ich mir noch nicht sicher sei sie sagte dass sein kein Problem es kämme noch ein zweiter Anruf um alles aufzuzeichnen jetzt hatte ich ihrem Kollegen gesagt dass ich den Gewinn nicht haben möchte und diese sagten das gehe nicht und das hätte folgen für mich. was kann jetzt schlimmsten falls passieren ?
Hallo ich habe da eine Frage ich hatte vom ein Shop Seite ein rubbellos bekommen und habe 3 Felder richtig gehabt allerdings ging es nur bis 31.12.18 wir haben jetzt den 18.6.19 kann man da dennoch was machen?
Nein
Guten Tag,
Ich habe bei einem Gewinnspiel gewonnen und der Betrag X soll mir von einer Sicherheitsfirma übergeben werden.
Ist es normal das ich der Sicherheitsfirma Beträge wie für z. B. Versicherung geben muss?
darf ein Veranstalter selbst an einer Tombola mitmachen wenn dieser diese ausrichtet, und die lose selber organisiert
Wenn es in den Teilnahmebedingungen nicht untersagt wird: ja
Hallo Herr Albrecht,
ich wollte Ihnen fragen, ob es Regelungen für bestimmte Orte von Gewinnspielen gibt.
Zum Beispiel, dass man sich nett verhalten soll
LG
Stefan