Der Düsseldorfer Kreis, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden, hat 2009 Vorgaben für den Einsatz von Web-Analyse-Tools beschlossen. Auf dieser Grundlage hat der Webcontrolling-Dienstleister etracker eine Checkliste mit Punkten ausgearbeitet, auf die Anwender künftig achten sollten.

Hier geht es zur Checkliste.

Ausführlich berichtete das shopbetreiber-blog.de über die Beschlüsse des Düsseldorfer Kreises vom November 2009. Die obersten Datenschützer hatten auf ihrer Konferenz in Stralsund festgelegt, welche rechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Web-Analyse-Tools zu beachten sind.

Entscheidend ist die IP-Adresse

“Aus rechtlicher Sicht entscheidend dafür, ob die Erstellung von Nutzungsprofilen unter Einsatz eines Webanalyse-Tools einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf, ist die Frage, ob dabei auch Daten erhoben und gespeichert werden, die eine persönliche Identifizierung einzelner Nutzer möglich machen.”

Vor allem die Anwender von Google Analytics stehen nach Ansicht des Kreises mit ihrer Lösung schlecht dar. Shopbetreiber sollten sich daher gut überlegen, ob sich der Einsatz von Analytics auch langfristig für sie rentiert. Shopbetreiber-blog.de dazu:

“Da die Einholung einer Einwilligung vor dem Einsatz des Tools, d. h. bereits vor dem Betreten der Website, nur schwer umsetzbar sein dürfte, sollten Shopbetreiber, die rechtlichen Problemen ganz aus dem Weg gehen möchten, auf Google Analytics besser verzichten.”

Eine Checkliste schafft Überblick

Gemäß den Beschlüssen des Kreises hat etracker, Anbieter von Lösungen für die Web-Analyse, eine Checkliste für Anwender solcher Tools zusammengestellt.

“Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob Ihr Web-Analyse System den neuesten datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Können Sie nur eine Anforderung nicht positiv beantworten, drohen Ihnen rechtliche Schritte der Aufsichtsbehörden, insbesondere Bußgelder von bis zu 50.000 Euro und Verbotsverfügungen.”

Hier können Sie die Checkliste herunterladen!

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