Abmahnungen sind an keine Formvorschriften gebunden. In der Regel werden sie jedoch per Fax oder Post übermittelt, um den Zugang nachweisen zu können. Sie können aber auch via E-Mail verschickt werden. Bleibt diese E-Mail in der Firewall des Empfängers hängen, geht dies zu Lasten des Abgemahnten, entschied kürzlich das LG Hamburg.
Vor dem LG Hamburg (Urteil v. 07.07.2009, AZ: 312 O 142/09) ging es um die Frage der Kostenerstattung wegen einer einstweiligen Verfügung.
Was war geschehen?
Die Betreiberin eines Internetbranchenverzeichnis wurde abgemahnt, weil in diesem Verzeichnis bei einem Rechtsanwalt die Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” eingetragen war. Der abmahnende Anwalt verschickte die Abmahnung per E-Mail. In BCC-Adressierung stand sein Kanzleikollege. Bei der Abgemahnten kam die E-Mail aber nicht an, da sie von einer installierten Firewall aufgehalten wurde.
Da die Abgemahnte somit keine Kenntnis von der Abmahnung hatte, gab sie auch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Aus diesem Grund beantragte der Abmahner eine einstweilige Verfügung. Die Verfügung erkannte die Abgemahnte an, legte aber Widerspruch gegen die Kostenentscheidung ein. Sie war der Meinung, dass der Antragssteller die Kosten zu tragen habe, da er vor Antragsstellung nicht abgemahnt hätte.
Der Antragssteller dagegen meint, dass es nicht ihm anzulasten sei, dass die Antragsgegnerin eine Firewall installiert habe, die E-Mails aufhalte.
Beweislast für Zugang der Abmahnung
Zunächst schloss sich das Gericht der herrschenden Meinung an, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten liegt.
“Nach zutreffender Ansicht trägt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen.”
E-Mail-Abmahnung bleibt in Firewall hängen
Nichts anderes gelte auch dann, wenn mittele E-Mail abgemahnt wird und diese von einer Firewall aufgehalten werde. In dem Fall galt die E-Mail nach Ansicht der Kammer als zugegangen.
“Denn von einem Zugang ist auszugehen, wenn eine Willenserklärung und dementsprechend eine geschäftliche Handlung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Abmahnungen, die per E-Mail übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete E-Mail-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind. Wenn die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, ist der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme überlichweise gerechnet werden kann.”
Da der abmahnende Rechtsanwalt seinen Kollegen als BCC-Empfänger eingesetzt hatte, konnte nachgewiesen werden, dass die Abmahnung abgeschickt worden ist. Außerdem kam die E-Mail auch im Postfach des Rechtsanwaltskollegen an. Da außerdem keine Fehlermeldung zurückkam, konnte der Anwalt damit rechnen, dass auch die Übermittlung in das Postfach der Antragsgegnerin stattfand.
Firewall liegt im Machtbereich des Empfängers
Da die Firewall vom Empfänger installiert worden ist, gehört sie auch in seinen Machtbereich.
Vorliegend hat es, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, einen Zustellversuch gegeben, die Mail wurde aber von der Firewall aufgehalten, so dass kein Sachbearbeiter sie gesehen hat. Die E-Mail ist auch unstreitig nicht an den Antragssteller zurückgesandt worden. Demnach war die E-Mail in der Firewall im Machtberecht der Antragsgegnerin angekommen und gilt als zugegangen, weil unter normalen Umständen damit gerechnet werden konnte, dass die E-Mail zur Kenntnis genommen würde.”
Die Antragsgegnerin musste daher die Kosten des Verfahrens tragen.
Formanforderungen für Abmahnungen?
Abmahnungen per E-Mail sind nicht erst seit diesem Urteil “möglich” oder “zulässig”, wie es an einigen Stellen heißt. Das Gesetz legt gar keine Formanforderungen an eine Abmahnung. In der Regel werden Abmahnungen per Fax oder Einschreiben verschickt. Das hat aber lediglich mit der Beweisbarkeit des Zugangs zu tun. Abmahnungen sind genauso per Telefon oder mündlich möglich und entfalten auch dann ihre rechtliche Wirksamkeit. Auch wer per Telefon abgemahnt wird, sollte dies ernst nehmen.
Wer sicher gehen will, dass er sämtliche E-Mails, die er erhält, zur Kenntnis nimmt, muss regelmäßig seinen Spam-Ordner und auch den Zwischenspeicher der Firewall kontrollieren. (mr)
Dem versenden von Abmahnungen per Email und nichterhalt durch die im Text geschilderte Tatsache gehört Einhalt geboten.
Es ist doch paradox anzunehmen das sich alles und jeder mit den immer besser arbeitenden Spamfiltern und Schutzmechanismen von Mail-Programmen und Mailanbietern auskennen muss. Um sich damit eingehend auseinanderzusetzen bedarf es täglich mehrerer Stunden Arbeit. Nicht nur das konfigurieren solcher Mechanismen, sondern vielmehr das aussortieren von definitiv nichterwünschten EMails.
Sollen wir nun Alles durch den Spamfilter durchlassen, nur in der Absicht eine Abmahnmail zu erhalten und diese auch zu “entdecken” und lesen zu können?
Ich appelliere an die entscheidenden Rechtsgremien in diesem Staate sich vor der Aburteilung solcher Fälle vielleicht ein bis zwei Minuten länger zur Beratung zurückzuziehen und ggf. jemanden zu Rate zu ziehen der sich damit auskennt.
Kurzum: Abmahnung per Post oder garnicht.
Meine Meinung.
Und was machen Sie wenn Sie jemanden haben, der einen Rechtsverstoss beginnt, Sie diesen schnell abgestellt haben wollen Ihnen aber nur eine ersteinmal Email-Adresse vorliegt?
Selbstverständlich muss dann eine Abmahnung per Mail möglich sein. Es kann ja nicht das Problem des Abmahners sein, dass der Rechteverletzer sich mit Spam-Filtern und anderen Schutzmechanismen verbarrikadiert hat.
Kontrollieren Sie eigentlich Ihren Spam-Ordner nicht vor dem Löschen? Es könnten doch schließlich auch Bestellungen oder Widerrufe irrtümlich aussortiert worden sein…
Das Urteil ist absolut richtig und völlig logisch.
Und woher kommt der Glaube, dass eine Abmahnung per Post zuverlässiger ist als die Abmahnung per Email?
Schildern Sie doch bitte einmal solch einen konkreten Fall, beidem aufgrund von Gefahr im Verzug so derart schnelles Handeln von Nöten ist, das die E-Mail-Adresse das Zünglein an der Waage wird.
Wobei aber durchaus die Möglichkeit bestünde (bei einer deratigen Dringlichkeit…), mittels Recherche Kontaktdaten herauszubekommen, um die Abmahnung auch telefonisch und/oder postalisch loszuwerden.
Wir haben keine Probleme mit unserem SPAM-Ordner; erst Recht landen keine Widerrufe, Bestellungen etc. darin. Unser System ist durchdacht und funktioniert einwandfrei.
Auch sie müssen doch zugeben, dass der Glaube, die Post sei zuverlässiger als EMail, nicht von ungefähr kommt. Oder haben Sie je ein Einschreiben (mit Rückschein) versendet, dass nicht angekommen ist?
Ich finde lediglich die Beweislastumkehr schwierig – zuvor musste der Absender beweisen, daß er etwas abgeschickt hat. Nun muss der Empfänger beweisen, daß er es nicht erhalten hat (und es nicht etwa im Spam/Firewall-Bereich hängen geblieben ist). Wie beweist man, daß man keine Abmahnung per eMail erhalten hat? 😉
Konkreter Fall: Jemand postet anonym in einem Internetforum und beleidigt Sie auf gröbste und behauptet, dass Ihr Unternehmen kurz vor der Insolvenz steht und dass Ihr gesamtes Geschäftsmodell nur auf Lug und Betrug fußt – Sie haben im Moment nur eine Email-Adresse, weil sich weitere Betroffene per Email an ihm wenden soll.
Oder: Anzeige in einem Restpostenmagazin, wo große Posten von Markenplagiaten preisgünstig angeboten werden. Als Kontaktmöglichkeit ist nur eine Email vorhanden.
Zwei Fälle, wo eine Abmahnung nur per Email mit kurzer Fristsetzung möglich ist, weil Sie nicht unnötig Zeit verschwenden mit der Recherche der postalischen Adresse (oder auch nur mit der Telefon-Nr.) wollen und können.
Ist ja auch schön, wenn Sie keine Probleme mit Ihrem Spam-Ordner haben. Wenn der sauber sortiert, dann dürften ja auch Abmahnungen nicht aussortiert werden. Wenn Ihr Spam-Programm nicht sauber unterscheiden kann, dann kann das nur Ihr Problem sein und nicht das Problem des berechtigt Abmahnenden.
Ich denke jeder Online-Händler hat schon mal erlebt, dass versicherte Pakete komplett von der Bildfläche verschwunden sind. Trotz Barcode-Scannung und Tracking-Nr. verschwinden immer wieder Pakete auf ihren Weg vom Online-Händler zum Kunden. Warum bitte schön sollte das bei einem Einschreiben anders sein? Ich schätze, dass jedes Jahr wohl Hunderte, wenn nicht sogar Tausende von Einschreiben verloren gehen.
Ansonsten hier ein aktueller Twitter-Beitrag eines Rechtsanwaltes, der sich schildert, dass rd. 25% aller Rückscheine im Moment nicht bei ihm ankommen:
http://twitter.com/RA_Lars_Rieck/status/8679733436
Und mit der Beweislastumkehr ist nicht neu, sondern das ist eine seit vielen Jahren gefestigte Rechtssprechung des BGH. Das wird hier ausführlich erläutert:
http://www.internet-law.de/2010/02/muss-der-zugang-der-abmahnung.html
Das ganze ist leider absolut an der Realität vorbei. Offensichtlich hat das Gericht keine E-Mail-Adresse, sonst würde es nicht so gegen den Einsatz von Spamfiltertechnologien argumentieren.
Werden E-Mails schon an der Firewall abgewiesen liegt möglicherweise außerdem gar keine Mail vor, weil die Firewall diese sofort verwirft. Da hilft dann auch das nachträgliche Kontrollieren nicht mehr viel.
Und was vom Gericht gar nicht bedacht wurde: Es liegt nicht unbedingt im Einflussbereich des Abgemahnten, wieso eine Mail es nicht durch Spamfilter/Firewall geschafft hat. Auf dem Rechner des Versenders braucht nur ein Trojaner/Virus zu laufen, der durch anhaltenden Mailversand dafür sorgt, dass die IP des Versenders auf zahlreichen Blacklists steht und so von allen Spamfiltern dieser Welt kassiert wird. Dieser Zustand lässt sich natürlich mit einem gewissen Aufwand und krimineller Energie auch ‘manuell’ herstellen – was Missbrauch Tür und Tor öffnet.
Wollen wir hoffen, dass die nächsthöheren Instanzen nicht so blauäugig an die Sache herangehen und das Urteil schnellstmöglich kassieren.
Auch die nächst höheren Instanzen werden nicht anders urteilen, weil sich das Urteil voll auf der Linie einer gefestigten BGH Rechtssprechung befindet.
Es ist die alleinige Entscheidung des Händlers ob er Spamfiltertechniken auf SEINEM Server einsätz oder nicht. Es liegt in der alleinigen Entscheidung des Empfänger, ob er kostenlose, aber damit nicht so gute Techniken einsetzt, oder ob er Geld investiert und dann einen zuverlässigeren Spamfilter einsetzt. Es liegt in der alleinigen Entscheidung des Empfängers, ob er vor dem Löschen des Spamordners diesen noch mal grob durchscrollt, damit wichtige Emails (wie Bestellungen, Anfragen und auch Abmahnungen) ausgefiltert worden sind. Somit muss sich auch der Empfänger negativ anrechnen lassen, wenn Emails in SEINEM Spamfilter hängen bleiben.
Es ist mehr wie an den Haaren herbeigezogen bzw. höchst unwahrscheinlich und doch arg konstruiert, dass von der IP-Adresse des Senders Trojaner/Viruses installiert sind. Für das angedeutete kriminelle Mißbrauchspotenzial fehlt mir die Fantasie.
Last but not least: Dieses Urteil hat, so richtig es auch ist, nur sehr geringe Relevanz für die Praxis.
Abmahnende Anwälte haben ein sehr hohes Eigeninteresse, dass die Zustellung der Abmahnung zweifelsfrei klappt und belegt werden kann. Diese werden, wenn es eben geht, die Abmahnung vorab per Email oder Fax senden und hinterher das ganze noch mal per Einschreiben. So war es bislang und so wird es auch in Zukunft bleiben. Sie können also darauf vertrauen, dass wenn es Sie trifft (und Ihr Impressum ordnungsgemäß ist), Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf 2 Wegen abgemahnt werden.
Aber selbst wenn…
Wenn Sie TS-Mitglied sind und Ihren Internet-Auftritt in Ordnung haben, dann werden Abmahnung für Sie sehr selten sein. Eine dann seltene Abmahnung wird dann höchstwahrscheinlich per Fax UND Einschreiben bei Ihnen ankommen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Abmahnung dann doch nur per Email kommt, ist es wiederum höchst unwahrscheinlich, dass ausgerechnet diese Email bei Ihnen im Spam-Ordner landet. Wenn man alle diese Wahrscheinlichkeiten zusammen nimmt, dann dürfte das individuelle Risiko vom Blitz getroffen zu werden höher sein als eine Abmahnung nur per Email zu bekommen, die dann auch noch prompt vom Spamfilter aussortiert wird.
Im Zweifel nehme ich dann lieber so eine Abmahnung und trage die Konsequenzen als vom Blitz getroffen zu werden. Also locker durch die Hosenträger weiteratmen – alles bleibt gut.
Wichtig ist einfach nur, dass man jede Abmahnung ernstnehmen sollte: die mündliche, telefonische, per Email, per Fax, per Normalbrief, per Einschreiben oder Brieftaube.
Und vor allem: Guten Spamfilter installieren, damit möglichst keine wichtigen Emails, wie Anfragen, Bestellungen oder auch Abmahnungen aussortiert werden.
Für mich ist das Fazit ziemlich klar: wer per E-Mail abmahnt, kann kein ernsthaftes Interesse an einer tatsächlichen Zustellung der Abmahnung haben und legt Wert darauf möglichst schnell eine Unterlassungserklärung nachschieben zu können – oder er ist der Materie Internet und E-Mail-Verkehrt entsprechend fremd. Wenn selbst Kündigungen von simplen Verträgen i.d.R. schriftlich erfolgen zu haben, und ich diversen Ämtern alle Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein schicken muss, da selbst dort innerhalb der jeweiligen Anstalt regelmäßig Dokumente verloren gehen obwohl nachweislich von der Post zugestellt, würde ich als seriöser Anwalt mit einem ernsthaften Anliegen nicht einen Zustellungsweg wählen, der mehr als fragwürdig ist.
Wie meine Vorredner ansatzweise formulierten, würde die Richtigkeit dieser Entscheidung dazu führen, dass jede Firewall und jeder Spam-Schutz zumindest Serverseitig (oftmals eingerichtet und betrieben von dem Webhosting-Unternehmen) abgeschafft werden müssen. Als Resultat muss dann jede unerwünschte E-Mail per Hand geprüft werden. Andererseits kann man natürlich jede E-Mail mit dem Betreff “Abmahnung” durch den Filter lassen… und alle Spammer werden sich freuen.
Genauso wie es eine Schadenminderungspflicht gibt, und die Welle der Abmahnungen damit eingedämmt wurde, dass Anwälte nur noch Abmahnen dürfen wenn ein entsprechender Auftrag eines Mandaten vorliegt, also mit wirtschaftlich begründetem Interesse, sollte man hoffen, dass auch dieses Urteil irgendwann überdacht wird. Wenn einzig und allein der Weg E-Mail als Kontaktmöglichkeit offen steht, kann ich nachvollziehen, dass man keine andere Wahl hat, wie bei dem Beispiel mit dem Forumeintrag. Ein Unternehmen aus heiterem Himmel mit einer Abmahnung per E-Mail zu versehen, ohne telefonisch nachzufassen, ob diese zugestellt wurde, ist aber in meinen Augen unzumutbar, da man im Zweifelsfall davon ausgehen MUSS, dass die E-Mail nicht zugestellt wurde.
Und wie heisst es doch in Deutschland? Genau – im Zweifel für den Angeklagten.
Mir erscheint das Urteil etwas wirklichkeitsfremd: Spamversender wollen den Empfänger dazu verleiten, die Mail zu öffnen um dann womöglich sogar ein Schadprogramm zu starten. (Meist ist es aber zum Glück nur zweifelhafte Werbung.) Das Urteil lädt deshalb dazu ein, Spam an Shopbetreiber mit dem Betreff “Abmahnung” zu versehen, damit dieser gezwungen ist, die Mail zu öffnen. Da man in der Regel den abmahnenden Anwalt nicht kennt, ist auch der Absender kein Kriterium, an dem man erkennen kann ob die Mail Spam ist oder nicht. Und im Zweifelsfall muss immer gelten, dass zweifelhafte Mails nicht geöffnet werden dürfen, alles andere ist einfach nur fahrlässig.
Auf der anderen Seite hat das Urteil auch übersehen, dass die meisten Spamsendungen bereits beim Provider herausgefiltert werden, so dass sie gar nicht erst im Spamordner landen. Und diese Routinen sind bei den einzelnen Providern unterschiedlich, so kann die Mail an den Kollegen per BCC ohne weiteres durchlaufen, aber vom Provider des Shopbetreibers abgefangen werden.
Meines Wissens sind die meisten Provider auch davon abgegangen, die als Spam klassifizierten Mails zurückzusenden — die Absenderangabe ist in der Regel sowieso gefälscht, also landen die Rücksendungen bei unbeteiligten Personen, die diese Rücksendung ebenfalls als Spam empfinden müssen. (Und falls deren Spamfilter dies ebenso sieht, würde ein Ping-Pong-Spiel daraus.)
Ich habe es z.B. selbst erlebt, dass eine persönliche Mail vom Kundenservice eines Providers mich nicht erreichte, obwohl ich ein Mailkonto von gerade diesem Provider hatte: die Mail war von seinem eigenen Spamfilter als Spam klassifiziert worden.
Und ich habe in persönlichen Gesprächen erfahren, dass derartige Pannen auch bei anderen Providern auftreten.
Für mich gilt die strikte Regel, keine verdächtige Mail zu öffnen. Und verdächtig sind alle Mails, bei denen der Absender nicht bekannt ist und die gleichzeitig ein nichtssagendes Betreff haben. Beim Absendernahmen kommt häufig erschwerend hinzu, dass der Firmenname nicht mit dabei ist, sondern nur der Vor- und Nachname des Bearbeiters. (Spam lasse ich gleich abweisen und das Antivirenprogramm löscht die ihm verdächtigen Mails auch sofort ohne Nachfrage — so bin ich in all den Jahren von Viren, Trojanern und anderen Schädlingen verschont geblieben.)
Ganz ehrlich: Ich glaube Sie sind etwas wirklichkeitsfremd… Dieses absolut richtige Urteil hat in der Wirklichkeit keinerlei Bedeutung. Zur Sicherheit sollten Sie in Ihrem Impressum eine Fax-Nr. aufnehmen. So können Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass eine höchstunwahrscheinliche Abmahnung bei Ihnen per Fax und ganz sicher nicht per Email einschlagen wird.
Jeder Abmahner hat ein sehr hohes Interesse, dass die Abmahnung bei Ihnen eintrifft. Jeder Abmahner wird immer den sichereren Weg gehen und das ist nunmal Fax und Einschreiben. Die Email wird auch in Zukunft die absolute Ausnahme sein.
Von daher können Sie sich jetzt wieder abregen und mit Ihrer Email-Öffnungsphobie, zu einem Psychiater gehen. Mal ganz ehrlich: Wenn Sie eine Email mit dem eigentlich nichtsagenden Betreff “Bestellung” bekommen – das ganze noch von einem unbekannten Absender – öffnen Sie diese etwa auch nicht?
@stefan teupe
Welches Interesse sollte ein Abmahner daran haben, dass eine Abmahnung nicht zugestellt wird? Das ist doch schizophren.
Und was heißt das: Er legt Wert darauf möglichst schnell eine Unterlassungserklärung nachschieben zu können? Seit wann werden bei Abmahnungen Unterlassungserklärungen nachgeschoben?
Die Frage nach dem Sinn von Abmahnungen per Email kann man sehr einfach erklären: Diese machen dann Sinn, wenn erstmal keine postalische Adresse vorliegt sondern nur die Email-Adresse. Das ist zwar ein Ausnahmetatbestand, aber ausschließen können Sie das nicht. Kein Anwalt (weder der seriöse und erst recht nicht der unseriöse) wird eine Abmahnung ausschließlich per Email versenden, wenn ihm auch andere Wege offen stehen.
Und bereits jetzt dürfen Anwälte nur abmahnen, wenn sie von ihrem Mandanten ein Mandat haben. Aber da geht gleich bestimmt eh wieder die Phantasie mit Ihnen durch – man hört und liest ja so viel…
Und jetzt mal ganz ehrlich – liebe Mitdiskutanten – glaubt hier einer ernsthaft, dass im vorliegenden Fall die Abmahnung tatsächlich in der Firewall hängengeblieben ist. Auf einer Skala der Wahrscheinlichkeiten von 1 – 10 wobei 10 für “ist ganz sicher in der Firewall hängen geblieben” und 1 für “höchstwahrscheinlich nicht” würde ich die 1 wählen, aber auch nur weil 0,01 nicht mehr auf der Skala ist.
Ich habe das in der letzten Woche, seit dem die Diskussion hier läuft mal bewußt beobachtet. Ich habe von den 2.300 Emails im Spamordner nur eine Email gehabt, die da nicht hineingehörte – und diese war unwichtig. Bei einem funktionierenden Spamfilter landen solche Emails nicht im Spam-Ordner. Und welcher Online-Händler nutzt schon GMX oder AOL-Free-Email-Accounts? Wer doch – der ist es dann auch selber schuld…
Welches Interesse bei dem Anwalt vorliegt oder nicht – darüber möchte ich mir eigentlich keine Gedanken machen müssen. Genausowenig wie darüber, was der Vorteil ist, wenn die Abmahnung ungesehen als Spam aussortiert wird – oder was dann die Vorteile oder Absichten des Anwalts sind. Sagen wir mal es wird bald der Standpunkt vertreten, dass auch andere anwaltliche Schreiben als E-Mail zugestellt werden dürfen – schöne neue Welt. Danach kommt dann irgendwann die Mahnung vom Finanzamt per E-Mail (wohlbemerkt: ohne vorherige Abstimmung, ohne vorherigen Kontakt, mit dem Risiko, dass sie nicht ankommt). Das Argument das eine Regelung ja normalerweile uninteressant ist und nur in Fällen zum Tragen kommt in denen es keine andere Möglichkeit gibt, halte ich für falsch. Anhand unzähliger Beispiele ließe sich anführen, welche an sich nur in Ausnahmefällen sinnvolle und berechtigte Regeln die ein hohes Missbrauchsrisiko in sich trugen in den letzten Jahren von einer ganze Horde Menschen so ausgenutzt wurde, dass sie daraus einen persönlichen Vorteil ziehen konnten, über alle Branchen und Schichten hinweg.
Übrigens, meine Spam-Quote ist 10:1. 10 Spam-Mails, 1 erwünschte Mail. Und davon werden 90% bereits serverseitig aussortiert.
Abgesehen davon hat es doch schon seinen Sinn wenn offizielle Schreiben an eine bei der Stadt gemeldete Postadresse geschickt werden – oder, ja, zumindest an ein Fax-Gerät (dessen Auswurf nicht automatisch in den Papierkorb führt). Die Diskussion lässt aber unendlich weiterführen – zumal wir es nicht in der Hand haben etwas zu ändern. Mein Fazit, und damit verabschiede ich mich: bei der Gründlichkeit deutscher Gerichte hätte ich erwartet, dass eine Abmahnung per E-Mail nur dann zugestellt werden darf, wenn kein anderer Kontaktweg besteht. Alles andere halte ich für risikobehaftet.
Bitte beantworten Sie doch einfach die Frage, welches Interesse ein Abmahner hätte, eine Abmahnung ausschließlich per Email zu schicken? Welches Mißbrauchsrisiko sehen Sie hier? Also ich sehe hier keins!
Führen Sie doch mal ein paar Ihrer unzähligen Beispiele auf!
Ich bin kein Anwalt, daher fehlt mir das Fachwissen. Die Abmahnung die mein Unternehmen betraf wäre allerdings sehr teuer geworden, wenn ich sie nicht erhalten, unterzeichnet, und mich danach gerichtet hätte. Teuer war sie auch so schon, aber mit dem Verstreichen einer Frist kann es vermutlich nur teurer werden. Damit würde nach meinem Wissen auch jeder Anwalt im Endeffekt mehr Arbeit haben und damit mehr Lohn bekommen. Aber wie gesagt, da fehlt mir das Fachwissen, vielleicht denke ich zu kompliziert, doch sicher ist, dass E-Mail nicht zu den zuverlässigsten Kommunikationsmitteln unserer Zeit zählt. Und sowas benutzt ein Anwalt für eine Abmahnung? Das ist für mich in sich schon Missbrauch. Beispiele für meine Liste missbrauchter Regelungen? Wie wäre es mit Hartz IV (ein Großteil der Empfänger lebt in ihren Heimatländern), Abwrackprämie (sehr viele Autos wurden nicht verschrottet sondern z.B. nach Afrika gebracht), Boni-Zahlungen an Bankenmanager (die vom Gewinn abhängig sind, aber nicht vom Verlust, was dazu führt das übertrieben gesagt spekuliert wird bis sich die Balken biegen, weil es die Jungs da oben nicht juckt). Diese Beispiele lassen viel Diskussionsspielraum, sind mit Sicherheit nicht ganz unkontrovers, doch fehlt mir die Motivation für einen weiteren Gedankenaustausch. Ein letztes Beispiel: Würde ein Anwalt eine Abmahnung per Post an den Kundenservice eines Unternehmens zustellen? Oder würde er diese im Supermarkt der Kassiererin in die Hand drücken? Warum tut er das selbe dann per E-Mail? E-Mail is für Unternehmen ein Weg erreichbar für Kunden zu sein – alleine die Möglichkeit dass dieser Weg missbraucht wird und, sagen wir, ein Praktikant die Abmahnung löscht, weil er mit seinem Chef nicht zufrieden ist. Sorry – auch wenn die Frage war, welcher Missbrauchsgrund gegeben sein könnte: es braucht keinen Grund, es braucht nur eine Möglichkeit. Heutzutage reicht das vollkommen aus. Nicht böse sein, aber auch aufgrund von Zeitmangel, da ich nun alle Spam-Mails per Hand sortiere: over and out.
Da geht jetzt tatsächlich die Fantasie jetzt etwas durch…
Sie glauben also tatsächlich, dass ein Anwalt denkt: “Ich schicke die Abmahnung jetzt mal nur per Email, weil dann besteht eine gewisse Chance, dass diese beim Empfänger im Spamfilter hängen bleibt und ich dann eine einstweilige Verfügung beantragen kann, wo ich dann mehr Gebühren abrechenen kann.”
Das ist aus verschiedenen Gründen nicht plausibel:
1. Ist die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, dass diese dann tatsächlich im Spamfilter hängen bleibt. Wenn Sie nämlich ehrlich sind, dann arbeiten die meisten Spamfilter schon verdammt gut – ich sag mal zu 99,9 % korrekt. Der Anwalt müßte schon über 1000 Abmahnungen per Email versenden nur damit dann eine einzige im Spamfilter des Empfängers hängen bleibt – macht wenig Sinn.
2. Für den Abmahner ist doch die Unterlassungserklärung mit der Vertagsstrafe viel wertvoller als die einstweilige Verfügung. Warum sollte er deshalb mit Absicht eine EV provozieren wollen?
3. Bei einer EV muss der Abmahner noch länger auf seine Gebühren warten und muss gleichzeitig noch mit den Gerichtskosten (rd. 450 €) in Vorlage gehen. Ob und wann er dann seine Gebühren und die Gerichtskosten wiederbekommt, steht auf einem anderen Blatt.
Nein – jeder Abmahner hat ein großes Interesse daran, dass die Abmahnung auch tatsächlich zugestellt wird. Er wird wenn es eben geht, die Abmahnung per Email oder Fax vorausschicken und dann per Einschreiben noch mal hinterher schicken. Dies war bis lang schon so und wird auch nach dem Urteil so bleiben. Die Abmahnung per Solo-Email wird weiterhin die absolute Ausnahme bleiben, wenn gleich auch diese im Zweifel gültig sein muss. Es gibt Fälle in denen nur eine Abmahnung per Email oder nur mündlich oder telefonisch möglich ist – und diese müssen das gleiche Gewicht haben wie ein Einschreiben.
Und mit den Mißbrauchsfällen diskutieren Sie jetzt endgültig am Thema vorbei…
Ein Anwalt wird möglichst niemals die Abmahnungen an den Kundenservice adressieren, er wird möglichst niemals Abmahnungen bei der Kassiererin des Supermarktes abgeben. Aber selbst diese Abmahnungen müssen gültig sein, wenn es z.B. keine andere Adresse als die des Kundenservice auf der Homepage veröffentlicht ist.
Last but not least: Sie brauchen jetzt nicht wegen den Abmahnungen jetzt Ihren Spamfilter händisch sortieren. Wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, ist es extrem unwahrscheinlich, dass Sie NUR per Email abgemahnt werden. Also locker durch die Hosenträger weiteratmen.