Die Werbung mit Testergebnissen ist auch für Onlineshops ein wichtiger Bestandteil im Rahmen der erforderlichen Werbemaßnahme. Aber auch hier lauern rechtliche Fallstricke. Wer nicht korrekt mit Testergebnissen wirbt, kann dafür von Mitbewerbern und den sog. qualifizierten Einrichtungen abgemahnt werden. Der BGH machte Online-Händlern jetzt klare Vorgaben, wie korrekt mit Testergebnissen geworben werden kann.
Lesen Sie hier einen Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht zu dem aktuellen BGH Urteil.
Zu der grundsätzlichen Rahmenbedingungen beachten Sie bitte auch diesen Gastbeitrag von RA Albrecht: "Stiftung Warentest und Co. – Fallstricke bei der Werbung mit Testergebnissen"
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07) die Werbung eines Onlineshops mit einem Hinweis auf einen Testsieg zu entscheiden gehabt. Der Shop hatte im Rahmen der Artikelbeschreibung eine Digitalkamera mit der Aussage „DER TESTSIEGER!!“ beworben. Eine weitere Aufklärung dieser Aussage erfolgte jedoch nicht.
Das Gericht bestätigte zunächst seine grundsätzliche Ansicht, dass Werbung für Testergebnisse immer damit verbunden sein müssen, dass die Angaben „leicht und eindeutig nachprüfbar“ sein müssen. Die Erfüllbarkeit dieser rechtlichen Vorgaben wird durch zwei Handlungen möglich:
Fehlen diese vorgenannten zwei Voraussetzungen im Rahmen der Werbung, so geht das Gericht davon aus, dass der Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß in Form der Irreführung durch Unterlassen begeht.
Diese oft nicht beachtete Möglichkeit, einen Wettbewerbsverstoß zu begehen, zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass eine Information vorenthalten wird, die „im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich“ für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ist. Für die Werbung mit einem Testergebnis sagt der Bundesgerichtshof dazu:
„Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung ..zu treffen, spürbar beeinträchtigt“
Die Werbung des Onlineshop mit der bloßen Behauptung „DER TESTSIEGER!!“ ohne weiteren aufklärenden Hinweis ist durch das Gericht als unzulässig erachtet worden. Um eine Irreführung zu vermeiden, ist nach Ansicht des Gerichts folgendes erforderlich:
„Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt“
Somit kann der Onlinehändler die Irreführung vermeiden, wenn er die Fundstelle unmittelbar nach der Werbeaussage darstellt oder aber über einen entsprechenden Sternchenhinweis dem Verbraucher die Möglichkeit der Kenntnisnahme ermöglicht. Alternativ kann auch der Test, soweit rechtlich durch das jeweilige Testinstitut freigegeben, als .pdf-Dokument zum Abruf bereit gestellt werden.
Bei der Werbung mit Testergebnissen sollte der Onlineshopbetreiber möglichst alle erforderlichen Angaben für den Verbraucher darstellen, um hier eine wettbewerbswidrige Irreführung zu vermeiden.
RA Rolf Albrecht
Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.