Die Frage, wie korrekt über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht im Onlinehandel zu belehren ist, sorgt seit Jahren für kontroverse Diskussionen, Abmahnungen und eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. Heute fällte der Bundesgerichtshof ein wichtiges Grundsatzurteil über die Zulässigkeit häufig verwendeter Formulierungen zu Fristbeginn, Ausnahmen und Wertersatz beim Rückgaberecht. Immerhin waren nicht alle Klauseln unzulässig.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen.
Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagt eBay-Händler
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.
“Die Frist beginnt frühestens mit…” ist unwirksam
Die erste Klausel lautet:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist.
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist, so der BGH.
Ferner könne der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.
“Das Rückgaberecht besteht … unter anderem nicht…” ist wirksam
Die zweite Klausel lautet:
“Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei – ihrer Meinung nach – den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe.
Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken.
Auch durch den einschränkenden Zusatz “unter anderem” wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.
Unvollständige Klausel zum Wertersatz ist unwirksam
Die dritte Klausel lautet:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall.
Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.
Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt.
Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Fazit
Das Urteil ist keine Überraschung. Die Formulierung “frühestens” wird in der seit 1.4.2008 geltenden Musterbelehrung des BMJ nicht mehr verwendet, weil sie bereits seit geraumer Zeit Gegenstand der Kritik aus Rechtsprechung und Literatur war. Damit wird ein aktuelles Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 5.11.2009, I-4 U 121/09), das die Formulierung “frühestens” als zulässig einstuft, gegenstandslos.
Auch dass die Wertersatzbelehrung vollständig sein muss, ist keine neue Erkenntnis. Insbesondere ist die derzeit zu beobachtende Empfehlung einiger Anwälte, aufgrund der durch das EuGH-Urteil zum Wertersatz entstandenen Unsicherheiten überhaupt keine Aussage zum Wertersatz zu treffen, nun eindeutig als Falschberatung einzustufen. Wenn kein Wertersatz für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder Nutzung verlangt wird, muss darauf aktiv hingewiesen werden.
Erfreulich ist, dass der BGH eine Auflistung der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände des § 312d Abs. 4 BGB als Hinweis auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes ausreichen lässt. Das erspart dem Händler, bei jedem einzelnen Artikel kenntlich zu machen, ob für diesen ein Widerrufsrecht gilt oder nicht, und damit Angriffsfläche für potenzielle Abmahner zu bieten.
Insgesamt können Händler, die die aktuelle Musterbelehrung verwenden, mit dem Urteil also gut leben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 9. Dezember 2009
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Lesen Sie hier noch einmal die Entscheidung der Vorinstanz:
Verbraucherschützer mahnen Ausnahmen vom Widerrufsrecht und Wertersatz bei eBay ab
Hallo
Wo ganz genau bekomme ich denn die a”aktuelle Musterbelehrung” für das Rückgaberecht?
Hat jemand vielleicht einen genauen Link für mich?
Gruß
Udo
Hallo Udo,
die Muster-Widerrufsbelehrung finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_23.html
Eine “angepasste Version” mit Änderungen, die wir aufgrund eines EuGH-Urteils für geboten haben, finden Sie hier:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/08/eugh-urteil-zum-wertersatz-anpassung-der-widerrufs-belehrung-erforderlich/
Muster-Rückgabebelehrung (Rückgaberecht gem. § 356 BGB) hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_3_24.html
>> Insbesondere ist die derzeit zu beobachtende Empfehlung einiger Anwälte, aufgrund der durch das EuGH-Urteil zum Wertersatz entstandenen Unsicherheiten überhaupt keine Aussage zum Wertersatz zu treffen, nun eindeutig als Falschberatung einzustufen. <<
Diese Empfehlung kam aber nicht nur von irgendwelchen Anwälten sondern auch direkt hier aus dem Blog.
Zum Glück hab ich das nicht geändert.
Erfreulich scheint, dass man sich tatsächlich auf die Musterbelehrung berufen kann.
@Udo
Das ist so nicht korrekt. Unsere Empfehlung in Bezug auf das EuGH-Urteil können Sie hier nachlesen:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/08/eugh-urteil-zum-wertersatz-anpassung-der-widerrufs-belehrung-erforderlich/
Dort machen wir sogar zwei alternative Vorschläge:
1. 2 kleine Änderungen an der Belehrung vornehmen. (Dann wird aber dennoch eine Aussage zum Wertersatz getroffen)
2. keine Änderungen vornehmen
Davon, dass der Abschnitt zum Wertersatz komplett aus der Belehrung gestrichen werden soll, ist keine Rede bei uns.
Vielleicht etwas off topic, aber beim Lesen solcher Berichte doch wohl naheliegend, sich einige Fragen zu stellen: Sind das Praktikanten oder ausgebildete Juristen, die solche Gesetze und Verodnungen basteln? Das was im Nachhinein bei Gerichten mal so oder so entschieden wird, könnte man doch sicher im Vorfeld ordentlich abklären.
Schade dass man die Macher so bröckeliger “Normen” nicht wegen Verschleuderung von Volks- und Privatvermögen anzeigen kann.
Das Urteil des BGH liegt nun im Volltext vor (PDF, 20 Seiten): http://tinyurl.com/yaulsx4
Mir sind zwei Dinge besonders aufgefallen:
1) Nach der Urteilsbegründung des BGH deucht mir, dass im BMJ offensichtlich die eine Hand (die die Widerrufsbelehrung erstellt hat) nicht weiß, was die andere (die die FA-Gesetze gemacht hat) tut oder beabsichtigt hat. Das Urteil ist m.E. eine satte Klatsche für das BMJ. Und die Onlinehändler müssen zwangsweise (!) den ganzen Mist ausbaden.
2) Bei über 30 privaten Käufen bei eBayhändlern im letzten Jahr bekam ich bisher in keinem einzigen Fall eine Widerrufsbelehrung in Textform als Papierbeilage zur Sendung oder anderswie. Hier werden offensichtlch allfällige Hausaufgaben auch nicht richtig gemacht.
Bei mir löst beides nur leichtes bis heftiges Kopfschütteln aus.
Textform bedeutet m.E. nicht unbedingt nur als Papierbeilage, sondern auch als Mail, auf einer Webseite oder als PDF.
@jan Korrekt, die Textform kann auch durch Versand einer E-Mail (Text im Body oder als PDF im Anhang) gewahrt werden, durch ein downloadbares PDF auf einer Website nach überwiegender Meinung jedoch nicht. Diese Meinung wird zwar vertreten, hat sich bislang in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt.