Der Unternehmer hat die gesetzliche Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung “über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung” zu informieren. Hierunter fallen insbesondere das Liefergebiet, Lieferzeiten, angebotene Zahlungsarten und evtl. Zusatzkosten für diese. Außerdem sind die genannten Lieferangaben auch einzuhalten.
Lesen Sie hier mehr zu diesen Einzelheiten.
Begrenzung des Liefergebietes
Nach der BGB-InfoV der Shopbetreiber über die Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung informieren. Wenn Sie sich nicht mit fremden Rechtsordnungen auseinander setzen wollen (z.B. abweichendes Wettbewerbsrecht, Verbrauchervertragsrecht), sollten Sie daher Ihr Liefergebiet begrenzen. Dies kann durch einen Satz in den AGB deutlich gemacht werden, z.B.:
“Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.”
Dann muss aber auch sicher gestellt sein, dass man nicht in andere Länder bestellen kann. Hierfür ist es erforderlich die Länderauswahl im Bestellprozess zu begrenzen.
Versandkosten
Neben dem Preis der Ware muss auch über evtl. anfallende Versandkosten genau informiert werden (incl. Zusatzkosten wie etwa Nachnahmegebühren). Beim Auslandsversand ist darüber hinaus über anfallende Zölle und Gebühren zu informieren. Nach dem Wegfall der Bagatellgrenze mit der Novellierung des UWG kann eine Missachtung auch nicht mehr als Bagatellverstoß gewertet werden.
Achtung:
Wenn man Bestellungen ins Ausland ermöglicht, ist man dazu verpflichtet, auch die Versandkosten für alle Länder, in welche bestellt werden kann, anzugeben. Ein Hinweis “Auslandsversandkosten auf Anfrage” genügt nicht und ist extrem abmahngefährdet!
Keine Lieferzeit heißt sofort lieferbar
Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 7.4.2005; Az: I ZR 314/02) erwartet der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versendet werden kann, wenn nicht ein unmissverständlicher Hinweis auf eine abweichende Lieferfrist erfolgt.
Haben Sie also keinen ausreichenden Warenvorrat oder können Sie die sofortige Lieferung durch den Hersteller nicht garantieren, müssen Sie auf eventuelle Lieferzeiten hinweisen, damit Ihr Angebot nicht wettbewerbswidrig ist.
Angabe der Lieferzeiten
Bieten Sie also Waren an, die nicht sofort lieferbar sind, müssen Sie auf die entsprechenden Lieferzeiten hinweisen.
Wissen Sie also, dass Waren nicht innerhalb dieses Zeitraumes beim Verbraucher ankommen, müssen Sie entsprechende Angaben machen. Wer angibt, dass Waren innerhalb von 2 bis 4 Tagen lieferbar sind, obwohl er weiß, dass er diese Lieferzeit nicht einhalten kann, begibt sich in die große Gefahr von Abmahnungen. Das LG Hamburg hat innerhalb kurzer Zeit zwei Urteile (Urteil v. 12.05.2009, Az: 312 O 74/09 und Urteil vom 11.09.2009; Az. 312 O 637/08) zu diesem Thema gefällt.
Es genügt nicht, bei Einrichtung des Online-Shops einmal die Lieferzeiten anzugeben. Diese müssen vielmehr stetig gepflegt werden. Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist natürlich, wenn einmal etwas schief geht. Fehler können immer passieren, sollten aber vermieden werden.
Lieferzeit “in der Regel” oder “ca.”
Das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, At: 5 W 73/07) erklärte die Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” in den AGB eines Online-Händlers für unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig. Durch die Formulierung “in der Regel” werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, was das Gesetz verhindern wolle. Auch die Angabe “ca.” wurde von den Berliner Richtern kritisiert, jedoch nicht für unzulässig erklärt.
Das OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, Az: 2 W 55/09) entschied, dass die Klausel “in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” unzulässig und wettbewerbswidrig sei, wenn keine Endfrist angegeben wird.
Es entschied auch, das “ca.-Angaben” dagegen zulässig seien.
Hinweis auf Produktseite
Das LG Koblenz (Urteil vom 7.2.2006; Az: 4 HK O 165/05) hat diese Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass der Hinweis auf längere Lieferzeiten auf der Produktseite selbst erfolgen muss, weil der Verbraucher nicht immer alle Seiten eines Internetauftritts aufruft. Fehlt ein solcher Hinweis, sei die Werbung irreführend. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die fehlende Lieferfähigkeit des konkreten Produktes ist nicht ausreichend.
Begrenzter Warenvorrat
Bei begrenztem Warenangebot kann die Irreführung vermieden werden, indem auf die Begrenzung etwa durch „Solange der Vorrat reicht“ oder „Restposten in begrenzter Anzahl“ hingewiesen wird. Dies kommt allerdings stets auf den Einzelfall an, da die Begrenzung mit der Aufmachung des Angebots im Übrigen zusammenpassen muss. Denn sonst könnte jeder Händler durch die Begrenzung die Angabepflichten bezüglich der Verfügbarkeit umgehen, indem er jeden Artikel mit „Solange der Vorrat reicht“ kennzeichnet.
Achtung:
Wer keinen Warenvorrat mehr besitzt und auch keine Möglichkeit mehr hat, die Ware nachzubestellen, muss diese Produkte umgehend aus dem Shop entfernen, da er sonst wettbewerbswidrig handelt.
Zahlungsarten
Dem Verbraucher müssen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV Informationen über die Einzelheiten der Zahlung erteilt werden. Dies beinhaltet zum einen eine Auflistung mit den zur Verfügung gestellten Zahlungsarten. Außerdem sind gemäß § 1 Abs. 2 PAngV Angaben darüber zu machen, ob Zusatzkosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen.
Achtung:
Beachten Sie auch die AGB Ihrer Zahlungsdienstleister. So verbieten verschiedene Anbieter die Umlage der Kosten auf den Verbraucher. Nehmen Sie diese Umlage dennoch vor, verstoßen Sie evtl. gegen diese Verträge und machen sich schadensersatzpflichtig.
Zitat ganz unten: “Mindestens eine Standard-Zahlungsart (z.B. Vorkasse oder Rechnung) muss dabei kostenfrei angeboten werden.” Wo steht das? Kann da jemand was genaueres zu sagen? Danke.
Eine Verpflichtung das zusatzkostenfreie Zahlarten angeboten werden müssen, gibt es meines Wissens absolut nicht. Daher auch keine Quellenangabe. Es besteht aber teilweise in AGB von Zahlungsdienstleistern oder Preisvergleichen, das man derartiges erfüllen muss um dort teilzunehmen. Rein rechtlich hat die Aussage wohl keine Substanz.
@WesternShop
Das hat das KG Berlin entschieden. Siehe auch den verlinkten Beitrag:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/18/sind-aufschlaege-fuer-zahlungsarten-erlaubt/
@Maik
Das hat das LG Hamburg entschieden (Urteil vom 29.11.2007, Az. 315 O 347/07). In dem Urteil heißt es:
“Das [die Angabe, ob Versandkosten zustäzlich anfallen] gilt gleichermaßen für solche Kosten, die aus der Zahlungsweise entstehen und die der Beklagte dem Käufer auferlegt.”
Was bitte, macht den Unterschied in der Formulierung “ca.” gegenüber der Formulierung “in der Regel” aus, dass das eine rechtwidrig ist und das andere rechtskonform?
Wann überschreite ich eigentlich den Toleranzbereich der Formulierung ca. ?
Und ist es nachvollziehbar, wenn ich in der Regel schreibe und Es kommt einen Tag später an, das dies illegeal ist und wenn ich ca. schreibe, der Artikel aber erst z.B. am 4. Tag ankommt, dies legal ist.
Gab es nicht vor ein paar Monaten schon eine Absichtserklärung der EU, dass jeder Händler in der EU auch in alle Länder der EU liefern muss?
Hat sich da schon etwas ergeben?
@Michael Vieten: Na das klingt ja spannend, davon habe ich noch garnichts gehört. Aber so kurios die Rechtssprechung und viele Gesetze der EU auch sind, das lässt sich glaube ich nicht erzwingen. Wenn ich mal bedenke, bei meinem derzeitigen Versandpartner kostet der Versand in einige EU-Länder 30€+, bei den derzeitigen Bestimmungen zur Kostentragung im Widerrufsfalle, also praktisch alles bleibt am Händler hängen, möchte ich nicht erahnen, was dann passiert. Diese Summen lassen sich wirklich nirgends mehr einkalkulieren. Oder alleine schon ein Umtausch, ganz schnell hätte man dann nichts am verkauften Produkt verdient und meist sogar noch draufgezahlt.