Verstößt ein Shopbetreiber gegen die Preisangabenverordnung, so handelt er wettbewerbswidrig. Das OLG Hamburg entschied, dass ein Hinweis auf anfallende Versandkosten am Ende der Internetseite, welcher nur durch Herabscrollen erreichbar ist, nicht den Vorgaben der PAngV genügt. Doch wie kann man die Angabepflichten als Händler erfüllen?
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Ein Shopbetreiber, der im Internet Waren verkauft, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Hierzu zählen Hinweise zur Umsatzsteuer, sonstiger Bestandteile sowie der Liefer- und Versandkosten. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV zu beachten. So entschied das OLG Hamburg (Beschluss vom 20. Mai 2008, Az. 3 U 225/07):
„Wer Angaben nach der PAngV zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Diese Voraussetzungen sind bei dem beanstandeten Internetauftritt des Beklagten nicht erfüllt.“
Der Hinweis des Beklagten auf anfallende Versandkosten hatte sich am Fuße der Internetseite befunden und wurde nur bei einem Herabscrollen der Seite sichtbar. Er sei somit nicht „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ gewesen, entschied das Gericht.
Das OLG führt aus, dass zwar ein unmittelbarer räumlicher Bezug zwischen Preisangabe und Versandkosten nicht zwingend erforderlich ist, aber die Versandkosten dem Angebot eindeutig zuzuordnen sind. Dabei ist „maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen“.
„Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen können.[...] Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden.“
Da der Verbraucher mit Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die allerdings noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Dies entschied bereits der BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 143/04) 2007.
Doch es ist auch möglich, den Verbraucher auf andere Arten über Versandkosten zu informieren:
„Die notwendigen Hinweise können nicht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein unzweideutiger Link verweist. In allen diesen Fällen kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an.“
Beim Internetauftritt des Beklagten fehlte es bereits an der erforderlichen Zuordnung zu den einzelnen Produktangeboten. Damit verstieß er gegen die PAngV.
Das LG Bochum (Beschluss vom 12.01.2009, Az. I-12 O 323/08) entschied erst zu Beginn dieses Jahres, dass es unzulässig sei, bei einer Internetauktion Auslandsversand anzubieten, ohne die jeweiligen Versandkosten oder eine Berechnungsmethode anzugeben. Damit schließt es sich der bereits herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an.
Wenn Sie den Hinweis auf evtl. anfallende Versandkosten nicht direkt am Preis geben wollen, sondern erst am Ende der Seite in der Fußzeile, so muss zumindest ein deutlich hervorgehobener Sternchenhinweis am eigentlichen Preis vorhanden sein, sodass der Verbraucher weiß, dass dieser irgendwo auf der Seite noch aufgeklärt wird. Natürlich muss dann auch vor dem Hinweis in der Fußzeile das entsprechende Sternchen wieder auffindbar sein.
Bewährt hat sich jedoch der Hinweis
"inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten"
neben oder unter jedem Preis, wobei das Wort "Versandkosten" dann auf eine entsprechende Versandkostenübersicht verlinkt. (mr)