rote-karteWird ein Shopbetreiber abgemahnt, fragt er sich auch immer, ob der Anspruch vielleicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Aber woran kann man dies festmachen? In der juristischen Fachzeitschrift “MultiMedia und Recht” (MMR) erschien nun ein Aufsatz, der sich vertiefend mit diesem Thema beschäftigt.

Lesen Sie hier mehr zum Aufsatz von RA Solmecke und Dr. Dierking.

In dem Aufsatz “Die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen”, MMR 2009, 727, beschäftigen sich die Autoren Christian Solmecke und Laura Dierking mit der Frage, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Dabei führen sie zunächst in das Thema ein, anschließend stellen sie die Folgen der fehlenden Prozessführungsbefugnis dar und im weiteren Verlauf dann Rechtsmissbräuchlichkeit auf Grund wirtschaftlicher Missverhältnisse.

Einführung in das Thema

mmrZunächst wird die Abmahnung als wirksames und vor allem kostengünstiges Mittel der Selbstregulierung am Markt dargestellt. Viele, die schon einmal abgemahnt wurden, werden sich jetzt fragen: “Kostengünstig?” Auch hierauf bietet die Einleitung direkt die Antwort:

“Statt der Kosten eines Prozesses, der andernfalls anzustrengen wäre, muss er [der Abgemahnte] lediglich den Aufwand der Abmahnung ersetzen.”

Anschließend wird schon das Problem der Rechtsmissbräuchlichkeit angesprochen. Es ist leicht, im Internet Rechtsverstöße zu finden und dann sind auch schnell ein paar hundert Abmahnungen geschrieben. Steht nicht mehr der Wettbewerbsschutz im Vordergrund, sondern das finanzielle Interesse, spricht man von missbräuchlichen Abmahnungen.

“Für derartige Abmahnungen besteht selbstredend kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung, doch allzu leicht sind diese “schwarzen Schafe” nicht zu identifizieren.”

Fehlende Prozessführungsbefugnis

Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich, so stehen dem Abmahner gemäß § 8 Abs. 4 UWG keine Unterlassungsansprüche zu. Außerdem hat er dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Die Prüfung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist daher im Rahmen der Zulässigkeit eines nach der Abmahnung folgenden Gerichtsverfahrens zu prüfen.

Wirtschaftliches Missverhältnis

Im nächsten Abschnitt des Aufsatzes zeigen die Autoren die Entwicklung der Bewertung des wirtschaftlichen Missverhältnisses durch die Gericht auf. Waren diese anfangs noch recht großzügig bei der Beurteilung,

“so wird inzwischen stets von einer Rechtmissbräuchlichkeit ausgegangen, wenn das durch Abmahnungen produzierte Kostenrisiko die wirtschaftliche Potenz eines Unternehmens übersteigt.”

Indizien für Rechtsmissbrauch

Im abschließenden Teil des Aufsatzes behandeln die Autoren mehrere Indizien, die für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung sprechen könnten. Sie gehen dabei auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Zusammenwirken von Abmahner und seinem Anwalt
  • die wettbewerblichen Umstände
  • massenhafte Abmahnungen
  • Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes
  • überhöhte Streitwerte
  • Gegenabmahnungen
  • das Verhalten im Prozess

Fazit

Der Aufsatz beschäftigt sich ausführlich mit der ergangenen Rechtsprechung zum Thema Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen und ist ein Muss für all diejenigen, die in ihrem täglichen Geschäft mit Abmahnungen in Berührung kommen.

Über die Autoren

RA Christian Solmecke, LL.M.

Rechtsanwalt Solmecke ist Anwalt in der Kanzlei WILDE & BUEGER in Köln und dort auf den Gebieten IT-Recht, Telekommunikationsrecht, Wettbewerbsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht tätig.

Dr. Laura Dierking, LL.M.

Dr. Dierking ist Assessorin und freie Mitarbeiterin in der Kanzlei WILDE & BEUGER in Köln.

Der Aufsatz ist nun hier als PDF kostenlos abrufbar.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Rechtsmissbrauch:

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