OLG Düsseldorf: Was ist eine "ordnungsgemäße" Information über das Widerrufsrecht?

Die Widerrufsbelehrung ist immer wieder Grund für Abmahnungen. Die daraufhin abgegebenen Unterlassungserklärungen enthalten oft Formulierungsfallen, die den Abgemahnten in Zukunft noch teuer zu stehen kommen können, weil Vertragsstrafen von 5.000 € und mehr pro Verstoß (!) verwirkt werden. Das OLG Düsseldorf urteilte in einem aktuellen Verfahren, wann gegen die Verpflichtung, "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren" verstoßen wird.

Am 07.05.2007 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin ab, in der sie sich dazu verpflichtete,

"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay a) den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren; ..."

Dies ist ein typische Fehler, der bei einer guten anwaltlichen Beratung eigentlich nicht passieren sollte. Es wurde eine viel zu weit formulierte Unterlassungserklärung abgegeben, mit dem Risiko, dass später die Vertragsstrafe fällig wird, weil niemand genau weiß, wie eine ordnungsgemäße Belehrung aussehen muss.

Fehlerhafte Belehrung

Danach verwendete die Beklagte eine Belehrung, welche nach Meinung der Klägerin fehlerhaft war. Sie monierte einen fehlerhaften Fristbeginn sowie eine unzutreffende Belehrung über den Wertersatz. Daher meinte die Klägerin, die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro sei verwirkt und klagte auf Zahlung.

LG Kleve gibt Abmahner Recht

Das LG Kleve schloss sich dieser Beurteilung an. Die Belehrung über den Wertersatz sei irreführend, da es bei eBay nicht möglich sei, den Verbraucher eine "gesonderte, deutlich gestaltete Belehrung in Textform" zukommen zu lassen.

Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit der Berufung.

Was heißt "ordnungsgemäß"

Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Urteil v. 01.09.2009, Az: I-20 U 220/08) setzte sich zunächst sehr ausführlich mit der Bedeutung der Formulierung in der Unterlassungserklärung auseinander. In dem Verfahren hielt die Klägerin außerdem nicht mehr daran fest, dass die Belehrung über den Fristbeginn falsch sei.

"Der Unterlassungsvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen."

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte gerade nicht dazu verpflichtet hat, künftig alle denkbaren Fehler bei der Widerrufsbelehrung zu vermeiden.

"Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes" zu informieren. Allein aus dem Begriff "ordnungsgemäß" kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort "ordnungsgemäß" darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist."

Wie belehrt man richtig?

Das Gericht entschied weiter, dass sich die Beklagte gerade nicht zur Vermeidung von sämtlichen Fehlern habe verpflichten wollen, da es noch immer eine Vielzahl von höchstrichterlich nicht geklärten Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer "ordnungsgemäßen Belehrung" gibt.

"Die Abmahnung beschränkt sich auf die Aufzählung gesetzlicher Vorschriften, ohne deren Inhalt im Einzelnen klar zu stellen, zumal die Frage, wie nach diesen Bestimmungen eine Widerrufsbelehrung genau abzufassen ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, in der Rechtsprechung umstritten war und ist."

Fehlerhafte Belehrung zur Wertersatzpflicht?

Da die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr der Meinung war, dass der Hinweis zum Fristbeginn fehlerhaft sei, musste sich das Gericht nur noch mit der Frage der ordnungsgemäßen Wertersatzformulierung beschäftigen. In der Widerrufsbelehrung hieß es dazu:

"Sofern Sie die nachstehenden Hinweise spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten, deutlich gestalteten Belehrung in Textform erhalten, gilt zusätzlich:"

Irreführung der Verbraucher

Das OLG Düsseldorf sah in diesem Satz keine Irreführung der Verbraucher. Es folgte auch nicht der Ansicht des LG Kleve, dass es bei eBay niemals möglich sei, vor Vertragsschluss eine solche Belehrung in Textform zu übersenden. Aber selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, wäre noch keine Irreführung gegeben, sondern die Klausel liefe lediglich ins Leere.

"Es liegt aber nicht fern, dass z.B. im Rahmen einer auf das Angebot bei Ebay bezogenen kommerziellen Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer noch eine derartige gesonderte Belehrung erfolgt, auch wenn z.B. der Vertrag dann doch über Ebay geschlossen wird. Hierzu reicht die Zusendung einer entsprechenden E-Mail. Das dieser Fall nicht eintreten könnte, ist keinesfalls unstreitig, wie die Klägerin aber meint."

Wertersatzbelehrung nicht von Unterlassungserklärung erfasst

Außerdem würde ein nicht ordnungsgemäße Wertersatzbelehrung keine Vertragsstrafe auslösen, da diese gar nicht von dem Unterlassungsversprechen erfasst war.

"Es geht nämlich nicht um eine Belehrung "über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes", sondern um eine Rechtsfolge des Widerrufs."

Fazit

Wenn der Abgemahnte in diesem Fall einen Anwalt aufgesucht hat, war er sicherlich nicht gut beraten, eine Unterlassungserklärung mit einem so weit reichenden Inhalt abzugeben. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein anderes Gericht die Formulierung anders bewertet und dem Abmahner Recht gegeben hätte. Möglicherweise könnte der Abgemahnte dann sogar seinen Anwalt wegen einer fehlerhaften Beratung in die Haftung nehmen.

Das OLG Düsseldorf hat mal wieder ein Urteil gesprochen, dass Abmahnanwälten wirtschaftlich einen Strich durch die Rechnung macht. Die Vertragsstrafenfalle ist nicht zugeschnappt, wie es geplant war. Ähnlich hatte der 20. Zivilsenat in der Vergangenheit schon einmal - wie es der dem Senat angehörende Richter Prof. Dr. Thomas Hoeren formulierte - den Spaß an Massenabmahnungen über den Streitwert gebremst.

Auch wenn man sich nicht darauf verlassen sollte, dass andere Gerichte dies genauso bewerten: Eine Entscheidung, die ein Lichtblick im Abmahnsumpf ist und zumindest meine Laune beim Lesen ganz deutlich gehoben hat. (cf)

[hubspotform whitepaper="true" title="Gratis Download: Die Widerrufsbelehrung für Online-Shops" image_path="" image_text="" copy_text="Der Gesetzgeber stellt ein abmahnsicheres Muster für die Widerrufsbelehrung zu Verfügung, welches von Online-Händlern aber noch an den eigenen Shop angepasst werden muss. Das haben wir für Sie bereits erledigt, Sie müssen nur die richtige Belehrung für Sie heraussuchen, Ihre Daten eintragen und" portal_id="603347" form_id="3264d90c-9337-44a9-a4f9-ca1133522dc8" css=""]

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22.10.09