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OLG Frankfurt: Wettbewerbszentrale muss Unterlassungserklärung ausdrücklich annehmen

wettbewerbszentraleViele Shopbetreiber, die abgemahnt wurden, wollen die Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem Abmahner abgeben, da sie ihm bei einem erneuten Verstoß keine Vertragsstrafe schulden möchten. Wenn man schon zahlen muss, dann lieber an eine Institution, die wirklich den fairen Wettbewerb im Sinn hat, wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (Urteil v. 9.10.2008, 6 U 128/08) hat ein abgemahnter Händler eine Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem Abmahner, sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben. Diese hat die Unterwerfungserklärung zwar entgegen-, nicht aber angenommen, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalte.

Wiederholungsgefahr nicht beseitigt

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die unaufgeforderte, und nicht angenommene Unterwerfungserklärung des Antragsgegners gegenüber der Wettbewerbszentrale die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

Das Gericht lässt die Frage offen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Drittunterwerfungserklärung, die vom Dritten nicht verlangt, aber gleichwohl angenommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Wiederholungsgefahr für einen begangenen Wettbewerbsverstoß zu beseitigen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil v. 09.04.2008, 3-8 O 190/07)

BGH-Rechtsprechung nicht einschlägig

Es sei aber keine Berufung auf die ständigen Rechtsprechung des BGH möglich, wonach einem ernsthaften Unterlassungswillen getragene Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig davon beseitigt, ob diese Erklärung angenommen wird.

„Diese Einschätzung ist nur für den – in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden – Fall gerechtfertigt, dass die Unterwerfungserklärung gegenüber demjenigen erfolgt, der durch eine vorausgehende Abmahnung oder in sonstiger Weise deutlich gemacht hat, dass er den zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoß verfolgen will. Denn nur unter dieser Voraussetzung muss der Verletzer sicher davon ausgehen, dass seine Unterwerfungserklärung vom Empfänger auch angenommen wird; diese wiederum rechtfertigt es, bereits aus der Unterwerfungserklärung selbst auf das Bestehen eines ernsthaften Unterlassungswillens zu schließen. Wird die Unterwerfungserklärung dagegen gegenüber einem Dritten abgegeben, der bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes zu erkennen gegeben hat, ist zunächst unklar, ob dieser Dritte die Unterwerfungserklärung überhaupt annehmen will und damit eine strafbewehrte vertragliche Unterlassungsverpflichtung begründet wird.“

Empfänger muss Verstoß auch verfolgen

Gerade für einen Wettbewerbsverband könnten sich Gründe geben, einen ihm angebotenen Unterwerfungsvertrag nicht anzunehmen. Dies rechtfertige es, der unaufgeforderten Drittunterwerfungserklärung als solcher hinsichtlich des damit manifestierten Unterlassungswillen des Erklärenden nicht dieselbe Bedeutung zukommen zu lassen, wie der gegenüber dem Abmahner oder einem anderen verfolgungsbereiten Unterlassungsgläubiger abgegebenen Unterwerfungserklärung.

„Die unaufgeforderte Drittunterwerfungserklärung kann daher – soweit keine weiteren Bedenken gegen deren Ernsthaftigkeit bestehen – die Wiederholungsgefahr allenfalls dann beseitigen, wenn sie vom Empfänger tatsächlich angenommen wird.“

Wettbewerbszentrale hatte kein Verfolgungsinteresse

Insbesondere habe die Wettbewerbszentrale vorliegend von dieser Erklärung auch nicht auf andere Weise als durch eine eigene Abmahnung ihr Verfolgungsinteresse hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben. Die allgemeine Auskunft der Zentrale, wonach diese bereit sei, auch aus unaufgefordert übersandte Unterwerfungserklärungen im Fall der Zuwiderhandlung vorzugehen, reiche insoweit nicht aus, da sich diese Auskunft nicht auf die vom Antragsgegner konkret begangenen Verstöße beziehe.

Fazit

Wer eine Abmahnung erhält und die entsprechende Unterlassungserklärung der Wettbewerbszentrale gegenüber abgeben möchte, sollte sich vorher erkundigen, ob diese die Erklärung auch annehmen wird. Die bloße Übersendung an die Wettbewerbszentrale genügt im Zweifel nicht, die Widerholungsgefahr auszuräumen.

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man eine Abmahnung übrigens immer von einem Anwalt überprüfen lassen. (mr)

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