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Bei verschiedenen Widerrufsbelehrungen im Shop kommt es auf die falsche an

telefonBereits zahlreiche Gerichte haben entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher könne nämlich auf die Idee kommen, dass er den Widerruf auch telefonisch erklären könne. Genau dies ist aber nicht möglich. Wer in seinem Shop gleich an mehreren Stellen über das Widerrufsrecht informiert, muss sicher stellen, dass in keiner Belehrung eine Telefonnummer genannt wird.

Lesen Sie hier mehr zu einem aktuellen Urteil des OLG Hamm.

Vor dem OLG Hamm (Urteil v. 02.07.2009, Az: 4 U 43/09) stritten sich Online-Händler über die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung.

Mehrere Texte verwendet

Die Beklagte verwendete in ihrem Internetauftritt mehrere Widerrufsbelehrungen. Unter der Rubrik “Rücknahme” erfolgte eine korrekte Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer. Allerdings war auch in den AGB eine Widerrufsbelehrung enthalten. Dort stand dann:

“Der Widerruf ist zu richten an: Firma … OHG
Inhaber …, …, …
…-Straße …
Tel: …”

Warum mehrere Belehrungen?

Es ist nicht ganz klar, weshalb die Beklagte an verschiedenen Stellen über das Widerrufsrecht belehrte. Dies fragte sich auch das Gericht. Stellte aber fest, dass der Fehler in dieser zweiten Belehrung maßgeblich ist:

“Warum in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals auf die Frage eingegangen wird, an wen der Widerruf zu richten ist, ist zwar nicht unmittelbar einsichtig. Die Beklagte muss sich aber an dieser Angabe festhalten lassen.”

Angabe einer Telefonnummer ist wettbewerbswidrig

Der Senat schloss sich dann (erneut) der herrschenden Meinung an und entschied, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist.

“Der Verbraucher, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen list, kann die Angabe der Telefonnummer nur so verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Einen anderen Sinn kann die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht haben. Es geht dort gerade um die Frage, an wen der Widerruf zu richten ist.”

Korrekte Belehrung heilt diesen Fehler nicht

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Belehrung selbst stehe, dass der Widerruf in Textform zu erklären sei. Der Verbraucher werde durch diese unterschiedlichen Angaben vielmehr verwirrt.

“Der Verbraucher weiß nämlich nicht, was denn nun gelten soll, wenn er mit zwei widersprüchlichen Informationen konfrontiert wird.”

Keine Bagatelle

Das Gericht stufte diesen Verstoß auch nicht als Bagatelle ein, da es sich um wesentliche Verbraucherrechte handelte, über welche hier falsch belehrt wurde. Diese Rechtsprechung bestätigte das Gericht noch einmal im Jahr 2011 (U. v. 26.05.2011, I-4 U 35/11).

Keine Verjährung

Die Beklagte wehrte sich auch mit der Einrede der Verjährung. Im Wettbewerbsrecht gilt gemäß § 11 UWG eine Verjährungsfrist von 6 Monaten. Die beanstandete Anzeige der Beklagten stammte aus Mai 2008, Klageerhebung war am 15. Juli 2008. Mithin war die Verjährung noch nicht eingetreten. Außerdem war die Frist noch gar nicht losgelaufen, da die Beklagte noch immer die fehlerhafte Belehrung verwendete:

“[Nach § 11 UWG] verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche zwar in sechs Monaten. Die Beklagte verwendet ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Angabe der Telefonnummer für die Widerrufserklärung aber nach wie vor. Solange aber ein wettbewerbswidriges Verhalten noch nicht aufgegeben worden ist, kann die Verjährungsfrist aber von vornherein nicht zu laufen beginnen, wie bei jedem anderen Dauerdelikt auch.”

Fazit

Mehrere Belehrungen auf unterschiedlichen Seiten bergen immer das Risiko, Widersprüche entstehen zu lassen. Wer auf unterschiedlichen Seiten unbedingt belehren möchte, sollte peinlichst genau darauf achten, dass alle Texte identisch sind. Außerdem gehören in die Belehrung keine unnötigen Angaben, wie z.B. Telefonnummern, USt-IDNr. oder Handelsregisterangaben. (mr)

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