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Müssen die Bedingungen einer Garantie bereits im Internet genannt werden?

justitia-iDie Bewerbung von Waren mit einer Garantie ist ein beliebtes Werbemittel für Shopbetreiber. Oft wird der Begriff der Garantie wahllos und nicht gesetzeskonform verwendet. Der umgangssprachliche Begriff der „Garantie“ hat nur selten etwas mit einer Garantie im Rechtssinne zu tun.

Lesen Sie hier mehr über eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm.

Zu finden sind zum Beispiel Werbeaussagen wie „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ Hier kann der Verbraucher aufgrund der umgangssprachlichen Nutzung des Begriffs „Garantie“ nicht immer davon ausgehen, dass mit der Garantie auch eine Garantie im rechtlichen Sinne gemeint ist.

Richtige Darstellung der Garantie

Verwendet der Shopbetreiber jedoch neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten eine selbstständige Garantie, die Vertragsbestandteil des Kaufvertrages werden soll, ist besondere Vorsicht bei der Darstellung geboten.

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dem Verbraucher neben der Bewerbung nicht bereits sämtliche Bedingungen der angebotenen Garantie dargestellt werden. Innerhalb der Rechtsprechung der deutschen Gerichte werden insoweit verschiedene Ansichten dahingehend vertreten, ob und inwieweit eine Aussage zu einer angebotenen Garantie ohne die gleichzeitige Darstellung der Bedingungen wettbewerbswidrig sein kann.

Unterschiedliche Meinungen der Gerichte

Das Oberlandesgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin vertreten die Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, neben der Bewerbung der entsprechenden Garantie bereits sämtliche Informationen dem Verbraucher mitzuteilen.

Andere Ansicht: OLG Hamm

Demgegenüber steht die Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm, dass es einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt, wenn und soweit ein entsprechender Shopbetreiber neben seiner Werbeaussage nicht alle erforderlichen Informationen und Garantiebedingungen bereits bei der Bewerbung mitteilt.

Insoweit seien die erforderlichen Voraussetzungen des § 477 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.

OLG Hamm bestätigt Rechtsprechung

Diese Ansicht des OLG Hamm wurde nunmehr in einem weiteren Verfahren (Urteil vom 13. 08 2009, Az.: I-4 U 71/09) bestätigt. In diesem Fall musste das Gericht darüber entscheiden, ob es wettbewerbswidrig sei, wenn und soweit der abgemahnte Betreiber sein gesamten Produktsortiment mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ bewerben darf, ohne bereits bei dieser Werbung alle erforderlichen Informationen bereitzuhalten.

Gericht sieht umfangreiche Informationspflichten

Das Gericht gab dem abmahnenden Shopbetreiber Recht in der vertretenen Ansicht, dass es sich bei der Werbung um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Nach Ansicht der Richter müssen bei Angeboten im Internet und der dortigen Werbung mit einer Garantie die Bedingungen der erteilten Garantie mitgeteilt werden.

Die Garantie im BGB

§ 477 Abs.1 BGB setzt für eine Garantie, die gegenüber einem Verbraucher erteilt wird, unter anderem folgende Angaben voraus:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Ga-rantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

So führt das Gericht in der Urteilsbegründung aus:

“Bezieht sich die Werbung allerdings auf konkrete Verkaufsangebote im  Internet, wie es hier bei dem Hinweis auf alle Angebote der Fall ist, muss mit dem Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informiert werden. Wie der Senat in der Angelegenheit 4 U 173/08 bereits ausgeführt hat, ist die beworbene Übernahme der Garantie Teil des Kaufvertrages über die beworbenen Produkte, für die die Garantie gelten soll. Deshalb muss der Verbraucher auch vor dem Vertragsschluss die Einzelhalten der Garantie kennen.”

Angabe der Garantiebedingungen bei Werbung zwingend

Für das Gericht ist es zwingend, dass die entsprechenden Garantiebedingungen bei der Bewerbung angegeben werden müssen, unabhängig davon, ob diese während der weiteren Abwicklung des Kaufvertrages mit dem Verbraucher noch mitgeteilt werden.

“Die Informationspflicht gilt auch unabhängig davon, dass die dann geltenden Bedingungen der Garantie noch nach Vertragsschluss gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 b BGB-InfoV in Textform an den Verbraucher übermittelt werden können, wenn das nicht geschehen ist. Auch insoweit ist zwischen der vorherigen Unterrichtung im Sinne des Art. 4 und der schriftlichen Bestätigung der Informationen im Sinne von Art. 5 der Fernabsatz-VerbraucherschutzRL 97/7 EG zu unterscheiden. Auch nach Artikel 6 Abs. 1 der VerbrauchsgüterRL 1999/44/EIG muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und den einschlägigen Werbungen gegeben Bedingungen binden. Das kann so zu verstehen sein, dass auch in der Werbung mit einer Garantie deren Bedingungen schon angegeben werden müssen.”

Irreführende Werbung

Hinsichtlich der weiteren aufgeworfenen Fragestellung, ob die entsprechende Bewerbung auch irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts sei, äußert sich das OLG Hamm nur kurz:

“Es kann die Gefahr der Irreführung begründen, wenn der Verbraucher nicht mit dem Wissen versorgt wird, dass er nach Auffassung des deutschen oder europäischen Gesetzgebers vor dem Vertragsschluss haben muss, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.“

Ein Fall für den BGH

Das OLG Hamm hat ausdrücklich die Revision zugelassen, damit der Bundesgerichtshof die Möglichkeit haben kann, eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die pauschale Werbung mit Garantien im Bereich des Onlinehandels zulässig ist, treffen kann. Die Revision wird beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 133/09 geführt. Wir werden über den weiteren Verlauf des Verfahrens hier berichten.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

rolf_albrechtRolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde.

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