In letzter Zeit berichteten wir über mehrere Urteile, die Empfänger von Newslettern Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zusprachen, da sie ungefragt Newsletter erhielten oder Abmeldung von diesen ignoriert worden sind. Jetzt hat auch der BGH entschieden, dass bereits das einmalige Zusenden einer Werbemail rechtswidrig ist.

Der BGH (Beschluss v. 20.05.2009, Az: I ZR 218/07 – “E-Mail-Werbung II”) hatte über die Frage zu entscheiden, ob bereits das einmalige Zusenden einer Werbe-Mail rechtswidrig ist und der Empfänger somit einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender hat.

Beklagte versandte 15-seitige Werbe-Mail

Stein des Anstoßes war eine E-Mail, welche auf insgesamt 15 Seiten Informationen für Kapitalanleger enthielt. Die Empfängerin war eine Gesellschaft, welche eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb. Diese mahnte den Absender am 23.02.2006 ab. Allerdings verweigerte der Absender die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Er erklärte lediglich, dass sie in Zukunft auf die Versendung verzichten werde.

Landgericht gibt Klage statt

Aufgrund der Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Gesellschaft gegen den Absender des Newsletters und bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht.

Berufung hatte Erfolg

Gegen dieses Urteil wandte sich der Absender des Newsletters mit der Berufung. Das OLG Frankfurt gab dem Beklagten Recht und hob das zuvor ergangene Urteil des LG auf, lies aber die Revision zu.

Verfahren landet vor dem BGH

Die Klägerin legte auch Revision ein, sodass sich der BGH zu dieser Frage zu entschieden hatte. Während des Revisionsverfahrens wurde die klagende Gesellschaft, welche die Rechtsanwaltskanzlei betrieb, aufgelöst. Die streitenden Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache daher für erledigt und der BGH hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden.

“Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen.”

Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch zu

Zwar konnte die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht aus dem UWG ableiten, da es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlte, der Anspruch stand ihr jedoch gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Zwei Meinungen in der Rechtssprechung

Bei seiner Urteilsbegründung setzte sich der BGH mit den zwei gegensätzlichen Meinungen zu dieser Frage in Literatur und Rechtssprechung auseinander.

So verneinte das Amtsgericht Dresden einen Unterlassungsanspruch wegen einmaliger Zusendung von Werbemails.

Das KG Berlin, sowie die OLG München, Düsseldorf, Bamberg, Naumburg und das LG Berlin bejahten einen entsprechenden Anspruch.

Einmaliges Zusenden ist ein Eingriff in den Gewerbebetrieb

Dieser Meinung schloss sich auch der BGH an und sah bereits in der einmaligen Zusendung einer Werbe-Mail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

“Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen.”

Gesamtes Spam-Aufkommen ist zu betrachten

Dabei erkennt der BGH durchaus, dass der Aufwand für eine einzelne Mail durchaus gering sein kann.

“Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Anzahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner Mails zulässig ist.”

Übermittlung ist grundsätzlich rechtswidrig

Dieser Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin musste auch rechtswidrig sein, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. In dieser Frage zieht der BGH die Grundsätze aus dem UWG heran, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

“Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.”

Der Streitwert des Revisionsverfahrens betrug 6.000 Euro.

Fazit

Jeder, der sich des Newsletters als Marketing-Instrument bedient, sollte unbedingt seine Datenbank pflegen. Wenn der Absender keine vorherige Einwilligung der Empfänger hat, sollte er auf den Versand von Werbe-Mails verzichten. (mr)

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