vereinfachtes-recht1Der genaue Wortlaut der im Fernabsatz zu verwendenden Widerrufsbelehrung ist ein ständiger Streitpunkt vor den Gerichten und Anlass immer neuer Abmahnwellen. Meist sind hier die Gericht eher streng und strafen jede, auch geringe Abweichungen vom (neuen) amtlichen Muster der BGB-InfoV sowie “eigenmächtige” Ergänzungen dazu rigoros ab. Dabei wird regelmäßig auch ein Verstoß oberhalb der Bagatellschwelle des § 3 UWG bejaht. Anders entschied nun überraschend das KG Berlin.

Lesen Sie hier mehr zu diesem Urteil in einem Gastbeitrag von RA Dr. Urs Verweyen.

Gerade die Gerichte in Berlin galten lange Zeit als äußerst abmahnerfreundliche Gerichte in Deutschland. Insofern überrascht die Entscheidung des LG Berlin vom 09.01.2009 (Az. 15 O 551/08), die im Rechtsmittel vom Kammergericht bestätigt wurde.

Widerrufsbelehrung mit den “wesentlichen Inhalten” genügt

Fraglich war, ob die von dem Antragsgegner verwendet Widerrufsbelehrung, bei der “unterschlagen” wurde, dass für den Beginn der Widerrufsfrist auch weitere Informationspflichten zu erfüllen sind, ausreichend ist.

Das LG Berlin bejahte dies und verlangt ausdrücklich nicht, dass eine  Widerrufsbelehrung dem amtlichen Muster entsprechen muss; ausreichend sei, dass deren wesentlichen Inhalte wiedergegeben werden:

“Der auf die Widerrufsbelehrung gerichtete Antrag ist allerdings unbegründet. Denn es trifft zu, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der – nicht angegriffenen – Belehrung in Textform, bei Lieferung von Waren zudem nicht vor Erhalt der Sache, zu laufen beginnt, womit der Unterrichtungspflicht gem. § 312 c Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Genüge getan ist.

Bagatellschwelle nicht überschritten

Verstoß gegen Belehrungspflicht kann nach Ansicht von LG Berlin und Kammergericht zudem Bagatelle i.S.v. § 3 UWG sein.

Das LG Berlin führt dann weiter aus, dass es sich zudem um einen Bagatellverstoß handeln würde, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass Verbraucher von Internethändlern spätestens bei Übersendung der Ware vollständig über alle wesentlichen Vertragsdaten informiert werde:

“Auch wenn man dies anders sehen wollte, scheitert der Antrag aber an der Bagatellgrenze des § 3 UWG: Ist die Belehrung unvollständig, da nicht darauf hingewiesen wird, dass der Fristbeginn gem. § 312 d Abs. 2 auch die Erfüllung weiterer Informationspflichten in Textform voraussetzt, folgt daraus für den Verbraucher kein nennenswerter Nachteil.

Denn es ist nach der Lebenserfahrung – und mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung durch die Antragsstellerin, etwa anhand eines Testkaufes – davon auszugehen, dass der Verbraucher spätestens bei Übersendung der Ware vom Antragsgegner neben der Widerrufsbelehrung eine Rechnung mit sämtlichen wesentlichen Vertragsdaten und den – möglicherweise rückseitig abgedruckten – AGB erhält, wenn dies nicht schon zuvor, nach der Bestellung des Verbrauchers beim Antragsgegner, durch Übersendung einer E-Mail geschieht, die jedoch ebenfalls die vorgeschriebene Textform wahrt.

Damit läuft die Widerrufsfrist jedoch in der Tat ab dem vom Antragsgegner angegebenen Zeitpunkt, so dass sich die Unvollständigkeit der Belehrung nicht weiter auswirkt.”

Verbraucher stört sich nicht an falscher Belehrung

Mit Beschluss vom 27.1.2009 ergänzt das LG Berlin, dass es deswegen auch nicht die Gefahr sehe, dass ein Käufer aufgrund der unzureichenden Widerrufsbelehrung ein ihm an sich zustehendes Widerrufsrecht irrtümlich nicht ausübe:

“Selbst wenn sich ein Käufer bei der Entscheidung, ob er das Widerrufsrecht ausübt, allein an der im Internet verfügbaren Belehrung des Antragsgegners orientiert, also nicht weiß, dass der Fristbeginn neben dem Erhalt der Belehrung in Textform (und bei Lieferung von Waren dem Erhalt dieser) voraussetzt, dass weitere Informationspflichten erfüllt sind, wird er als Fristbeginn den Zeitpunkt annehmen, an dem die Frist auch tatsächlich zu laufen beginnt.

Bei „Erhalt dieser Belehrung in Textform, bei Lieferung von Waren zudem nicht vor Erhalt der Sache” wird er nämlich der Lebenserfahrung nach auch die weiter geforderten Informationen erhalten, …”

Kammergericht stärkt LG Berlin den Rücken

Nachfolgend hatte sich auch das Kammergericht mit dieser Frage zu befassen und stärkt seinem Landgericht den Rücken (Beschluss vom 20.02.2009, Az. 5 W 19/09):

“Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Antragstellerin kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Seite steht, … Insbesondere teilt der Senat die Ausführung des Landgerichts zum Vorliegen eines Bagatellfalles nach § 3 UWG.

Dass hier entgegen der Lebenserfahrung der Käufer mit Übersendung der Ware nicht die geschuldeten weiteren Informationen wie z.B. die allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält, hat die Antragstellerin auch im weiteren Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.”

Dennoch: Keine Entwarnung, Ausnahme-Entscheidungen

Auch wenn diese zu begrüßenden Entscheidungen ein Schritt in die richtige Richtung sind, darf man sich nichts vormachen: diese Entscheidungen werden die absolute Ausnahme bleiben. Gerade nachdem jüngst das UWG erneut reformiert wurde, ist jede Abweichung von der richtigen (Muster-)Widerrufsbelehrung erheblich und kann aus Rechtsgründen NICHT als Bagatelle abgetan werden. Als Shopbetreiber sollte man sich hier keine Blöße geben und die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung unbedingt genau übernehmen.

Man wird diese Entscheidungen daher nur als Referenz und Argumentationshilfe heranziehen können, wenn man sich selbst einmal gegen eine entsprechende Abmahnung verteidigen muss. Aber selbst dann darf man sich nicht zuviel davon erhoffen, denn durch den fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet kann ein Abmahnender sich meist das ihm “genehme” Landgericht aussuchen (also insb. eins, das schon kleinste Abweichungen von den Belehrungspflichten als wesentlich, und nicht als Bagatelle einstuft).

Zu hoffen bleibt aber, dass die sachlich vernünftige und deutlich gemäßigte Position der Berliner Gerichte andere Gerichte noch “ansteckt”.

Zur Person und Kanzlei:

RA Dr. Urs Verweyen

verweyenRechtsanwalt Dr. Verweyen war vor seine Tätigkeit als Rechtsanwalt mehrere Jahre als Unternehmensberater bei McKinsey & Company tätig und hat so viele Unternehmen “von innen” kennen gelernt. Als Rechtanwalt ist er spezialisiert auf die Bereiche Wettbewerb/Werbung, Internet/eCommerce, Medien und gewerbliche Schutzrechte. Er betreut, vertritt und verteidigt u.a. ständig mehrere Webshops, Portale und andere Internetunternehmen. Die HERTIN Anwaltssozietät (www.hertin.de) ist eine auf den gewerblichen Rechtsschutz (v.a. Urheber-, Marken-, Design- und Patentrecht) sowie das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei mit Sitz in Berlin.

image_pdfPDFimage_printDrucken