Lange hat es nicht gedauert. Die Pressemeldung des BGH, dass auch in Preissuchmaschinen die Versandkosten genannt werden müssen, ist noch keine zwei Wochen alt, da werden die ersten Abmahnungen durchs Land geschickt. Die Aufmachung der Abmahnung lässt aber viele Fragen entstehen.
Rollt jetzt die neue Abmahnwelle? Lesen Sie mehr.
Am 16. Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 140/07), dass auch in Preissuchmaschinen neben dem Preis Angaben zu Versandkosten gemacht werden müssen. Die Entscheidung wurde bisher nur mittels Pressemitteilung bekannt gegeben, das Urteil im Volltext liegt noch gar nicht vor. Aber schon meinen ein paar Anwälte, dass man mit Abmahnungen zu diesem Thema den Wettbewerb fairer gestalten muss (und nebenbei ein gesundes Zubrot verdienen kann).
Abmahnung liegt vor
Heute, am 29.07.2009, erreichte uns eine Mitteilung über eine Abmahnung zu dem Thema. Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Gera mahnt im Namen eines Mandanten, welcher mit PC-Systemen, Notebooks, Monitoren, Projektoren etc. handelt, die Nichtangabe von Versandkosten bei Google Base ab. Natürlich beruft man sich dabei auf das BGH-Urteil:
“Der BGH hat am 16.07.2009, Aktenzeichen I ZR 140/07, enschieden, dass bei Preisangaben in Preisvergleichslisten der Verbrauch auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.”
Streitwert mit 25.000 Euro angesetzt
Die Kanzlei setzt in Ihrer Abmahnung einen Streitwert von 25.000 Euro an. Das beschert Einnahmen i.H.v. 1.085,04 Euro. Die obergerichtliche Rechtssprechung sieht solche Streitwerte mittlerweile aber als überzogen an.
Das OLG Hamburg (Beschluss v. 13.07.2003, Az: 3 W 113/06) hält für die fehlende Versandkostenangabe einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen. Das KG Berlin (Beschluss v. 14.11.2006, Az: 5 W 254/06) hält sogar nur 5.000 Euro beim fehlenden Versandkostenhinweis für ausreichend und meint, dass schon 20.000 Euro in einem solchen Fall “deutlich übersetzt” sind. Auch das OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2007 – 4 W 19/07) sieht 10.000 Euro als angemessen an.
Extrem kurze Frist
Die Abmahnung trägt das Datum vom 28.07.2009. Die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist auf den 31.07.2009 gesetzt. Ob drei Tage den Vorgaben der BGH-Rechtssprechung zur Angemessenheit von Fristlängen genügt, soll hier nicht bewertet werden.
Dabei vermeidet es der Abmahnanwalt aus Gera, darauf hinzuweisen, dass zur Fristwahrung auch eine Vorabübersendung per Fax genügen würde. Das Abmahn-Opfer hat also gerade mal 2 Tage Zeit, sich anwaltlich beraten zu lassen und eine Antwort zu verfassen, denn spätestens am 30. Juli muss das Schreiben zur Post, damit die Abmahnkanzlei den Brief am 31.07. im Briefkasten hat.
Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei
Es fällt natürlich besonders auf, dass die abmahnende Kanzlei nichts mit dem Wettbewerbsrecht oder dem E-Commerce zu tun hat. Auf der Homepage der Kanzlei finden sich die Schwerpunkte Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht und Versicherungsrecht.
Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Gerade in den letzten Monaten wurden sehr viele Entscheidungen zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen gefällt. Fast in all diesen Urteilen spielte auch ein überhöhter Streitwert eine Rolle. Auch eine zu kurze Frist dürfte ein Indiz dafür sein, dass hier nicht die Herstellung eines fairen Wettbewerbs die eigentliche Triebfeder der Abmahnung war. Der Abgemahnte sollte wohl vielmehr unter Zeitdruck gesetzt werden.
Aber natürlich kann eine Abmahnung nicht pauschal als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, sondern dies muss immer am Einzelfall geprüft werden. Shopbetreiber, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten sich daher dringend anwaltlich beraten lassen.
Fazit
Auch wenn das BGH-Urteil in der Sache richtig und verständlich ist, ist dies noch lange kein Grund, dass jetzt jeder Anwalt dieses Urteil ausnutzt, um sich kleine Extra-Einnahmen zu bescheren.
Shopbetreiber sollten Preissuchmaschinen, die die Versandkosten nicht mit ausweisen, wohl komplett meiden, da auch sie sonst von Abmahnungen bedroht sind. (mr)
Siehe auch die Diskussion im Google-Base Forum.
Eine Schwalbe macht doch noch keinen Sommer… und eine Abmahnung ist noch keine Welle… abwarten und Teetrinken…
Das stimmt, aber im Google-Base Forum wird bereits von mehreren Abmahnungen berichtet. Wir werden es ganz bestimmt sehr genau beobachten, schon um einen potenziellen Rechtsmissbrauch aufzudecken.
Ich frag mich allerdings wo hier denn ein Abmahnmißbrauch wäre.
Gesetz den Fall ich habe aus dem BGH-Urteil meine Konsequenzen gezogen und alle meine Angebote bei Google-Base beendet (weil ich mit den ganzen Hilfskrücken nicht klarkomme). Ich muss aber jetzt erleben, dass alle meine Wettbewerber lustig (um nicht zu sagen massenhaft) weiterlisten (und noch nicht einmal die Hilfskrücken benutzen) – wo bitte schön wäre da der Missbrauch? Das die Wettbewerber mir gegenüber einen Wettbewerbsvorteil haben, dadurch dass ich mich rechtskonform verhalte, ist für mich offensichtlich.
Ich meine natürlich Abmahnmißbrauch im Sinne des Gesetzes und nicht im Sinne der Volksseele…
Missbrauch könnte z.B. dann vorliegen, wenn herauskommt, dass die Anwaltskanzlei völlig überhöhte Gegenstandswerte ansetzt und das Volumen der Rechtsberatungshonorare den Jahresumsatz des Abmahners um ein Vielfaches übersteigt. Auch die Streuung von eV-Anträgen, die möglichst weit vom Sitz des Abgemahnten entfernt sind, könnte für Missbrauch sprechen. Wie gesagt: wir beobachten es sehr genau, nicht mehr und nicht weniger.
@Warning:
Mit Missbrauch ist nicht der Fakt an sich gemeint, dass die Versandkostenproblematik bei Google Base abgemahnt wird. Daher heißt es auch in meinem Fazit, dass das Urteil des BGH richtig und nachvollziehbar ist.
Eine Abmahnung ist aber gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich, wenn sie insbesondere dem Ziel dient, dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen entstehen zu lassen. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, muss daher immer am Einzelfall geprüft werden. Auch eine einzige Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein. Indizien sind u.A. ein weit überhöhter Streitwert (und damit verbunden die Abmahnkosten), das Verhalten des Abmahners (bzw. seines Anwaltes) etc. Aber auch eine extrem kurze Frist, die den Abgemahnten unter Druck setzen soll, kann als ein solches Indiz angesehen werden.
Gut, dann sind wir uns ja einig, dass es durchaus legitim ist, wenn man aufgrund des BGH-Urteil bei massenhaften Verstössen auch mit massenhaften Abmahnungen reagieren darf, wenn dann halt die anderen Parameter (Streitwert, Fristsetzunge, Gerichtswahl) im Rahmen bleiben.
@Warning: Ja, das ist rechtlich zulässig, aber ob der Weg über eine Anwaltskanzlei immer notwendig und moralisch einwandfrei ist, steht auf einem anderen Blatt.
Die Moral, die Wettbewerber an den Tag legen, wenn man diese ohne anwaltliche Hilfe “bittet” sich rechtskonform zu verhalten, habe ich oft genug erlebt. Mein Resumee aus alle dem: Nie wieder ohne Anwalt!
Bekommt man denn raus, welche Kanzlei das ist?
Komme aus Gera und würde da gern mal vorbei schauen.
Nach wie vor bleibe ich bei dem Thema, dass das deutsche Abmahn-Recht komplett überdacht werden muss. Nicht nur ist es einmalig in der Welt – hat also keinerlei Nachahmer in der Welt gefunden – sondern ist es auch mittlerweile das größte Übel im Online-Geschäft. Wenn ein Mitbewerber ernsthaft einem Schaden zufügt, indem er unlauter agiert, so muss vor Gericht gegangen werden. Mit der Abmahnpraxis ist es schnelles Geld, welches fließen soll. Rechtsmissbrauch ist da viel zu schwer festzustellen. Und seien wir mal ganz ehrlich: Ein Anwalt, der das munter macht, hat in Deutschland trotzdem nichts zu befürchten, das fällt regelrecht in den Bereich “Kavaliersdelikt”.
Wir werden unseren Shopbetreibern nun empfehlen die Google Base Kampagnen bis zur Klärung der rechtlichen Lage seitens der Gerichte oder der technischen Nachbesserung seitens Google pausieren zu lassen.
Ist wirklich traurig das Google ein für die eigene Plattform wahrlich nicht allzu schwer lösbares Problem nicht vorher lösen konnte, so wie das alle größeren Preissuchmaschinen längst getan haben. Ich finde das kratzt ganz schön am Ruf des Technologiekonzerns Google.
In dem Beitrag oben steht im Abschnitt “Fazit” folgendes: “Shopbetreiber sollten Preissuchmaschinen, die die Versandkosten nicht mit ausweisen, wohl komplett meiden, da auch sie sonst von Abmahnungen bedroht sind”
Nur um sicher zu gehen, soll dies nun auch bedeuten, daß der “Trick” mit der Aufnahme des Zusatzes “inkl. MwSt, zzgl. x,xx€ Versandkosten” im Shopnamen (bei Google Base), trotzdem abmahngefärdet ist oder ist das doch völlig ok und ausreichend?
Bin nur gerade etwas irritiert, beschäftige mich seit ein paar Tagen damit, als wenn man nix besseres zu hätte.
Anscheinend hat Ebay alle Angebote bei Google-Base entfernt…
@Aiyoota!-SHOP
Ihre Kritik an einem ausufernden Abmahnwesen ist natürlich berechtigt. Aber bitte bedenken Sie:
Würde es die Möglichkeit der Abmahnung nicht geben, könnte der Mitbewerber jeden, der unlauter wirbt, direkt vor Gericht verklagen. Das wäre mit weit höheren Kosten verbunden, als eine Abmahnung. Die Abmahnung ist durchaus ein geeignetes Mittel, für einen fairen Wettbewerbs zu sorgen.
Wenn Sie den Vergleich mit anderen Ländern heranziehen, dann sollten Sie beachten, dass Wettbewerbsverstöße in anderen Ländern Straftaten darstellen oder zumindest mit Bußgeld geahndet werden.
Dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen lediglich ein “Kavaliersdelikt” darstellen, kann man so pauschal nicht sagen. Häufig dürfte der Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt sein. Wird ein Streitwert weit zu hoch angesetzt, kann dies ein Fall der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB). Dies sind keineswegs “Kavaliersdelikte” und werden sowohl von den Staatsanwaltschaften wie auch von den Rechtsanwaltskammern bei entsprechenden Anzeigen ernsthaft verfolgt.
wir haben gestern auch eine abmahnung erhalten sowie viele andere bei Froogle.
wenn man schaut wie viele Händler dort noch sind und keine Versandkosten ausgewiesen haben, werden die Tage noch viele mehr abmahnungen erhalten.
leider kann man bei froggle die versandkosten nicht anzeigen lassen kann…und der händler ist wieder der doofe der zahlen muss.
kaum ein gesetz geändert, keiner weiss was davon und schon wird man abgehmant…tolle abzocke, wofür arbeitet man eigentlich noch in deutschland.
wir wissen jetzt nicht wie wir uns verhalten sollen, denn wenn wir jetzt zum anwalt gehen, kostet der uns auch wieder geld und zwar das gleiche 1085,-…also was bleibt uns da noch übrig??
gruß
verärgerter händler
@forumnick: Das mit dem “Trick” im Shoplink funktioniert, wenn man für sämtliche Produkte im Shop die gleichen Versandkosten verwendet, da man pro Shopname ja nur eine Zahl einfügen kann und es nichts hilft, wenn man “ab 5,90 €” o.ä. schreibt, obwohl man auch teilweise für 60 € versendet. Hat man zu unterschiedliche Produkte mit verschiedenen Versandkosten, hilft die Nennung nur einer Versandkostenvariante nicht weiter.
@verärgerte Händler
Sie können uns Ihre Abmahnung gerne unter der im Impressum angegebenen Nummer zufaxen. Wir selbst dürfen diese Abmahnung zwar weder bewerten noch rechtliche Ratschläge dazu erteilen, allerdings sammeln wir derartige Abmahnungen, um damit evtl. einen Rechtsmissbrauch aufzudecken und für wissenschaftliche Zwecke. Wenn Sie wollen, lassen wir Ihnen auch gerne eine Liste mit Anwälten zukommen, mit denen schon zahlreiche unserer Mitglieder sehr gute Erfahrungen gemacht haben.
@martin rätze
werde die abmahnung zufaxen z.Hd Martin Rätze
wäre es so ok?
Zum oben genannten Fall mit der Rechtskanzlei aus Jena finden sich im Google Forum (http://www.internetrecht-rostock.de/massenabmahnung.htm) jetzt auch immer mehr abgemahnte Händler. Das wäre dann abgesehen vom überzogenen Streitwert und der viel zu kurzen Frist schon der dritte Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, oder?
Jedenfalls – für alle, die abgemahnt wurden: bitte schreibt das ins Google Forum, um zu sehen ob es sich tatsächlich um eine “Massenabmahnung” handelt.
Ich weiß ja nicht ob es evtl. von Interesse ist für die bisherigen Abmahnungen von dem L. aus Gera, aber ich habe selbst einfach mal bei Google Shopping (Base/Froogle) geschaut, ob der nicht selbst mit seinen Produkten dort vertreten ist. Und was findet man dort, einige Artikel, welche von Yatego dort gelistet sind, sind Artikel von diesem L. aus Gera, also hält er doch praktisch sich selbst nicht daran oder? Oder wäre Yatego dann für einen Abmahner die richtige Adresse?
(Anm. d. Red.: der Name des Abmahners wurde gekürzt)
Wir sind bereits mit unserem Anwalt im Gespräch.
Er sagt, dass die große Anzahl an Meldungen, die kurze Frist und der hohe Streitwert Anzeichen für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sind.
Letztendlich müssten wir ca. 10 bis 20 Abmahnungen von Herrn L. zu dem Thema zusammenbekommen, um dagegen vorzugehen.
Wir sind bereit allen, die sich melden, ein Schriftstück bereit zu stellen, mit welchem sie gegen die Abmahnung von Herrn L. vorgehen können.
Es ist deshalb wichtig, dass sich möglichst viele bis Montag 03.08.2009 bei uns unter nachfolgender E-Mail-Adress melden!
Die Zeit drängt!
milla17 @ gmx.de
Bitte gebt auch Datum des Briefes von Herrn L. bzw. der vertretenden Anwälte sowie Fristsetzung an.
Alle, die sich melden, werden das Schriftstück vom Anwalt von uns bekommen! Es enstehen keinem, der sich meldet, daraus Kosten,
wir werden die Kosten für die Aufsetzung des Schriftstücks tragen.
Bitte meldet euch schnell! Wir müssen zusammenhalten und hiergegen vorgehen!
(Anm. d. Red.: der Name des Abmahners wurde abgekürzt)
Die Überschrift ist hier falsch gewählt. Richtig müßte diese lauten:
“Erst 2 Jahre nach dem Urteil des OLG Hamburg fängt die Abmahnwelle an zu rollen”
Für mich ein Mysterium, warum das OLG-Urteil nicht schon ausgenutzt wurde!?
Hi,
aus Gera hatte ich ebenfalls Post.
Gleich zum Anwalt und Schreiben aufgesetzt und Gegenabmahnung wegen selbst fälschlichen Listen über Yatego, und ebenso einigen Hinweisen auf etwaige andere Mängel.
Ergebnis:
Der Kläger hat keine Listings über Yatego mehr online und hat nun ein Schreiben gesendet in dem er auf die Abmahnung verzichtet und jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt.
//Dies ist ein persönlicher Erfahrungsbericht, kein Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeihilfe
@Warning: Das liegt daran, dass das Urteil des OLG Hamburg mangels Veröffentlichung im Internet oder einschlägigen juristischen Zeitschriften bis zur BGH-Entscheidung unbekannt war.
tia, aber man hat sei seine eigene Anwaltkosten die auch erheblich sind, selbst wenn der Kläger die Abmahnung zurück zieht bleibt man auf kosten sitzen.
Wir haben einfach den Streitwert auf 5000,- gekürzt und den Betrag dann überwiesen. Sollen die doch den rest einklagen und den Richter erklären wieso Streitwert 25.000,- gerechtfertigt.
Wir werden die Firma im Auge behalten und Regelmäßig schauen ob die Rechtsfehler hat, dann bekommen die vonuns auch ne Abmahnung!!!!!! hoffe jeder andere betroffene wird dies auch tun!!
Dann wissen die das sich sowas nicht gehört und können selber erstmal vom ersparten blechen
Ich denke auch, dass das mit der Rechtsmißbräuchlichkeit etwas dünn ist. Letztendlich bleibt ja nur der evtl. zu hohe Streitwert übrig und ob das trägt, bzw. ob nicht doch ein Gericht den Streitwert so hoch ansetzt bleibt abzuwarten.
Google reagiert endlich auf das BGH-Urteil und nimmt das Versand-Attribut auf, allerdings noch nicht in Suchergebnissen.
Hierzu der heutige Google-Blogartikel von Andrea Gotschin, Google Base-Team:
“Angesichts der am 16. Juli verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen, und um Käufern genauere Preisinformationen anzuzeigen, freuen wir Ihnen mitzuteilen, dass das „Versand“-Attribut jetzt auch für Händler in Deutschland zur Verfügung steht. Das „Versand”-Attribut ermöglicht Ihnen, Versandwerte für Ihre Artikel in der Google Produktsuche anzugeben. Weitere Informationen zur Formatierung des „Versand”-Attributes finden Sie in diesem Hilfe-Center-Artikel.
Wir werden ein Update dieses Blogs bekannt geben, sobald wir anfangen Versandinformationen in den Suchergebnissen der Google Produktsuche anzuzeigen. In der Zwischenzeit empfehlen wir Ihnen dringend, das „Versand“-Attribut allen Ihren Artikeln hinzuzufügen. Stellen Sie auch sicher, dass die von Ihnen angegebenen Artikel- und Versandpreise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.”
Das BGH hätte doch eine Übergangsfrist von z.B. 1 Monat festlegen können, in der alle Händler bzw. die Plattformen fehlende Formulierungen hätten ergänzen können?
Dass eine Abmahnwelle anrollen würde, hätte man so vorhersehen und verhindern können.
Die Schuld liegt nicht beim BGH – Google ist der Schuldige. Die hätten schon aufgrund der Urteile des OLG Hamburg und OLG Stuttgart reagieren müssen. Die meisten anderen Preissuchmaschinen hatten damals entsprechend reagiert – Google nicht.
Die Nennung der Versandkosten in Form von “ab 0 Euro” bei einem Versandkostenfreibetrag (von z.B. 30 Euro) ist also nicht rechtsgültig da man den Freibetrag kaum in die Infos mit rein bekommt, oder?
Bei Billiger.de machen das nämlich einige so.
@schwitzen.com: Wenn “ab 0 €” inkl. der Freigrenze in der Preissuchmaschine steht, ist das zwar nicht falsch, aber nur die halbe Wahrheit und der Kunde weiß nicht, was er bei Produkten unterhalb dieser Grenze zu zahlen hat, so dass die Angabe unzureichend ist.
Hallo,
wir haben ebenfalls eine Abmahnung, jedoch von der Anwaltskanzlei “Weber & Sauberschwarz” aus Düsseldorf am 04.08.2009bekommen.
Die Frist ist auf den 11.08.2009 (eingehend bei der Kanzlei) angesetzt, was auch sehr eng bemessen ist, da man sich in der Zeit kaum beraten lassen kann.
Diese Vertritt den Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V.
vertritt.
Seltsamerweise hat der Verein und die Anwaltskanzlei die selbe Anschrift.
Ich vermute, das hier auch etwas nicht mit rechten Dingen zugehen kann.
Gerne stelle ich hier auch unser Abmahnbrief zur Verfügung, sofern gewünscht.
@Thomas: Abmahnungen dieser Art haben wir schon mehrere vorliegen, derzeit allerdings keinen Grund zu der Annahme, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugeht. Aber für unsere Sammlung und zur weiteren Beobachtung dieses Verbandes können Sie uns Ihre Abmahnung gern formlos zufaxen. Die Nummer sende ich Ihnen gleich per Mail.
Wir haben das einfach gelöst indem alle produkte die wir in google base listen (zum heutigen Zeitpunkt) versandkostenfrei in alle lieferländer sind