LG Berlin zu häufigen Fehlern in der Rückgabebelehrung

Das LG Berlin hat sich in seinem Beschluss v. 27.04.2007 (16 O 205/07) mit einigen der häufigsten Fehler in der Rückgabebelehrung befasst. Außerdem äußerte sich das Gericht zu Fehlern im Impressum. Diese Fehler bewertete das Gericht mit einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro.

Im entschiedenen Fall wurde einer Händlerin, die mit Kleinelektronikteilen über eine Handelsplattform handelt, untersagt in der hierbei verwendeten Rückgabebelehrung darauf hinzuweisen, dass:

„aa) die erworbenen Artikel innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware zurück gegeben werden können;
bb) bis zu einem Warenwert von 40,- Euro die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Kunden erfolgt;"

Fehler im Impressum

Ferner wurde ihr untersagt, geschäftsmäßig Teledienste anzubieten, ohne dabei die nach § 312 Abs. 1 BG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB-InfoV, § 5 TMG erforderlichen Informationen im Impressum anzugeben.

Monatsfrist bei eBay

Das LG Berlin hat zunächst entschieden, die Antragsgegnerin handele unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, indem sie darauf hinweist, dass die Ware 2 Wochen nach Erhalt zurückgegeben werden müsse:

„Denn nach der Rechtsprechung des Kammergerichts beträgt die Widerrufsfrist bei XXX.-Geschäften einen Monat, weil die Belehrung im Internet keine Mitteilung „in Textform” gemäß § 355 Abs. 2 S 1. BGB ist (KG, NJW 2006, 3215, 3217). Für die Frist des Rückgaberechts gilt gemäß § 356 Abs. 2 S. 1 BGB dieselbe Frist."

Rücksendekosten und -gefahr trägt Verkäufer

Der Hinweis, dass bis zu einem Warenwert von 40,- Euro die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Kunden erfolge, begründe auch eine unlautere Handlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, so das LG Berlin:

„Denn gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt bei dem hier eingeräumten Rückgaberecht der Unternehmer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB zeigt, dass nur im Fall des Widerrufsrechts dem Verbraucher teilweise die Kosten der Rücksendung aufgebürdet werden können, nicht aber bei dem Rückgaberecht ... .“

Ferner verstöße auch das Fehlen der vollständigen Angaben zu Vor- und Zunamen und zu ihrer ladungsfähigen Anschrift der Antragsgegnerin gegen die Informationspflichten aus § 312 Abs. 1 BG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB-InfoV. Dieses stellt zugleich einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Unterlassungsanspruch besteht

Ein Anspruch des Mitbewerbers auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG ergebe sich auch  nach Anasicht des LG Berlin aus dem Fehlen der Angabe der E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin und einer weiteren Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation. Die Verpflichtung dazu folge aus § 5 TMG. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen verfügbar zu halten, gemäß Nr. 2 u. a. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

„Bei den Angeboten über die Internethandelsplattform X. handelt es sich um geschäftsmäßige Telemedien i. S. d. § 5 TMG. Das zusätzliche Merkmal „in der Regel gegen Entgelt” bezieht sich - zwar nicht dem Wortlaut nach, aber nach dem Willen des Gesetzgebers - als einschränkendes Merkmal auf die „Geschäftsmäßigkeit”, weil rein private Homepages von der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten, die nach der früheren Rechtslage von dem weit verstandenen Begriff der Geschäftsmäßigkeit erfasst waren (vgl. Spindler, § 6 TDG, Rn. 7), so dass nach § 5 TMG jetzt alle kommerziellen Webseiten von der Impressumspflicht des § 5 TMG betroffen sind.“

Die Wiederholungsgefahr bei allen genannten Verstöße wird vermutet, so das LG Berlin.

Streitwert

Das Gericht bewertete die Fehler in der Rückgabelehrung und die im Impressum mit jeweils 5.000 Euro, wodurch sich ein Gesamtstreitwert von 10.000 Euro ergab.

Rückgaberecht bei eBay?

Diese schon etwas ältere Entscheidung sagt, dass bei eBay die Rückgabefrist einen Monat beträgt. Das Urteil beschäftigt sich aber nicht näher mit der Frage, ob bei eBay ein Rückgaberecht überhaupt eingeräumt werden kann. Diese Frage beantworten die Gerichte unterschiedlich. Erst kürzlich hat dazu das LG Düsseldorf entschieden, dass dies sehr wohl möglich sei.

Das OLG Düsseldorf hatte im November 2008 entschieden, dass ein abgekürzter Vorname im Impressum auf jeden Fall wettbewerbswidrig sei. (mr)

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24.07.09