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OLG Hamm: Auslandsversandkosten müssen angegeben werden

AuslandsversandkostenDer Bundesgerichtshof hat zwar im Jahr 2007 die Hinweispflicht auf anfallende Versandkosten der Internet-Realität angepasst, aber den Hinweis ganz weglassen darf man nicht. Hintergrund ist, dass der Kunde nicht nachträglich mit überhöhten Versandkosten überrascht werden soll. Das OLG Hamm sah den fehlenden Hinweis erneut als wettbewerbswidrig an.

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Mit Urteil v. 12.03.2009 entschied das OLG Hamm (Az: 4 U 225/08) über die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Verwendung des alten Musters der Widerrufsbelehrung im Übergangszeitraum (bis 30. September 2008) sowie über die Verpflichtung zur Angabe von Auslandsversandkosten.

Vorinstanz verneinte Verstoß

Das Landgericht Siegen (Urt. v. 28.10.2008, Az: 6 O 134/08) entschied als Vorinstanz, dass zwar ein Wettbewerbsverstoß vorliege, aber dieser unter der “Bagatellschwelle” liege. Die beantragte einstweilige Verfügung erließ das LG Siegen daher nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Antragssteller Berufung ein.

Elementarer Verbraucherschutz

In zweiter Instanz stellte das OLG Hamm fest, dass eine falsche Widerrufsbelehrung keine Bagatelle sein kann. Im vorliegenden Fall wurde falsch über den Fristbeginn sowie ebenfalls falsch über die Wertersatzpflicht bei Ausübung des Widerrufsrechtes informiert.

“Es liegt auch kein Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vor. Denn die richtige Belehrung über die Widerrufsfrist betrifft elementare Verbraucherschutzrechte.”

Das ein Verstoß gegen elementare Verbrauchschutzrechte keine Bagatelle darstellen können, ist mittlerweile gängige Meinung. Außerdem ist die Bagatellgrenze für diese Art von Verstößen seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 auch weggefallen.

Auslandsversandkosten

Das OLG hatte aber in der Frage zu entscheiden, ob Auslandsversandkosten zwingend angegeben werden müssen. Es bestätigte seine ständige Rechtssprechung und hielt fest, dass die Nichtangabe von Auslandsversandkosten immer wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.

“Das dritter Verbot betrifft den Auslandsversand, und zwar weltweit, wie ihn die Antragsgegnerin angeboten hat. Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht aus, um die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen (zuletzt Urteil v. 10. Februar 2009 – 4 U 158/08).”

Der Senat verurteilte die Antragsgegnerin daher, es zu unterlassen, Angebote von Waren […] zu veröffentlichen,

“ohne für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann”

Fazit:

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie für alle Länder, in die Sie einen Versand ermöglichen, auch Versandkosten – und zwar für alle möglichen Versandarten – angeben, da sonst schneller als gedacht eine Abmahnung eines Mitbewerbers im Briefkasten landen kann. (mr)

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