Mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Verkäufer zur Lieferung der Ware verpflichtet. Da bestimmte Informationen vor, andere erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, ist der genaue Zeitpunkt für Onlinehändler von entscheidender Bedeutung.
Lesen Sie mehr darüber, wie Verträge im Onlinehandel zustande kommen können.
Verpflichtung zu Lieferung
Sobald Sie einen Vertrag geschlossen haben, sind Sie zur Lieferung der Ware wie vereinbart verpflichtet. Von dieser Verpflichtung können Sie sich nur in Ausnahmefällen nachträglich lösen, z.B. wenn Sie Ihre Auftragsbestätigung wegen Irrtums anfechten (was aber nur in wenigen Fällen möglich ist), bei Unmöglichkeit der Lieferung oder bei wirksamer Vereinbarung eines Selbstbelieferungsvorbehaltes (nur eingeschränkt möglich).
Jeder Vertrag setzt zunächst ein so genanntes Angebot und dessen Annahme voraus. Das „Angebot“ ist nicht zu verwechseln mit dem Warenangebot, das ähnlich wie ein gedruckter Verkaufsprospekt meist nur eine rechtlich unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Kunden darstellt. In aller Regel stellt die Abgabe der Bestellung durch den Kunden erst das rechtlich verbindliche Angebot dar, welches der Händler annehmen kann. Erst mit dieser Annahme ist der Kaufvertrag geschlossen.
Möglichkeiten des Vertragsschlusses
Im Onlinehandel gibt es 3 Möglichkeiten, einen Vertrag zu schließen:
- Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird aber nicht automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Zugangsbestätigung“), sondern erst manuell durch eine zweite Mail („Auftragsbestätigung“) oder Auslieferung der Ware binnen kurzer Zeit angenommen. Vor Annahme kann die Bonität oder Verfügbarkeit geprüft werden.
- Das Warenangebot ist unverbindlich, der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot ab. Dieses Kaufangebot wird automatisch mit der ersten Bestätigungsmail („Auftragsbestätigung“) angenommen. In der Auftragsbestätigung dürfen Sie bei Vereinbarung von Vorkasse natürlich zur Zahlung auffordern.
- Das Warenangebot ist ein verbindliches Kaufangebot, das durch die Kundenbestellung angenommen wird (so z.B. bei eBay). Sie bestätigen den bereits geschlossenen Kaufvertrag und den Eingang der Bestellung in der Bestätigungsmail. Diese Mail kann auch als „Rechnung“ formuliert werden.
Ungewollter Vertragsschluss
Mit dem Versand einer bloßen Eingangsbestätigung kommt noch kein Vertrag zustande. Dies setzt jedoch voraus, dass der Kunde nicht zur Zahlung aufgefordert wird, da mit der Aufforderung zur Zahlung der Vertrag zustande kommt (AG Dieburg). Denn warum sollte der Kunde schon zahlen, wenn er noch gar keinen Vertrag geschlossen hat? Es kommt immer auf den sog. objektiven Empfängerhorizont an, d.h. die Frage, wie der Kunde die Bestätigung verstehen muss.
Fordern Sie daher den Kunden nur zur Zahlung auf, wenn Sie den Vertrag auch annehmen wollen.
200 € statt 2.000 € – Was nun?
Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 gibt es unter gewissen Umständen die Möglichkeit, die Auftragsbestätigung bei falschen Preisauszeichnungen wegen Irrtums anzufechten. Es ist aber zu beachten, dass es sich dabei nur um Druck- oder Schreibfehler oder technisch bedingte Übermittlungsfehler handeln darf. Beruht der Fehler dagegen auf einem Kalkulationsirrtum oder ist der Preis aus einer veralteten Liste übernommen worden, liegt kein Grund zur Anfechtung vor.
Bei einem „versehentlichen“ Vertragsschluss muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen, d.h. sofort nach Bemerken des Irrtums. Eine Anfechtung erst nach drei Wochen ist auf jeden Fall zu spät (LG Bonn). Wird die Auftragsbestätigung nach Bekanntwerden des Irrtums abgeschickt, so ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. Dies entschied das AG Fürth und verurteilte Quelle zur Lieferung zweier Fernseher für einen Preis von 199 € anstatt 1.999,99 €.
Technische Schritte des Vertragsschlusses
Sie müssen den Kunden über „die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen“ (§ 3 Nr. 1 BGB-InfoV) und darüber informieren, „wie der Vertrag zustande kommt“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV). Diese Informationen können im Onlinehandel separat erfolgen (z.B. in Bestellschritt-Info und AGB) oder zusammengefasst werden. Da es für den Kunden eine sehr wichtige Information ist, wann sein Klick verbindlich wird, muss eine Information zum Vertragsschluss auf der Bestellseite (z.B. über dem Bestellbutton) erfolgen.
Wird diese Information im Online-Shop nicht erteilt, so beginnt auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Die Wichtigkeit dieser Info sollte also nicht unterschätzt werden.
Widersprüche vermeiden
Häufig sind Angaben zum Vertragsschluss in AGB oder auf Informationsseiten widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail. Besonders häufig ist die Praxis, dass der Vertrag laut AGB erst mit Lieferung der Ware zustande kommen soll, aber in der E-Mail oder an sonstiger Stelle im Bestellablauf der Kunde bereits zur Zahlung per Vorkasse aufgefordert oder die E-Mail gar als „Rechnung“ dargestellt wird. In diesem Fall gehen die Unklarheiten zu Ihren Lasten, und der Vertrag kommt bereits mit der Zahlungsaufforderung zustande.
Achten Sie daher unbedingt darauf, dass keine Widersprüche zwischen den Informationen zum Vertragsschluss auf der Bestellseite, in den AGB und in der E-Mail-Bestätigung vorhanden sind.
>>Besonders häufig ist die Praxis, dass der Vertrag laut AGB erst mit Lieferung der Ware zustande kommen soll, aber in der E-Mail oder an sonstiger Stelle im Bestellablauf der Kunde bereits zur Zahlung per Vorkasse aufgefordert oder die E-Mail gar als „Rechnung“ dargestellt wird.<<
Wie bitte soll der Ablauf denn aussehen, wenn man den Vertrag wie in Punkt 1 beschrieben erst mit Auslieferung der Ware schließen will?
Ob die Zahlungsaufforderung jetzt in der ersten oder zweiten Email steht, der Kunde zahlt in der Regel immer vor der Auslieferung. Und wenn grundsätzlich spätesten bei der Zahlung ein Vertrag zustande kommt, ist der Vertagsschluss er mit der Auslieferung höchstens per Rechnung möglich, oder?
>> Und wenn grundsätzlich spätesten bei der Zahlung ein Vertrag zustande kommt, ist der Vertagsschluss er mit der Auslieferung höchstens per Rechnung möglich, oder?
Genau so ist es. Die Klausel, dass der Vertrag erst mit Lieferung zustande kommen soll, stammt aus den AGB der klassischen Katalogversender, die auf Rechnung liefern und passt bei Verlangen von Vorkasse nicht. Es geht leider nicht immer darum, was man machen möchte, sondern auch um die objektive Rechtslage. Man kann sich als Händler nicht sämtliche Vorteile offen halten, nach dem Motto: der Kunde muss sofort bezahlen, ich bin nicht zur Lieferung verpflichtet, aber arbeite trotzdem schonmal mit dem Geld und erstatte es vielleicht nach 30 Tagen zurück. Wenn der Kunde bezahlen soll, muss er auch Anspruch auf die Lieferung haben. Falls man noch nicht weiß, ob der Preis richtig war oder die Ware verfügbar ist, muss man dies prüfen und erst danach den Kunden zur Zahlung auffordern, dann gibt es kein Problem. Auch spricht nichts dagegen, dass der Vertrag in diesem Moment zustande kommt.
Wenn Sie sich ein Auto kaufen: würden Sie es auch schon bezahlen, obwohl unklar ist, ob es überhaupt geliefert wird und dies allein im Belieben des Verkäufers steht? Ich nicht.
Soweit logisch, aber da man in der Regel ja mehrere Zahlungsmöglichkeiten hat, müsste man für jede Zahlungsmöglichkeit einen anderen Vertrasschluss festlegen. Auf der anderen Seite gibt es immer Kunden die trotz Zahlungsmail einfach nicht zahlen. Auch wenn der Vertrag mit dieser Mail ja schon geschlossen worden ist. Natürlich könnte ich darauf pochen, aber was hilft es? Der Kunde würde höchsten die Ware noch bezahlen und auf meine Kosten evtl. wieder zurück schicken. In der Praxis sieht es nunmal so aus. Der Kunde macht was er will, weil er alle Rechte hat, aber der Verkäufer muss sich akribisch an diese Vorschriften halten und dem Kunden diverse Kosten erstatten. Ich weiss das ist ein anderes Thema. Wir hoffen alle auf die Abschaffung der Rücksendekosten, aber das dauert wohl noch Jahre. Was ist wenn der Kunde die Ware erst in 2 Wochen bezahlt? Nicht jeder Artikel ist in höheren Stückzahlen verfügbar. Was wenn der Artikel dann nicht mehr lieferbar ist, weil ein anderer Kunde diesen Artikel bereits auch bestellt und bezahlt hat?
Dann kann ich diesen ‘Vertrag’ nicht mehr erfüllen. Wer hält schon Artikel für mehrer Wochen fest, nur weil ein Kunde was bestellt hat?
Selbst ein Zahlungsziel hilft da nicht viel bei Artikeln mit geringer Stückzahl. Dann kann ich dem Kunden nur sein Geld zurück erstatten, ob Vertrag geschlossen oder nicht.
Hallo, schöner Artikel. Ich habe einen Artikel auf Vorkasse bestellt. Den Betrag habe ich etwas nach der Zahlungsfrist bezahlt. Anschließend wurde mir in einer Zahlungsbestätigungsmail, dass wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages bestätigt. Nun verweigert der Versender die Ware zu verschicken, da ich außerhalb des Zahlungsfensters bezahlt habe. Darf er das, obwohl mir das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrags bestätigt hat?
Beste Grüße
Nein, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, muss er auch liefern.
Ein interessanter Artikel. Natürlich komme ich nicht ohne Grund darauf. Verstehe ich es richtig… anhand meines Beispiels: ich bestelle Ware, benutze einen Gutscheincode, dadurch reduziert sich der Preis so drastisch, dass man es kaum glauben kann. Ich zahle mit Paypal, bekomme eine Eingangsbestätigung. Einen Tag später merkt die Firma ihren Irrtum, storniert meine Bestellung und teilt mir mit, dass der bereits gezahlte Kaufpreis erstattet wird. Durch sind sie damit. In den AGBs steht, dass der Vertrag erst mit Versand der Ware zustande käme und man noch gesondert vorab eine Vetragsbestätigung erhalte.
Ich habe aber bereits, nach Abschicken der Bestellung, gezahlt. Paypal ist ja auch Vorauskasse. Sehe ich es richtig, dass der Vetraf zustande gekommen ist?
Der Fall ist ein bisschen zu grob umrissen, um hier eine genaue abschließende Einschätzung abgeben z ukönnen. Aber nach der Schilderung spricht viel dafür, dass hier der Vertrag bereits geschlossen wurde und der Händler grundsätzlich liefern muss. Womöglich kann er den Vertrag aber anfechten.
Hallo,
sorry etwas umständlich:
ich frag mich gerade 2 Sachen: wenn ich einen Shop nach Punkt 2 ihrer “Möglichkeiten des Vertragssschlusses” betreibe, also ein Vertrag schon mit dem Senden der automatischen Bestätigungsmail zustande kommt – was ja bei wohl vielen, wenn nicht den meisten Shops der Fall sein wird – ferner der Kunde bestellt und per Paypal, Sofortüberweisung oder Kreditkarte bezahlt,
– also wenn die Bestellung des Kunden nur ein Auftrag ist, ein Angebot gewissermaßen, das verträgt sich doch mit sofortiger Zahlung (Paypal, Sofort, Kreditkarte) gewissermaßen dann überhaupt nicht, denn dann würde der Kunde ja gewissermaßen eine Anfrage stellen und diese schon mal bezahlen müssen. Der Verkäufer könnte aber stornieren, wenn er in seinen AGB es richtig stehen hat. ??
– angenommen es ist bei direkter Zahlung per Paypal, Sofort usw. nur möglich, dass der Vertrag mit der automatischen Bestätigungsmail schon zustande kommt, dann frag ich mich, darf ich, bzw. darf ich nicht, dann schon eine Rechnung mitsenden, womit ich eine quittierte Rechnung meine, dass ich also eine Rechnung sende, auf der unten steht: “Vielen Dank für Ihre Zahlung mit Paypal!” Der Kunde hat zwar noch keine Ware, aber schon mal bezahlt, Wieso sollte er da nicht das Recht auf eine quittierte Rechnung haben?
hm
Gruß
Moin,
Bestellung online ausgelöst. Direkt online gezahlt.
Auftragseingangsbestätigung und Versandbestätigung per E-Mail erhalten.
Heute wurde die Lieferung zugestellt, Ware hatte falsche Farbe/Material, habe die Lieferung nicht angenommen. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen und kann ich Nachbesserung verlangen? Ich möchte ja weiterhin die korrekte Ware haben und habe dem Händler fast 3 Monate das Geld zur Verfügung gestellt.
Ich habe eine Frage:
ich habe im Online Shop von Media Markt ein Notebook bestellt und Lieferung in den Markt in vor Ort gewählt. Aus den AGBs ergibt sich, dass Vertragspartner der Markt ist. Dort sollte die Ware dann auch bezahlt werden.
Nun wurde das Paket auf dem Weg vom Online Shop zum Markt wohl so beschädigt, dass der Markt vor Ort die Annahme verweigerte. Leider ist das Produkt nicht mehr lieferbar, so dass es nicht erneut geschickt werden kann. Da es sich aber um ein extrem gutes Angebot handelt, wäre ich aber an einem Ersatz interessiert.
Nun meine Frage:
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Wenn ja, mit wem? Die Ware wurde ja versandt….ist aber nicht angenommen worden. Habe ich Anspruch auf eine adäquate Ersatzlieferung zu Preis der ursprünglich bestellten Ware? Wenn ja gegenüber dem Online Shop oder dem Markt vor Ort?
Danke für eine Antwort!
Das kommt auf die Regelung des Vertragsschlusses im Shop an. Bei Zahlung vor Ort kommt meist auch der Vertrag erst vor Ort zustande, d.h. wenn das Gerät dort nicht eingetroffen ist, kann es nicht angeboten werden, so dass kein Vertrag zustande kommt. Denkbar ist aber auch schon ein vorheriger Vertragsschluss, dafür müsste man in die AGB schauen, das geht an dieser Stelle leider nicht.
Lidl – Onlineshop
BlackFriday (23.11) 0 Uhr => neue Angebote
Meine Bestellung wird – 0:36 Uhr per Mail mit Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung bis 28.11. bestätigt “..dass wir Ihre gewünschten Artikel nur bis zum 28.11.2018 reservieren….”
Di. 27.11. Bestätigung des Zahlungeinganges
“…vielen Dank für Ihre Zahlung per Vorauskasse vom 26.11.2018 in Höhe von 345.00 EUR.
Gute Nachricht – Ihre Bestellung wird nun für den Versand vorbereitet!
Sobald Ihre Ware das Logistikzentrum verlässt, erhalten Sie eine separate Versandbestätigung per E-Mail…”
Do. 29.11. Mail
“…Im Fall einer sehr hohen Nachfrage kann es in Ausnahmesituationen dazu kommen, dass
Artikel zwischenzeitlich ausverkauft und nicht mehr lieferbar sind. Wir bedauern, dass
folgende Artikel Ihrer Bestellung davon betroffen sind:
Ihre stornierten Artikel
1 x SONY PlayStation 4 Pro 1 TB inkl. Red Dead Re
Artikelnummer: 100248149..”
Ist ein Vertrag zustande gekommen? In den AGB’s erst wenn versendet worden ist oder ich die Ware schon habe.
Wenn ich heute woanders kaufe, habe ich einen Schaden von 109€
U.E. ist ein Vertrag mit Erfüllungsanspruch zustande gekommen, ein Rücktrittsanspruch des Händlers ist nicht ersichtlich
Bitte um Hilfe.
Ich habe im Internet eine Maschine für einen günstigen Preis bestellt. Es wurde alles bestätigt und auch der Versand wurde mir mitgeteilt. Später wurde mir einfach das Geld zurück überwiesen ohne Kommentar. Die Maschine war bei einem anderen Anbieter zu der Zeit genau so mit diesem Preis angeboten. Da ich mich auf die Lieferung verlassen habe, ich hatte ja schon die Versandbestätigung, ist es nun so, dass ich diese Maschine zu dem Preis nicht mehr bekomme. Der Verkäufe meldete sich auch nicht bei mir, er überwies nur den Betrag zurück.
Was Könnte ich nun machen? Vielen Dank Peter S.
Auf Erfüllung des Vertrages oder alternativ auf Schadensersatz klagen
Ich habe bei … eine Festplatte SSD bestellt anstatt für 189€ war ein Preis von 89€ angegeben Bezahlung sofort über PayPal
Bestell bestätigung erhalten (automatisch) laut AGB kein vertragsabschluss
In den AGB steht aber nicht ausdrücklich ab wann der Vertrag zum Abschluss kommt sprich ab Lieferung oder Waren erhalt.
1 Tag später Lieferinformation mit Auflistung der Bestellung sowie Liefertermin.
4 Tage später bekomme ich eine E-Mail
Aufgrund eines Fehlers beim eingeben der Preise durch einen Mitarbeiter blablabla und Anfechtung Paragraph 119 Abs 1 120 BGB
Wird die Bestellung storniert und bis dahin gezahlte Leistungen erstattet.
Dürfen die das oder kann ich auf die Lieferung bestehen ?
Eine Anfechtung wegen Preisirrtums ist unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich möglich, es kommt auf den Einzelfall an (siehe z.B. hier: https://shopbetreiber-blog.de/2005/08/10/ag-lahr-schadensersatz-bei-preisirrtuemern/ und hier: https://shopbetreiber-blog.de/2008/09/10/ag-fuerth-quelle-muss-fernseher-zu-versehentlich-ausgezeichnetem-niedrigpreis-liefern/)
Hallo,
ich habe am 28.12.18 in einem Online-Shop Ware im Wert von fast 900€ bestellt, welche zur Abholung in eine Filiale des Händlers geliefert werden sollte. Diese musste ich sogleich per PayPal bezahlen, weswegen nach meinem Verständnis der Kaufvertrag bereits zustande gekommen ist (trotz der Klausel in den AGB des Händlers, der Vertrag komme mit Auslieferung der Ware zustande).
Am 2.1.19 bekam ich eine Nachricht, dass die Lieferung sich verspäte. Nun ist die Bestellung bis zum 17.1.19 immer noch nicht vollständig abholbereit.
Zum Widerrufsrecht ist den AGB des Händler weiterhin vermerkt: “Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzten Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.”
Kann ich nun bei Abholung der (nicht vollständigen) Bestellung in den folgenden Tagen den Vertrag widerrufen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Ein Widerruf ist sogar schon vor der Abholung möglich (zB per E-Mail), der Händler ist dann zur Rückerstattung verpflichtet.
Servus aus Bayern,
eine sehr spezifische Frage: in Bayern ist der Verkauf von hochprozentigen Alkoholika nach 20 Uhr in Läden verboten.
Wie sieht hier die rechtliche Lage beim Online-Handel aus? Angenommen ich biete diese Alkoholika im Online-Shop mit der Versand- und Bezahlart “Bezahlung bei Abholung im Ladenlokal bis 22 Uhr / Wochenende 24 Uhr” aus?
Sehr interessanter Artikel – erstmal vielen Dank dafür.
Ich habe folgenden Sachverhalt.
Ich habe mir einem Onlineshop eine Jeans Hose bestellt und direkt mit Paypal gezahlt. Darauf hin erhielt ich eine “Bestell Bestätigung und das meine Hose nun versandfertig gemacht wird”. Nach 2 Wochen warten hatte ich die Hose noch nicht erhalten und den Kundenservice informiert. Dieser erwiderte nun, dass es ein EDV Fehler gab und die Bestellung nicht durchkam und es lediglich zu meiner Bezahlung kam. Ich solle die Hose erneut bestellen. Die Hose ist nun doppelt so teuer und ich soll den Aufpreis extra bezahlen.
Kann ich nicht auf die Versendung für den ursprünglichen Preis beharren?
Vielen Dank im voraus!
Ja, sie können auf den ursprünglichen Preis beharren. Selbst bei einem Preisirrtum müsste eine Anfechtung unverzüglich erfolgen und ist nur in engen Grenzen möglich (https://shopbetreiber-blog.de/2005/07/05/lg-bonn-anfechtungsfrist-bei-preisirrtuemern-im-internet/)
Hallo,
ich habe eine Frage zu dem Widersprüche vermeiden.
Ich habe etwas online bestellt und meine Kreditkarte wurde belasten und per Email kam eine Bestellbestätigung.
Nun wurde ich angerufen und mir gesagt, dass sie ausversehen zu viele verkauft haben und sie mir das Geld zurück geben. Es handelt sich hierbei aber um etwas seltenes, was ich unbedingt haben möchte. in den AGB´steht, der Verkauf kommt erst mit Versand der Ware zustande. Wie sieht es rechtlich hier aus? Vielen Dank
Dass der Verkauf erst mit Versand der Ware zustande kommt, steht im Widerspruch zur Belastung der Kreditkarte. M.E. ist in diesem Zeitpunkt – nach dem objektiven Empfängerhorizont – der Vertrag bereits geschlossen. Der Händler kann nur in bestimmten Fällen einen geschlossenen Vertrag anfechten, zB bei einem sog. Erklärungs-(Preis-)Irrtum oder bei Vereinbarung eines Selbstbelieferungsvorbehalts trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts. Eine wirksame Anfechtung ist (nach Ihrer Darstellung) nicht ersichtlich. Daher besteht m.E. ein Lieferanspruch.
Hallo, ich habe eine Rückfrage zur Möglichkeit des Vertragsabschluss:
wenn bei einer Reise das Zimmer nur auf Anfrage buchbar ist und man zwar verbindlich bucht, die Buchungsbestätigung aber erst mit einigen Tagen Verzug bestätigt wird, gilt dann der Tag der Buchungsanfrage als Buchung oder der Tag der Buchungsbestätigung?
Auch wenn man “verbindlich buchen” angeklickt hat kommt die Buchung doch erst mit der Bestätigung durch den Anbieter zustande?
Vielen Dank, Artikel ist super geschrieben, ich bin mir nur bei diesem spezifischen Sachverhalt unsicher.
Das lässt sich auf Basis der Informationen nicht seriös beantworten, man müsste den konkreten Ablauf analysieren und den Wortlaut der Mails/Buttons kennen. Dies ist im Rahmen eines Blog-Kommentars leider nicht möglich.
Hallo
sehr interessanter Text (und Kommentare) vielen Dank hierfür.
Ich habe eine interessante AGB Stelle gefunden und würde gerne Ihre unverbindliche EInschätzung lesen:
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Bei einer Lieferverzögerung von mehr als zwei (2) Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden (siehe Ziff. 3 dieser AGB) wird hiervon nicht berührt. Im Übrigen ist in diesem Fall auch HÄNDLER berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.
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für mich klingt es als könnte damit der Händler jederzeit einfach von einem Kaufvertrag zurück treten und die Lieferung der Ware verweigern mit der Begründung, die Ware hätte eine Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen. Das kann so ja aber nicht im Sinne des Gesetztgebers/Verbraucherrechtes sein, oder?
Vielen Dank
Dieses Rücktrittsrecht des Händlers halte ich für unwirksam
Sehr geehrter Herr Fröhlich,
ich habe diesen Bagger bei Amazon gekauft. Abbuchung über Kreditkarte wurde ausgelöst. Jetzt habe ich eine typische Amazon Mail bekommen(gilt ja nicht als Kaufvertrag). Der Bagger wurde storniert. Jetzt die Frage: Besteht ein Kaufvertrag ab dem Zeitpunkt bei der die Kreditkarte belastet wurde und kann ich auf Erbringung pochen. Auch gegenüber Amazon wenn es ein Drittanbieter war?
Gegenüber Amazon nicht, aber gegenüber dem Drittanbieter (Marketplace) m.E. schon
Sehr geehrter Herr Dr. Fröhlich,
ich habe etwas im Internet per Vorkasse bestellt. Nach meiner Baküberweisung erhielt ich zuerst die Bestätigung, dass meine Zahlung per Vorkasse eingegangen ist. Danach habe ich eine Rechnung bekommen.
Ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen?
Das lässt sich so nicht beantworten, man müsste die Info/AGB zum Vertragsschluss kennen und vor allem die E-Mail, mit der zur Zahlung aufgefordert wurde bzw. (alternativ) in der einfach nur eine IBAN stand. Meine Vermutung: ja, wahrscheinlich ein Vertrag geschlossen, wenn es hieß: “bitte überweisen Sie nun den Kaufpreis auf dieses Konto”
Hallo Herr Dr. Föhlisch,
ich bin nicht ohne Grund über einige googlesuchen auf Ihren sehr informativen Beitrag gestoßen.
Ich hätte einige Fragen und würde mich über Antworten freuen.
Folgender Sachverhalt:
Über eine Idealo suche habe ich einen Bürostuhl gefunden der bei einem shop sehr günsitg angeboten worden ist.
Ich habe den Artikel kostenpflichtig bestellt, per Sofortüberweisung bezahlt und eine Bestellbestätigung erhalten die aussieht wie eine Rechnung.
In der Bestellbestätigung steht: “Der Rechnungsbetrag wurde bereits per Sofortüberweisung gezahlt.” Als Anhang sind die AGB’s und Wiederrufsbelehrung beigefügt. Aber es gibt keinen Hinweis darauf das die Bestellbestätigung nicht auch die Auftragsbestätigung ist.
In den AGB’s steht folgendes:
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an Sie dar, Waren zu
bestellen.
(2) Sie können ein oder mehere Produkte in den Warenkorb legen. Im Laufe des
Bestellprozesses geben Sie Ihre Daten und Wünsche bzgl. Zahlungsart, Liefermodalitäten
etc. ein. Erst mit dem Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot auf
Abschluss eines Kaufvertrags ab.
(3) Wir sind berechtigt, Ihr Angebot innerhalb von 3 Werktagen unter Zusendung einer
Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1
genannten Frist gilt Ihr Angebot als abgelehnt, d.h. Sie sind nicht länger an Ihr Angebot
gebunden.
Ich gehe davon aus, das das Angebot ein Presifehler war, da der Preis für den Stuhl jetzt wieder höher ist und mein Bestellstatus von “Freigegeben auf “Rückzahlungen” geändert wurde. Eine weitere eMail nach der Bestellbestätigung habe ich bis jetzt noch nicht bekommen.
Wurde hier Ihrer Meinung nach ein Kaufvertrag abgeschlossen?
Wenn ja müsste der Händler den Vertrag unverzüglich anfechten. Hier ist die Frage was “unverzüglich” ist. Der Händler hat seinen Fehler ja offensichtlich bemkert und den Preis wieder geändert, mich aber noch nicht benachrichtigt, sondern nur den Bestellstatus geändert.
Ich habe mich bis jetzt noch nicht mit dem Händler in Verbindung gesetzt, aber könnte ich auch wenn mir das Geld zurücküberwiesen wird. Auf die Lieferung zum günstigen Preis bestehen?
Ist jetzt zimelich viel Text geworden, falls Sie sich die Zeit zum lesen genommen haben, schonmal Vielen Dank!
Ja, ich meine, wegen der sofortigen Zahlung ist hier ein Vertrag geschlossen und nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis der Sachlage) angefochten, so dass die Lieferung zum günstigen Preis verlangt werden kann.
Vielen Dank für die schnell Antwort, ich habe heute folgende eMail von dem Onlinehändler erhalten:
“der gewünschte Artikel ist leider nicht mehr lieferbar, daher müssen wir von unserem Recht Gebrauch machen, das Lieferangebot abzulehnen und Ihre Bestellung zu stornieren, SORRY.
Den von Ihnen gezahlten Betrag haben wir auf Ihr Konto zurück überwiesen.”
Ich habe zurückgeschrieben, das ich keine Rücküberweisung haben möchte und darauf bestehe das mir der gekaufte Artikel zugeschikt wird.
Meine Frage wäre jetzt, ob ich verhindern muss das das Geld wieder bei mir auf das Konto kommt, oder habe ich immernoch ein Recht auf die Lieferung wenn mir das Geld ohne meinen Willen zurücküberwiesen wurde?
Der Vertrag bleibt geschlossen, auch wenn das Geld zurück überwiesen wird. Der Händler wird jedoch nicht freiwillig liefern und anderer Ansicht sein, d.h. Sie müssten die Leistung einklagen. Hier stellt sich die Frage, ob das wirtschaftlich ist. Vielleicht versuchen Sie es zunächst über eine Verbraucherzentrale oder eine Streitschlichtung (https://www.verbraucher-schlichter.de/)
Sehr geehrter Herr Fröhlisch,
ich habe in einem online-Portal für gebrauchte Luxushandtaschen eine Tasche gekauft und auch eine Bestellbestätigung erhalten. Einen Tag später erhielt ich eine Mail, dass die Tasche (Einzelstück) bereits verkauft wurde und aufgrund eines technischen Fehlers im Onlineshop nicht aus dem Shop herausgenommen wurde und ich sie daher nicht bekommen könnte. Ich hätte die Tasche aber wirklich gerne. Was kann ich tun? Ist der Shop nicht zur Lieferung verpflichtet?
Danke und Gruß Helen
Das hängt an der Zahlungsart, der Information zum Vertragsschluss und dem genauen Wortlaut der E-Mail. Es kann sein, dass noch kein Vertrag geschlossen bzw. dieser wirksam wegen Irrtums angefochten wurde. Konkrete Rechtsberatung könnte zB eine Verbraucherzentrale machen.
Sehr geehrter Herr Fröhlisch,
ich habe heute in einem Online-Shop bestellt und im Nachhinein festgestellt, dass es ein Fakeshop ist. Die Ware sollte per Vorkasse bezahlt werden. Ich habe jedoch keine Bezahlung vorgenommen, sondern einen Widerspruch per E-Mail verfasst. Auf dem Postweg oder ähnlichem ist keine Zustellung des Widerspruchs möglich, da der Firmensitz unter falscher Adresse gemeldet ist. Auch eine Faxnr. liegt nicht vor. Ist das ausreichend oder wie sollte ich mich verhalten? Kann der Shop eine Zahlung von mir verlangen und wie verhalte ich mich in einem derartigen Fall?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn es ein Fakeshop ist, ist das schon mehr, als Sie tun müssen, es ist nichts weiter zu befürchten.
Guten Tag. Ich habe eine Frage zu einem abgeschlossenen Kaufvertrag. Es wurde ein Handy online gekauft. Der Käufer hat die Rechnung zu dem Kauf auf eine 2 Person ausstellen lassen weil er dachte, das Rechnungsanschrift und Lieferanschrift identisch sein muss. Nun hat die 2. Person ein Schreiben eines Inkassodienstes erhalten. Hier meine Frage: Ist nicht eigentlich der Vertragspartner der Schuldner und muss sich das Inkassounternehmen nicht an diesen wenden?
Da müsste man sich genau anschauen, welches Feld wie ausgefüllt wurde, das sollte am besten eine Verbraucherzentrale prüfen
Hallo Herr Fröhlisch,
in meiner Meisterprüfung vor 35 Jahren habe ich unter Anderem gelernt: der Kauf ist erst bei Übergabe der Ware abgeschlossen.
Konkret:
Online bestellt, bezahlt – leider ist der Paketdienst Zusteller nicht entschienen. DHL mal wieder.
Es gibt mehrere Zeugen, auch für den Zeitpunkt.
Ich war da (auch und natürlich besonders aufgrund der DHL App), ich arbeite hier, die Türklingeln sind deutlich!! und lesbar beschriftet und funktionieren einwandfrei.
Die Ausweich-Abgabestelle hier (Büros) wurde auch nicht beliefert.
Natürlich fehlte danach auch die Benachrichtigungskarte im Briefkasten.
Für mich eine Zustell Täuschung.
Ich habe die Vertragsbedingungen gegenüber dem Lieferanten (Online-Shop) erfüllt (bezahlt und war zur Warenannahme fähig und bereit) – Das Shop mir gegenüber durch DHL nicht???
Ist das so noch richtig? Kann ich auf eine ordnungsgemäße Lieferung dem Shop gegenüber dringen.
Schließlich kostet mich das Abholen mindest 0.5 Stunden.
Ich habe eigentlich keinen Kommentar sondern eher eine Frage. Ich habe etwas gekauft bei Facebook habe den Artikel auch bezahlt es waren 400 € die ich bezahlt habe es sofort überwiesen habe es wurde mir immer wieder gesagt er hat ikel ist jetzt auf dem Weg zu ihnen aber er ist bis heute nicht gekommen. Ich habe schon gedruckte Strafanzeige! Sie hat mir daraufhin einen Beleg geschickt Hermes Versand ist verschickt worden. Als ich bei Hermes angerufen habe ist dieser Titel aber nicht eingegangen. Ich möchte ja keinen rechtstreit haben aber letztendlich möchte das Produkt was ich gekauft habe gerne entgegennehmen Punkt ab wann ist das Produkt was ich gekauft habe in meinen Besitz übergegangen? Eigentlich schon dann wenn ich bezahlt habe richtig? Kann ich sie denn anzeigen wegen Diebstahls? Es handelt sich hier um ein Samsung Galaxy s20 ultra 5g der wiederbeschaffungswert bei dem Gerät liegt bei 1300 € es wurde an mich verkauft weil sie eine vertragsverlängerung macht hat aber das Handy nicht braucht original verschlossen ich habe auch die gerätenummer von dem handy was kann ich tun brauche ich einen Anwalt und was kostet mich der Spaß oder ist es kostenlos für mich weil sie die Kosten tragen muss?
Über eine Antwort wäre ich echt froh mit freundlichen Grüßen Klaus Römer
Es ist unklar, wie bei Facebook der Vertrag zustande kam und was genau vereinbart wurde, da dies keine standardisierte Verkaufsplattform ist. Wenn es von Privat gekauft wurde, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur über. Für Details müssten Sie eine konkrete Rechtsberatung (zB bei einer Verbraucherzentrale) in Anspruch nehmen. Von Strafanzeigen kommt das Geld nicht wieder.
Hallo!
Das Thema Vertragsschluss ist gerade mal wieder spannend im Zusammenhang mit den Stornierungen der Bestellungen der Playstation 5 Konsolen. Ein großer Versandhändler/Online Shop z.B. storniert Bestellungen, obwohl er zuvor eine Anzahlung fordert, bevor die Ware ausgeliefert wird. Zitat in der Original-Mail:
“Hallo Herr/Frau xyz,
vielen Dank, dass Sie bei FIRMA O bestellt haben. Wir benötigen vor Auslieferung dieser Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 150,00€.
Wichtige Zahlungshinweise:
Überweisen Sie die Anzahlung innerhalb der nächsten 10 Tage mit dem genauen Verwendungszweck xxxxxxxxxxxxxxx an: ….”
Die Aufforderung zur Anzahlung kann m.E. nur als Annahme des Vertrages verstanden werden. Gleichwohl storniert der Versandhändler/Online Shop am darauffolgenden Tag, als die Anzahlung bereits geleistet war, die Bestellung. Dieses ist für den Kunden jedoch nur im Kundenkonto ersichtlich! Eine schriftliche Stornierung per Post oder in Textform wurde durch den Händler bislang nicht verschickt… Telefonisch beruft sich der Händler darauf, dass bislang kein Vertrag zustande gekommen ist. Dem kann nicht gefolgt werden.
MfG
Ich habe auch einen Artikel bestellt, der nun nicht mehr geliefert werden soll.
Ich habe bestellt, eine Bestellbestätigung erhalten, zwei Tage später eine Zahlungsaufforderung, die immer noch als Bestellbestätigung betitelt wurde, wegen Vorkasse (Andere Zahlungsmöglichkeiten gab es nicht). Dann wurde mir der Zahlungseingang angezeigt. 4 Wochen nach Bestellung (Angegebene Lieferzeit bei Bestellung 3 Wochen) habe ich eine Mail erhalten, dass die Bestellung storniert wurde und der Artikel nicht mehr versendet werden kann. Auch hier heisst es in den AGB’s dass erst mit Versand ein Kaufvertrag zustande kommen soll.
Meine Frage ist, ob es diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung gibt, dass diese Klausel nicht anwendbar ist, bzw. dass ein Kaufvertrag mit Kaufpreiszahlungsaufforderung zustande gekommen ist auch wenn der Verkäufer sich auf etwas anderes beruft.
MFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in einem Online Shop bestellt und per PayPal auch sofort bezahlt. Ich habe darauf hin eine Bestellbestätigung bekommen. Ist durch die Annahme der Zahlung ein KV zustande gekommen und kann ich jetzt auf Lieferung bestehen?
Nach unserer Ansicht: Ja
Hallo,
ich habe einen shop per mail nach preisen für massgefertigte gefräste carbonteile gefragt. der mailverkehr war etwas schleppend aber der käufer hat mir den preis genannt. darauf habe ich gefragt ob eine zahlung per paypal sowie lieferung an eine packstation möchlich sei. diese fragen wurden nicht beantwortet und da der ganze ablauf schon schleppend war habe ich mich anderweitig orientiert . nun kam heute, 11 tage später die angefragten teile mit einer rechnung an.
daraufhin habe ich den verkäufer gemailt und mitgeteilt das ich mich anderweitig orientiert habe da die fragen nicht beantwortet wurden. der verkäufer meint das er die teile nicht gebrauchen kann und ich somit zahlen muss.
ist das richtig ?
Das lässt sich nicht ohne Kenntnis des genauen E-Mail-Verkehrs beatworten, hier zählt jedes Wort. Eine solche Prüfung im Einzelfall ist aber nicht in einem Blog-Kommentar möglich.
Hallo.
Ich habe bei einem Namhaften Elektronikhändler eine Grafikkarte zum Preis X als lagernd und sofort lieferbar bestellt und direkt über Paypal bezahlt. Leider war dem nicht so, die Ware war nicht mehr lagernd. In der Bestellbestätigung des Händlers steht der Hinweis, dass diese noch keine Vertragsannahme darstellt.
Jetzt ist die Lage so, dass die Bestellung bereits über einen Monat zurückliegt und die Ware aktuell schwer bzw. kaum lieferbar ist. Andere Onlineshops jedoch führen diese Karte regelmäßig, jedoch zu weitaus höheren Preisen. Zudem wurde in meinem bestellshop der Preis inzwischen mehrere hundert Euro erhöht. Kann oder darf der Händler jetzt im Nachhinein die Bestellung noch stornieren, und was kann man machen, falls tatsächlich storniert werden sollte?
Stornieren kann der Händler nicht, er kommt allenfalls aus dem Vertrag, falls eine Selbsbelieferungsvorbehalt in AGB wirksam vereinbart wurde.
Spannendes Thema.
Kann der Verkäufer den Kaufvertrag für nichtig erklären oder als widerrufen betrachten, wenn bei der Lieferadresse ein Fehler unterlaufen ist und die bezahlte Ware daher nicht zugestellt werden konnte – dem Verkäufer aber am Tag der erfolglosen Zustellung die richtige Adresse des Käufers mitgeteilt wurde? Häufig wird in solchen Fällen der Kauf der Einfachheit automstisch rückabgewickelt, ich meine aber, dass zur Rückabwicklung ein schriftlicher Widerruf des Käufers, vielleicht auch ausgedrückt durch die aktive Rücksendung der Ware oder die aktive Annahmeverweigerung erforderlich wäre…
Widerrufen kann tatsächlich immer nur der Käufer, ein Rücktritt seitens des Verkäufers ist nur selten möglich
Sehr geehrter Herr Fröhlich,
ich habe einen Teppich online bestellt und nach Lieferung bezahlt. Der Betrag wurde zurück überwiesen, was ich nicht gesehen hatte. Ich habe das Geld nicht mehr. Muss ich die Ware dann zurück geben?
MfG U. Franzke
Ich habe über Amazon ein Angebot über 96 Batterien zum Preis von 31,01€ entdeckt. Da die Batterien sonst im Handel ca. 110€ kosten habe ich gleich 5 davon bestellt. Über Amazon wurde mir auch am nächsten Tag die Rechnung zum Download angeboten. Dort wurde der Kauf zu den günstigen Konditionen neben der Aufstellung der 5 x 96 Batterien zu 155,05€ wie folgt bestätigt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihrer Bestellung berechnen wir Ihnen folgenden Auftrag:
Ihre Zahlung ist bereits bei uns eingegangen – bitte nicht nochmal bezahlen.
Diese Rechnung ist Bestandteil Ihres Auftrags vom 05.11.2021.
Ihre Zahlung ist am 05.11.2021 bei uns eingegangen. Vielen Dank. Der Rechnungsmonat
entspricht dem Leistungsmonat.
Darauf wurde mir durch den Anbieter der Versand der Ware bestätigt. Allerdings kamen nur 80 anstatt der bestellten 480 Batterien an. Nach meiner Reklamation und Aufforderung zur Nachlieferung der fehlenden Batterien erhielt ich folgende Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren, hier liegt ein Angebotsfehler vor. Dafür entschuldigen wir uns. Wir bitten Sie die Batterien an uns zurück zu schicken. Nach Eingang bekommen Sie den Kaufpreis sowie die Portokosten erstattet. Für die Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns.
Mit freundlichem Gruß
Muss der Anbieter den Kaufvertrag unter den Bedingungen erfüllen, oder bin ich nun verpflichtet die Batterien zurückzusenden?
Ich habe bei einem führenden Onlinehändler Ware bestellt, diese wurde mir durch einen Systemfehler so angezeigt, dass ich 0€ zu entrichten hätte, da dies alles mit Guthaben gedeckt sei. In der Bestellbestätigung wurde dies ebenfalls bestätigt. Die Waren wurde versandt, aber besagter Onlineshop hat dennoch den eigentlichen Kaufpreis der Waren abgebucht. Nun ist meine Frage, gilt dadurch das es für mich nicht ersichtlich war, dass es sich um einen Fehler handelt, der “falsche” Preis von 0€, oder ist der Onlineshop im Recht?
Sehr geehrter Herr Fröhlisch,
ich habe gestern (4.10.) einen Vinylboden in einem Onlineshop zu einem sehr guten Preis bestellt. Da der Händler u.a. die Bezahlung per PayPal anbietet, habe ich diese Möglichkeit direkt nach der Bestellung in Anspruch genommen und den Boden bezahlt.
Heute (5.10.) habe ich eine Mail mit der Stornierung der Bestellung erhalten. Zudem wurde mir mitgeteilt, dass der gezahlte Betrag umgehend wieder gutgeschrieben würde. Als Begründung für die Stornierung gab der Händler an, das es sich bei der angebotenen Ware um einen Restposten gehandelt hätte, der parallel zu meiner Onlinebestellung im stationären Shop verkauft wurde. Der Boden könne aber noch als Kommission bestellt und mir zu Sonderkonditionen angeboten werden.
In seinem Onlineshop bietet der Händler den Boden weiterhin an, allerdings nun zu mehr als dem doppelten Preis.
Und den AGB des Händers steht:
PayPal, PayPal Express
Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Dort können Sie Ihre Zahlungsdaten angeben und die Zahlungsanweisung an PayPal bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf und mit dem Versand einer Auftragsbestätigung in einer separater E-Mail innerhalb von zwei Werktagen nehmen wir Ihr Angebot an.
Ist hier ein Kaufvertrag zustandekommen und kann ich auf die Lieferung des Bodens zum günstigen Preis bestehen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
MfG