bundestagAm 23. März fand im Deutschen Bundestag die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht statt.

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Von den 10 Sachverständigen, die am 23.03.2009 zur Anhörung in den Bundestag eingeladen wurden, befassten sich 3 auch mit der geplanten Neuordnung des Widerrufsrechts.

Carsten Föhlisch, Justitiar von Trusted Shops, der bereits hier im Blog die Shopbetreiber zu Feedback aufgerufen hatte, bewertete den Entwurf als “ganz überwiegend” gelungen. Die Aufhebung der unberechtigten Ungleichbehandlung von eBay-Händlern sei begrüßenswert. Indem eine Belehrung in Textform “unmittelbar nach Vertragsschluss” einer “Belehrung bei Vertragsschluss” gleichgestellt wird, können auch eBay-Händler zukünftig eine 14-tägige Widerrufsfrist, Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Dass Letzteres bei eBay durchaus möglich sei, entschied erst kürzlich das LG Düsseldorf.

Auch die Unangreifbarkeit der neuen Belehrungsmuster wurde ausdrücklich begrüßt, da das aktuelle Muster aber bislang noch nicht erfolgreich abgemahnt wurde, bestehe kein akuter Handlungsbedarf. Vor dem Hintergrund, dass noch drei wichtige Entscheidungen des EuGH (zu Hinsendekosten; zu Wertersatz für gezogene Nutzungen sowie zur Ausnahme “nicht zur Rücksendung geeignet” bzw. Wertersatz für Verbrauch) sowie eine Entscheidung über die Einführung des VRRL-E anstehen, wäre es sinnvoller, diese Entscheidungen abzuwarten. So kann verhindert werden, dass die neuen Regelungen bereits in absehbarer Zeit ungültig werden. Kritik übte RA Föhlisch u.a. an dem unnötigen Umfang der Informationspflichten und forderte hier Nachbesserungsbedarf, wie dies etwa in dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Verbraucherrechte vorgesehen ist. Außerdem kritisierte er die zur Zeit bestehende Regelung zur Kostentragung bei Rücksendung.  Die unangemessene Belastung des Händlers schaffe Fehlanreize, welche auch nicht missbräuchlich agierende Verbraucher durch höhere Endkundenpreise benachteilige.

Brigitte Kamphausen, sellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes und vorsitzende Richterin am LG Duisburg, begrüßte ebenfalls die mit der Überführung der Musterbelehrung in ein formelles Gesetz entstehende Rechtssicherheit  und die “inhaltlich angemessene” Regelung zur Widerrufsfrist bei Internetauktionen. Auch die Belehrungen selbst scheinen Frau Kamphausen vollständig und nicht mehr zu vereinfachen ohne Unvollständigkeit in Kauf zu nehmen. Hinsichtlich des Erlöschens des Widerrufsrechts wird allerdings angeregt, eine absolute Grenze aufzunehmen.

Manfred Westphal, der für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) Stellung nahm, unterstützte ebenfalls die rechtspolitischen Ziele im Wesentlichen, vor allem die Erhaltung des unbegrenzten Widerrufsrechtes bei fehlender oder irreführender Belehrung. Die Forderung des Bundesrates nach einer zeitlichen Begrenzung sei insofern zurecht nicht im Referentenentwurf enthalten. Hierbei bezieht Herr Westphal sich  primär auf Verbraucher, die auf sog. “Schrottimmobilien” hereinfallen. Ein befristetes Widerrufsrecht würde deren Rechte unangemessen schwächen.

Trotz verbleibender Kritik im Detail bewerten demnach alle Sachverständigen die Neuordnung des Widerrufsrechts als überwiegend gelungen. Vor allem in Hinblick auf die von der EU geplante Verbraucherrechtsrichtlinie scheint es jedoch ungewiss, wie lange die neuen Regelungen Bestand haben dürften, sollte die Richtlinie tatsächlich verabschiedet werden.

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