amazonDass bei eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat besteht, ist seit den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg überwiegende Rechtsprechung. Begründung für diese verlängerte Frist ist die erst nach Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung in Textform. Doch wie sieht die Rechtslagebei Verkäufen über den amazon-marketplace aus?

Das LG Stralsund hat entschieden, dass hier eine Frist von zwei Wochen gelte.

Das Landgericht Stralsund entschied mit Urteil v. 07.11.2008, Az: 7 O 310/07 über die Klage eines Händlers, der gegen einen anderen Händler eine Vertragsstrafe geltend machen wollte. Diesem Fall war eine Abmahnung vorausgegangen, weil der Beklagte in seinem zShop bei amazon eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einräumte.

Das sei falsch, meinte der Kläger und mahnte ab. Der Beklagte unterzeichnete daraufhin eine Unterlassungserklärung und verpflichtete sich damit, bei amazon keine Widerrufsfrist von zwei Wochen mehr einzuräumen.

Beklagter nutzte “falsche” Frist weiterhin

Der Beklagte nutzte allerdings weiterhin eine Widerrufsbelehrung, in der über eine Widerrufsfrist von 2 Wochen informierte. Der Kläger war nun der Meinung, er könne die in der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe geltend machen und klagte. Insgesamt wollte der Kläger 3.000 Euro Vertragsstrafe haben.

Unterlassungserklärung nicht relevant

Zunächst beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob der Anspruch aus der Unterlassungserklärung auf Vertragsstrafe uneingeschränkt gelte. Dies sei nicht der Fall, so das Gericht. Vielmehr sieht die Rechtslage so aus, dass ein Anspruch auf Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag dann nicht in Frage komme, wenn das Verhalten, welches unterlassen werden soll, tatsächlich nicht gegen das Gesetz verstößt.

“Ist eine Widerrufsbelehrung von 2wochen zutreffend, ist der Vertragsstrafenanspruch nicht verwirkt. Die Bindungswirkung des Unterlassungsvertragsstrafeversprechens entfällt, wenn dem Gläubiger der gesicherte Unterlassungsanspruch eindeutig nicht zusteht (BGH GRUR 1997, 382,386).”

Widerrufsbelehrung in Ordnung

Im nächsten Schritt bewertete das Gericht die verwendete Widerrufsfrist von zwei Wochen. Das Gericht sah diese Frist als ordnungsgemäß an, weil bei zShops bei amazon die Belehrung gerade nicht erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werde, sondern bereits vorher.

Das Gericht führt dazu aus, dass zwar die amazon-AGB etwas anderes regeln würden, diese aber immer nur im Verhältnis zwischen dem Händler und amazon gelten und den Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Händler nicht regeln könnten.

Eigene Regelung zum Vertragsschluss

Der Beklagte hatte in seinem Online-Auftritt allerdings geschrieben, dass mit der Bestellung noch kein Vertrag zustande komme, sondern erst, wenn die Bestellung mit gesonderter E-Mail angenommen werde. In der E-Mail zur Bestätigung der eingegangenen Bestellung war der Hinweis erneut erhalten, dass noch kein Vertrag zustande gekommen sei, sondern erst mit einer gesonderten Annahmeerklärung ein Vertrag geschlossen wird.

In dieser E-Mail war dann auch die Widerrufsbelehrung enthalten. Die Widerrufsfrist betrage daher nur zwei Wochen und nicht wie vom Kläger behauptet einen Monat. Damit ergebe sich bereits kein Anspruch auf Unterlassung des Klägers und somit auch nicht auf die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung, so das Gericht.

LG Berlin entschied bereits ähnlich

Schon im Jahr 2007 entschied das LG Berlin (Urteil v. 24.05.2007, Az: 16 O 149/07) in einem ähnlich gelagertem Fall, dass die Widerrufsfrist bei amazon lediglich zwei Wochen beträgt und nicht einen Monat, wie bei eBay.

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