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Steuertipps für Ebay-Verkäufer Teil 1

SteuernDer Ebay-Anbieter hat es nicht leicht. Er kann mit wenig Aufwand zwar einen Ebay-Shop eröffnen und anfangen zu verkaufen. Aber die steuerlichen Pflichten bedrücken ihn. Er ahnt: Es gibt vielleicht noch Pflichten, nur fehlt ihm die Zeit, es zu prüfen. Doch wer meint, er bleibe dabei in der virtuellen Welt des Internets anonym, hat weit gefehlt.

Im Gastbeitrag von steuerberaten.de erfahren Sie warum.

Das Finanzamt wertet systematisch Online-Auktionen aus, um Grundlagen für weitere Überprüfungen und Ermittlungen zu schaffen. Deshalb haben wir hier für Ebay-Anbieter ein paar wichtige Informationen zusammengestellt, damit zum klugen Verkauf sich auch eine vernünftige steuerliche Strategie gesellt.

Das Finanzamt prüft auch Internetseiten

Ebay-Verkäufer sollten bedenken, dass dem Finanzamt eine Software zur Verfügung steht, mit der Auktionen über Waren, Handwerksleistungen, Umzüge usw. systematisch geprüft werden können. Von besonderem Interesse sind für die Behörde umfangreiche Verkaufsaktivitäten oder der Verkauf von wertvollen Gegenständen.

Sobald der Verkäufer sich in Ebay als Unternehmer angemeldet hat, stehen Fragen zur Umsatzsteuer und zur steuerlichen Erfassung sämtlicher Erlöse im Mittelpunkt. Ist der Verkäufer allerdings Privatverkäufer, wird geprüft, ob die Verkäufe nach Art und Umfang tatsächlich privater oder unternehmerischer Natur sind. Sollten die Ebay-Verkäufe als unternehmerische Aktivität gewertet werden, sind sie auch in den Steuererklärungen zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer anzugeben.

Wie kommt das Finanzamt an die Daten?

Gemäß § 93 AO können die Finanzämter ein Auskunftsersuchen an Auktions- und Handelshäuser im Internet richten, um Auskünfte über den jeweiligen Anbieter bzw. Nutzer zu erhalten. Unzulässig ist ein Auskunftsersuchen nur dann, wenn keine Anhaltspunkte für steuerlich erhebliche Tatbestände gegeben sind.

Somit sind Rasterfahndungen und Ermittlungen ins Blaue hinein nicht erlaubt. Doch um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, sind die Finanzbehörden gehalten, auch Auskunftsersuchen an Dritte – also an die beteiligen Auktions- oder Handelshäuser – zur Aufdeckung eines bislang unbekannten Steuerfalls zu richten.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die OFD Magdeburg hat geregelt, dass die Ämter bei Hinweisen auf Onlinehandel das Auktionshaus Ebay nach § 93 AO um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen sollen. Wer wiederholt oder regelmäßig Waren oder Dienstleistungen auf Internet-Plattformen anbietet, kann daher jederzeit Gegenstand eines solchen Ersuchens sein.

Das kann schneller passieren, als ein Online-Anbieter glaubt, denn die Behörden durchforsten mittels der speziell entwickelten Software XPider systematisch Verkaufsplattformen, prüfen Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen und gleichen diese Daten mit dem Handelsregister und internen Datenbanken ab.

Gewerblicher oder privater Verkauf?

Für viele private Online-Anbieter bei Ebay stellt sich Frage, ob ihre Aktivitäten aus Online-Verkäufen tatsächlich privater Natur sind. In diesem Fall wären die Verkäufe steuerlich nicht relevant. Allerdings sind wiederholte oder regelmäßige Verkäufe bei Internetauktionen als nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit zu werten. Wird dies häufig betrieben, handelt es sich um eine berufsmäßige Tätigkeit.

Sofern sie im eigenen Risiko mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, kann sie nicht mehr der privaten Sphäre zugeordnet werden. In diesem Fall liegen unternehmerischen Leistungen vor, die der Besteuerung zu unterwerfen sind. Folglich müssen die Verkäufe im Rahmen der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Nachweise über Einnahmen und Ausgaben sind genau zu führen.

Bei einem sehr umfangreichen Handel stellt sich auch die Frage nach der Buchführungspflicht. Der steuerrechtliche Gewerbebegriff ist zu unterscheiden vom wettbewerbs-rechtlichen. Die Gewerbeeigenschaft aus wettbewerbsrechtlicher Sicht setzt nämlich keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Das Finanzamt beobachtet von sich aus gezielt Auktionsgeschäfte, um Verstöße gegen steuerliche Vorschriften ahnden zu können. Im Rahmen der Auswertung solcher Beobachtungen kann die Behörde auf den einzelnen Steuerpflichtigen zugreifen.

Ausnahme “Liebhaberei”

Um nicht als gewerblicher Händler eingestuft zu werden, sollte geprüft werden, ob bei wiederholten Online-Verkäufen ggf. Liebhaberei anzunehmen ist. Steuerlich unbeachtlich bleiben Geschäfte nämlich, wenn sie vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft werden. Bei diesen Geschäften fallen im Regelfall Verluste an. Diese Tätigkeiten sind nicht nachhaltig und zielen nicht auf Einnahmeüberschüsse, deshalb werden sie der privaten Sphäre zugeordnet und es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor.

Im zweiten Beitrag erfahren Sie mehr über die verschiedenen Steuern, die beim Handel im Internet auf Sie zukommen können.

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