LG Düsseldorf: Rückgaberecht auch bei eBay möglich

ebaySchon mehrmals entschieden Gerichte über die Frage, ob auf der Internetplattform eBay statt dem Widerrufsrecht ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann. Bisher wurde dies immer verneint. Grund für diese Entscheidungen war der im Vergleich zum Online-Shop abweichende Vertragsschluss. Das Landgericht Düsseldorf hat nun allerdings entschieden, dass auch bei eBay das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht ersetzt werden kann.

Außerdem setzte das Gericht erneut einen Streitwert von lediglich 500 Euro fest.

Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.11.2008, Az: 38 O 61/08) hatte die Frage zu entscheiden, ob das Rückgaberecht auch auf einer Internethandelsplattform wie eBay eingeräumt werden kann. In dem Fall hatte eine Händlerin eine Abmahnung wegen der Verwendung einer Rückgabebelehrung ausgesprochen. Die Abgemahnte erhob hierauf Klage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Abmahnerin keinen Unterlassungsanspruch hat.

Klägerin gab bereits eine Erledigungserklärung ab

Besonders problematisch dabei war, dass die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund akzeptierte. Das LG Düsseldorf sah darin jedoch kein Problem, da es sich beim Akzeptieren einer Verfügung um eine freiwillige Maßnahme handele.

"Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich im Rahmen eines anderen Rechtsstreits zur Unterlassung der fraglichen Belehrungsklausel verpflichtet hat. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme, für die es verschiedene Gründe geben kann. Die materielle Rechtslage vor dem 5. August 2008 wird hiervon nicht beeinflusst.

Ohne die Erledigungserklärung wäre die Beklagte voraussichtlich unterlegen."

Abmahnung erfolgte zu Unrecht

Die konkrete, abgemahnte Formulierung der Belehrung war zwar dem Gericht nicht bekannt, im Kern ging es jedoch darum, ob auf einer Internethandelsplattform wie eBay überhaupt das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann.

"Diese Frage ist zu bejahen."

Das Gericht entschied, dass sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass auf ein Rückgaberecht vor Vertragsschluss in Textform hingewiesen werden müsse. Gemäß § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB muss als Voraussetzung für das Rückgaberecht dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in einem Verkaufsprospekt mitgeteilt werden. Das Landgericht sah die Angebotsseite der Klägerin als ein solches Verkaufsprospekt an.

Diese reiche dem Verbraucher aus, sich zeitlich ausreichend mit dem Rückgaberecht vertraut zu machen. Zudem erhält er die Belehrung in Textform spätestens bei Lieferung.

Rückgaberecht für Verbraucher einfacher

Das Gesetz sieht explizit einen zeitlichen Unterschied zwischen Kenntnisnahmemöglichkeit und Belehrung in Textform vor.

Außerdem entschied das Gericht, dass die Ausübung des Rückgaberechtes im Regelfall für den Verbraucher die einfachere Möglichkeit darstelle.

"Für den Verbraucher wird im Regelfall der Verfahren der Rückgabe als einfachere Möglichkeit der Rückabwicklung anzusehen sein. Gegenüber dem Widerrufsrecht insoweit verschärfte Bedingungen aufzustellen, erscheint nicht sachgerecht."

Die Abmahnung war somit unberechtigt. Die Abmahnerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.

500 Euro Streitwert sind genug

Bereits häufiger kürzte das OLG Düsseldorf Streitwerte bei erfolgten Abmahnungen drastisch. Dem folgt auch das Landgericht Düsseldorf und entschied, dass im entschiedenen Fall ein Streitwert von 500 Euro ausreichend ist. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz sei in Bezug auf das Verhältnis der Parteien gering.

Gericht widerspricht damit bisheriger Rechtsprechung

Die Landgerichte Berlin (Beschluss vom 7.5.2007, Az: 103 O 91/07) und Leipzig (Urteil vom 26.06.2008, Az: 03 HK O 1452/08)  beschäftigten sich schon früher mit der Frage, ob bei eBay das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberrecht ersetzt werden kann und verneinten dieses. Begründung war bei diesen Entscheidungen immer, dass es am Textformerfordernis beim Vertragsschluss fehle.

Händler sollten noch abwarten

Der Fall zeigt wieder einmal, dass das alte Sprichwort "3 Juristen, 5 Meinungen" zutrifft. Händler sollten sich noch nicht auf die Entscheidung des LG Düsseldorf verlassen. Durch den fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet, kann ein Abmahner vor das Landgericht ziehen, welches eine für ihn günstige Rechtsprechung hat. Er wird sich also kaum das LG Düsseldorf aussuchen. (mr)

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02.03.09