Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) beschäftigt bereits seit geraumer Zeit den stationären Handel genauso wie die Betreiber von Online-Shops. Der Gesetzgeber verfolgt mit der VerpackV den Zweck, überflüssige Verpackungen zu vermeiden und Umweltschutzgesichtspunkte zu berücksichtigten. Viele Gerüchte kursieren darüber, ob Abmahnungen "wegen der Verpackungsverordnung" möglich sind. Zudem gibt es relevante Gesetzesänderungen zum 1.1.2009.
Erfahren Sie im folgenden Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht, was Sie ab dem 1.1.2009 bei Verpackungen beachten müssen.
Onlineshopbetreiber haben sich bisher immer mit der Problematik zu beschäftigen, die sich aus § 6 Abs. 1 der VerpackV ergab.
Dort ist folgendes zurzeit noch folgendes geregelt:
„Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen.“
Aufgrund dieser Formulierung der VerpackV mussten Onlinehändler sich zum einen mit der Frage beschäftigen, in den Artikelbeschreibungen der Onlineshops auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Weiterhin mussten alle verwendeten Verpackungen vom Onlineshopbetreiber zurückgenommen werden oder in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Kunden eine Rückgabemöglichkeit vorhanden sein.
Die meisten Shopbetreiber haben diese rechtlich vorgegebene Notwendigkeit dadurch gelöst, dass Verpackungen verwendet wurden, die zum Beispiel mit dem „grünen Punkt“ versehen waren und somit der Rückgabe im dualen System Deutschland ermöglich wurde. Andere Anbieter schlossen sich weiteren vorhandenen Entsorgungssystemen an.
Gleichzeitig hatte sich auch der Bundesgerichtshof mit der VerpackV zu beschäftigen. In zwei Entscheidungen (BGH, Urteile vom 29. Juni 2006, AZ.: I ZR 172/03 und 171/03) legten die Richter des Bundesgerichtshofes dabei fest, dass § 6 VerpackV in der oben dargestellten Form bei Nichteinhaltung als Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu werten ist.
„Die in § 6 VerpackV geregelten Rücknahme- und Verwertungspflichten wirken sich jedoch deutlich auf das Verhalten der Hersteller und Vertreiber auf dem Absatzmarkt aus. Die Verpackungsverordnung hält Hersteller und Vertreiber dazu an, Verpackungen möglichst vollständig zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 VerpackV) oder - wenn sie als Selbstentsorger tätig werden - Vorkehrungen zu treffen, um einen Teil der Verkaufsverpackungen von den Kunden zurückzuerhalten.
Nachdem mit der Novelle der Verpackungsverordnung im Jahre 1998 ausdrücklich auch das Ziel der Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen dem dualen System und den Selbstentsorgern verfolgt wurde (vgl. BT-Drucks. 13/ 10943, S. 20), weist die Bestimmung zumindest im Verhältnis zum Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf.“
Die Rechtssprechung hatte zur Folge, dass keine Verkaufsverpackungen mehr in den Verkehr gebracht werden konnten, ohne dass der Hersteller und der Betreiber die Entsorgung gewährleisten konnten.
Nunmehr hat der Gesetzgeber eine weitere Änderung der VerpackV beschlossen, die in dieser Fassung zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt.
Im Rahmen der Geltung der neuen Verpackungsordnung sind folgende „Verpackungsarten“ betroffen:
Dabei ist zu beachten, dass unter Verkaufsverpackungen auch sämtliches Verpackungsmaterial, also z. B. Folien, Polster oder Chips betroffen sind.
Die wichtigste Neuregelung der VerpackV betrifft sämtliche Onlineshopbetreiber und Internethändler. Zukünftig, mithin zum 1. Januar 2009, müssen sich alle Händler, Hersteller oder Vertreiber von Waren mit dem verwendeten Verpackungsmaterial an einem oder mehreren der auf dem Markt tätigen dualen Systemen beteiligen.
Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass jede Verkaufsverpackung, die dem Endverbraucher im Rahmen des Handels und des Internethandels zugeschickt wird, auch vorher lizenziert worden ist.
Die Neuerung der VerpackV sieht in § 6 folgendes vor:
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (...)
Dem Onlineshopbetreiber bleibt insoweit zum einen die ungünstige und vor allem unwirtschaftliche Möglichkeit, eine Eigenrücknahme der Verpackungen vorzunehmen. Dieses wäre jedoch mit erheblichem logistischem Aufwand verbunden, sodass diese Möglichkeit für den kleinen und mittelgroßen Onlineshop genauso wenig in Betracht kommen dürfte, wie für die großen Versandhäuser.
Somit muss der Onlineshop-Betreiber dafür Sorge tragen, dass die von ihm verwendeten Verpackungen und Verpackungsmaterialien im Rahmen der Lieferkette zurückgenommen werden können. Die gesetzliche Neuregelung hat zur Folge, dass ein Teil der vorhandenen Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein muss.
Das kann zum einen auch der Hersteller der Verpackung sein. Zum anderen kann auch der Händler in Form des Zwischen- oder Großhändlers hier die Aufgabe der Lizenzierung übernehmen.
Je nach Größe des Onlineshops bleibt dem Betreiber nur die Möglichkeit, sich selbst bei einem der dualen Systeme lizenzieren zu lassen. Dies muss immer dann in Betracht kommen, wenn Waren in Verpackungen importiert werden, da diese Verpackungen im Allgemeinen nicht beim dualen System lizenziert sein dürften.
Hier bietet sich an, dass sich der Importeur an einem oder mehreren der dualen Systeme beteiligt und die Verpackungen lizenzieren lässt.
In vielen Fällen werden die Onlineshopbetreiber auch so genannte „Versandverpackungen“ verwenden. Auch diese Verpackungen sind selbstverständlich von der Neuregelung der VerpackV erfasst.
Hier bietet sich an, dass der Onlineshopbetreiber vom Lieferanten oder Hersteller dieser Serviceverpackung verlangt, dass dieser die Lizenzierung der Verpackungen anstatt des Händlers als eigene Pflicht übernimmt. Hier kann damit gerechnet werden, dass in absehbarer Zeit die entsprechenden Hersteller dieser Serviceverpackungen lizenzierte Verpackungen anbieten, sodass jeder Onlineshopbetreiber keinerlei Pflichten mehr zu erfüllen hat.
Wie oben bereits dargestellt, sind die Folgen einer Verwendung von nicht bei einem dualen System lizenzierten Verpackungen vielfältig.
Zum einen liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, da wie oben bereits dargestellt, ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Zum anderen stellen sowohl Verstöße gegen die Lizenzierungspflicht als auch die Abgabe nicht lizenzierte verkaufter Verpackungen an den Endverbraucher Ordnungswidrigkeiten dar, die mit zum Teil hohen Geldbußen geahndet werden könnten. Es ist davon auszugehen, dass sich sämtliche Händler, die Waren in Verpackungen verwenden, an einem Entsorgungssystem in Form des dualen Systems beteiligen müssen.
Dementsprechend müssen Onlineshop- Betreiber frühzeitig Maßnahmen ergreifen und sich bei den Zwischenhändlern, Großhändlern oder Herstellern erkundigen, ob die übersandten Verpackungen bei einem dualen System registriert sind.
Für selbst verwendete Umverpackungen/Serviceverpackungen sollte bereits früh abgeklärt werden, ob diese durch den Lieferanten selbst in Form einer Lizenzierung registriert werden, oder ob der Onlineshopbetreiber selbst die Registrierung bzw. die Anbindung an das duale System vornehmen muss.
Um sich jedoch vor unliebsamen Abmahnungen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren zu schützen, sollte der Onlineshopbetreiber von dem Hersteller der Verpackung einen entsprechende Nachweis der Lizenzierung anfordern.
Damit sich alle Onlineshopbetreiber nicht unliebsamen rechtlichen Auswirkungen zum 1. Januar 2009 auszusetzen haben, empfiehlt sich bereits jetzt die vollständige Prüfung der Neuregelung der VerpackV vorzunehmen.
Zur Person des Autors
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei volke2.0
http://www.volke2-0.de/
Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde. (cf)
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