1

OLG Schleswig: 10.000 € Streitwert bei fehlender Widerrufsbelehrung

AbmahnungskostenImmer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen ist der Streitwert bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Von der Höhe dieses Wertes hängen die Abmahnkosten ab. Das OLG Schleswig hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Widerrufsbelehrung bei telefonischem Vertrieb überhaupt nicht erfolgte. Das Gericht ist von einem nicht schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß ausgegangen und hat den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Lesen Sie mehr über die Begründung des OLG Schleswig zur Streitwertfestsetzung und weitere Gerichtsentscheidungen zu Abmahnkosten.

Im entschiedenen Fall (Beschluss v. 27.05.2008  – 6 W 9/08) wurde ein Autohändler auf Antrag eines Konkurrenten verurteilt, es zu unterlassen, Autokaufverträge fernmündlich zu schließen, ohne dabei die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgelegt. Hiergegen wendete sich der Antragssteller und verlangte die Erhöhung des Streitwerts auf 20.000 €, jedoch ohne Erfolg.

Streitwert von 10.000 € angemessen

Das OLG Schleswig hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Es fehle der Antragsstellerin an einem Rechtsschutzinteresse:

„Es wäre ein wirtschaftlicher Nachteil für die Antragstellerin, gegenüber ihren Verfahrensbevollmächtigten in weiterem Umfang für die entstandenen Gebühren in Anspruch genommen zu werden, wenn die Kosten bei der Antragsgegnerin nicht beigetrieben werden.“

Eine Ausnahme davon könnte nach Auffassung des OLG Schleswig nur für den Fall gemacht werden, dass die Partei aufgrund einer Honorarvereinbarung mit ihrem Rechtsanwalt eine Vergütung schuldet, die oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Sätze liegt. Dann könnte sie bei Festsetzung eines erhöhten Streitwerts einen größeren Anteil der von ihr geschuldeten Vergütungsanteil erstattet verlangen. Dafür waren aber vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Das Interesse der Verfügungsklägerin an der begehrten einstweiligen Verfügung sei mit der Streitwertbemessung in Höhe von 10.000,- EUR zutreffend berücksichtigt.

Regelstreitwert bei einfachen Fällen

Der Senat legt in der Entscheidung 10.000 € als sogenannten Regelstreitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren fest: 

„In ständiger Rechtsprechung nimmt der Senat bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten Regelstreitwerte an. In Verfahren der einstweiligen Verfügungen, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, beträgt der Regelstreitwert 10.000,- Euro (so auch OLG Koblenz Beschluss vom 13. Juni 2007 – 4 W 393/07).“

Kein schwerwiegender Wettbewerbsverstoß

Obwohl überhaupt keine Widerrufsbelehrung erfolgte, ging das Gericht von keinem schwerwiegenden Rechtsverstoß aus. Die Antragstellerin hatte einen Wettbewerbsverstoß hinsichtlich der Bewerbung eines Fahrzeugs im Wert von 7.990,- Euro beanstandet.

Die Unternehmensverhältnisse bei der Antragstellerin und bei der Antragsgegnerin geben zunächst keine Veranlassung, von einem schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß auszugehen. Ebenso stellt die Intensität des gerügten Wettbewerbsverstoßes keine besonders schwere Verletzung des Interessenbereichs der Antragstellerin dar.

Das Ausmaß, die Intensität, die Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen gebieten ebenfalls keine vom Regelstreitwert abweichende Schätzung, weil hier nur ein einmaliger Vorfall Anlass der erlassenen einstweiligen Verfügung darstellt und Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in einer Vielzahl weiterer Fälle gegen das Belehrungsgebot verstoßen hat oder verstoßen wird, nicht ersichtlich sind.“

Geringere Kosten im gerichtlichen Eilverfahren 

Weiterhin hat das OLG Schleswig klargestellt, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen der Streitwert im Allgemeinen unter dem des Hauptsacheverfahrens liege, weil das Interesse des Antragstellers an der Sicherung eines Anspruchs im Eilverfahren in der Regel nicht dem Befriedigungsinteresse im Hauptsacheverfahren entspreche.

Eine Ausnahme sei allein denkbar, wenn das Eilverfahren erkennbar zugleich das Verfahren in der Hauptsache entbehrlich macht und dadurch eine dem Wert des Hauptsacheverfahrens entsprechende Wertfestsetzung gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall sei hier aber zu verneinen. (cf)

Mehr zum Thema hier im Blog: