Bereits im Frühling dieses Jahres informierten wir hier im Blog über die Abmahnwelle des Vereins Online-Fair-Trade e.V. Abgemahnt wurden angeblich falsche Widerrufsbelehrungen bei Amazon und eBay. Fraglich war damals, ob der Verein überhaupt zum Abmahnen legitimiert ist und auch über die abgemahnten Verstöße lässt sich streiten. Nachdem es lange Zeit ruhig war, meldet sich der Verein nun zurück, und zwar mit Standardschreiben, aus denen die Abmahnlegitimation hervorgehen soll. Doch auch diese Schreiben sind sehr dubios.
Lesen Sie mehr über die neuen Aktivitäten des Vereins Online-Fair-Trade e.V.
Ursprünglich bezeichnete sich der Verein als Verbraucherschutz-Net e.V., bevor der Name im April 2008 zu Online-Fair-Trade e.V. geändert wurde, wie das Amtsgericht Pirna verlauten ließ. Daraufhin wurden systematisch und textbausteinartig zahlreiche Online-Händler auf dem Amazon Marketplace und bei eBay abgemahnt.
Die Händler sahen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, ihre Formulierungen zur Dauer der Widerrufsfrist seien rechtswidrig. Es wurde behauptet, die Einräumung eines 14tägigen Widerrufsrechts sei nur zulässig, wenn bereits VOR Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt worden sei, ansonsten müsse die Frist einen Monat betragen.
Allerdings heißt es in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB deutlich:
"Wird die Belehrung NACH Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat."
Die Widerrufsbelehrung kann also durchaus auch MIT Vertragsschluss mitgeteilt werden, ohne dass die Frist sich auf einen Monat verlängert. Bei dem Amazon Marketplace ist entscheidend, dass die Widerrufsbelehrung tatsächlich zusammen mit der Bestellannahme-eMail verschickt wird und auch gerichtlich wurde die Zweiwochenfrist auf dem Amazon Marketplace bestätigt.
Zahlreiche von den Abmahnungen betroffene Online-Händler zweifelten die Seriosität und Legitimation des Vereins an und tatsächlich gab es einigen Anlass zur Skepsis. So waren die vielfach verschickten Abmahnungsschreiben mit Fehlern und Ungenauigkeiten gespickt, es wurden bei unterschiedlichen Abmahnungen identische Aktenzeichen und Dokumentnummern verwendet und selbst der Vereinssitz wurde falsch angegeben.
Schwerer wogen allerdings die Zweifel an der Legitimation des Vereins. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG haben nur diejenigen Verbände die Berechtigung zum Abmahnen, deren Mitglieder in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit den konkurrierenden Unternehmen stehen. Dazu muss ein relevanter Teil der Verbandsangehörigen identische oder verwandte Waren oder Dienstleistungen vertreiben wie die konkurrierenden Mitbewerber.
Dem Verband müsste außerdem eine "erhebliche Zahl von Unternehmern" angehören, die diese Waren oder Dienstleistungen vertreiben, wobei sich diese Zahl nicht abstrakt oder generell festlegen lässt, sondern relativ zu den Marktverhältnissen steht.
In einem aktuellen Schreiben des Online-Fair-Trade e.V. vertretenden Rechtsanwalts gegenüber abgemahnten Online-Händlern wird die Zahl der Vereinsmitglieder nun auf 10 beziffert. Um wen es sich handelt und ob es sich hierbei auch wirklich um direkte Konkurrenten der abgemahnten Händler handelt, erfährt man nicht.
Der Verein Online-Fair-Trade e.V. hatte bereits im März einem Rechtsanwalt eine Generalvollmacht zur Vertretung des Vereins in allen rechtlichen Angelegenheiten ausgestellt, damals noch auf den Namen Verbraucherschutz-Net e.V. Der Bundesgerichtshof hatte in einem ähnlichen Fall bereits Mitte der 90er Jahre entschieden, das ein solches Vorgehen für die Planung gewinnbringender Abmahntätigkeiten sprechen kann (BGH, Urteil vom 26.05.1994 - I ZR 85/92).
Ein Verband, der bestimmte Ausnahmen für eine Auslagerung von Tätigkeiten für sich beanspruchen will, muss jeden Zweifel an einer missbräuchlichen Ausnutzung ausschließen, so seinerzeit der BGH.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) empfiehlt Betroffenen, die Aktivlegitimation von Online-Fair-Trade e.V. anzufordern und sich eine Vollmacht des Rechtsanwalts vorlegen zu lassen sowie eine Liste der betroffenen Vereinsmitglieder anzufordern. Außer der Generalvollmacht und der Behauptung, dem Verein würden 10 Mitglieder angehören, hat der Verein diese Nachweise bislang jedoch nicht erbracht. (cf)
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