Wann haben Sie sich eigentlich das letzte Mal Ihre Regelungen zum Vertragsschluss im Detail angesehen? In den Informationstexten und vor allem in Ihren E-Mail-Templates steckt jede Menge Fehlerpotential. Nutzen Sie doch einmal die folgende Liste, um einen Test zu vier häufigen Fehlern bei Verbrauchergeschäften zu durchlaufen.
Erfahren Sie hier, wie Sie bei Verträgen und E-Mails Fehler vermeiden können.
In den vorangegangenen Teilen dieser Serie haben wir bereits die Themen Anbieterkennzeichnung, rechtliche Fehler beim Versand von Kunden-Newslettern, Produktbeschreibungen und Preistransparenz, Lieferung und Zahlung, häufige Fehler beim Widerrufsrecht und 6 typische Fehler in Shop-AGB behandelt. Im heutigen, siebenten Beitrag dieser Serie wenden wir uns nun dem Thema Vertragsschluss und der E-Mail-Bestätigung zu. In diesem Zusammenhang haben wir einmal ausgewertet, was Shopbetreiber häufig falsch machen. Das Beste dabei: Wir geben Ihnen direkt die passenden Tipps, wie Sie diese Fußangeln umgehen können.
Hier sind vier typischen Fehler von Online-Shops bei der Gestaltung des Vertragsschlusses und in den entsprechenden E-Mail-Bestätigungen an den Käufer:
1. Fehler: Widersprüche zwischen Informationsseiten und E-Mails
Häufig sind Angaben zum Vertragsschluss in AGB oder auf Informationsseiten widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail. Ein Beispiel: Der Vertrag soll laut AGB erst mit Lieferung der Ware zustande kommen, aber in der E-Mail oder an sonstiger Stelle im Bestellablauf wird der Kunde bereits zur Zahlung per Vorkasse aufgefordert. Der Kunde kann die Zahlungsaufforderung nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont” nur so verstehen, dass er bereits zur Zahlung und Sie im Gegenzug zur Lieferung verpflichtet sind, womit ein Vertrag zustande gekommen ist.
Die Folge: Wurde die Widerrufsbelehrung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.
2. Fehler: Kein Hinweis und Speicherbarkeit des Vertragstextes
Der Hinweis auf die Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes wird oft als lästig und überflüssig betrachtet.
Die Folge: Bei Fehlen dieser Pflichtinformation verlängert sich jedoch die Widerrufsfrist auf sechs Monate. Daher sollten Sie mit einem entsprechenden Text über dieses Thema aufklären.
3. Fehler: Unvollständige Widerrufsbelehrung
Häufig ist in der Bestätigungs-E-Mail die Widerrufsbelehrung nicht oder nur unvollständig enthalten. Die Belehrung in Textform ist jedoch entscheidend für den Lauf der 14tägigen Widerrufsfrist.
Die Folge: Erhält der Kunde die Textform-Belehrung erst zusammen mit der Ware, verlängert sich die Frist mindestens auf 1 Monat, und die Widerrufsinformation im Shop (2 Wochen) ist falsch und abmahngefährdet. Sie sollten daher in Ihrem eigenen Interesse die Widerrufsbelehrung unbedingt vollständig in die erste E-Mail aufnehmen.
4. Fehler: AGB bis zur Lieferung nur per Link
Wenn Sie Ihre AGB dem Kunden nicht vollständig per E-Mail zuschicken, Schicken Sie die AGB in Papierform mit der Lieferung zu? Der alleinige Hinweis auf die AGB per Link ist nicht ausreichend, weil der Kunde diese gemäß § 312c Abs. 2 BGB spätestens bis zu Lieferung in „Textform” erhalten muss.
Die Folge: Die Widerrufsfrist verlängert sich auf mindestens sechs Monate.
Die Tipps sind auch als unser Gastbeitrag in der Internet World Business veröffentlicht worden. Sie sind ein Auszug aus dem Trusted Shops Praxishandbuch.
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Punkt 2. ist für mich nicht sehr Verständlich. Gibt es hierzu eine etwas ausführlichere Erklärung?
Die Pflicht zur Information “darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,” ergibt sich unmittelbar aus § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312e.html) i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV (http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/__3.html). Wird diese Pflicht nicht erfüllt, verlängert sich das Widerrufsrecht gem. § 312e Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html). Zudem können Konkurrenten den Rechtsverstoß abmahnen (nach der UGP-Richtlinie fällt auch die Möglichkeit weg, das Weglassen als Bagatellverstoß einzuordnen).
Sie sind aber nicht der erste, der nicht nachvollziehen kann, was genau mit dieser Informationspflicht gemeint ist, weil das Gesetz hier unseres Erachtens sehr realitätsfern formuliert. Der Punkt ist einer der häufigsten Fehler in unseren Prüfungen, bei ca. 85% der geprüften Shops fehlt dieser Hinweis zunächst.
Ausführliche Beispiele, wie ein solcher Informationstext aussehen kann, weitere Erläuterungen und die Rechtsvorschriften finden Sie im Trusted Shops Praxishandbuch.
Wie ist in diesem Zusammenhang der Beschluss vom LG Berlin aus dem März diesen Jahres Ihrer Meinung nach zu bewerten?
Siehe: http://www.it-recht-kanzlei.de/vertragsschluss-technische-Schritte-zahlung-lieferung-abmahnung.html
Man muss zwei Fragen unterscheiden:
1. Ist es wettbewerbswidrig, wenn die Informationspflichten nicht erfüllt werden, d.h. können Konkurrenten mit Erfolg abmahnen?
2. Verlängert sich durch das Weglassen der Informationen die Widerrufsfrist, d.h. können Kunden 6 Monate lang retournieren?
Der erwähnte LG-Beschluss aus Berlin beschäftigt sich ausschließlich mit der ersten Frage und verneint – erfreulicherweise – die wettbewerbsrechtliche Relevanz, da ein Bagatellverstoß (§ 3 UWG) vorliege. Genau diesen § 3 UWG wird es jedoch bald nicht mehr geben und die UGP-Richtlinie, nach der JEDER Verstoß gegen die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr als wettbewerbsrechtliche relevant git, gilt bereits spätestens seit 12.12.2007, weil seitdem die Umsetzungsfrist abgelaufen ist.
Die Antwort auf Frage 2 steht ganz klar in § 312e Abs. 3 BGB, hier hat auch das LG Berlin keinerlei Spielraum, die verlängerte Frist außer Kraft zu setzen. Insofern ist der verlinkte Artikel irreführend, weil das LG Berlin nicht entschieden hat, dass über die Pflichten nicht zu belehren sei, sondern nur, dass wenn nicht belehrt wird, dies nicht abgemahnt werden kann. Dass belehrt werden muss, steht ganz klar im Gesetz.