wettbewerbszentraleIm Fall einer berechtigten Abmahnung muss eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dies ist u.U. jedoch nicht nötig, wenn bereits gegenüber einem anderen Abmahner in gleicher Sache eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Findige Shops haben nun versucht, sich gegenüber der (kostengünstigen) Wettbewerbszentrale zur Unterlassung von Rechtsverstößen zu verpflichten, um teuren Abmahnungen durch Konkurrenten zu entgehen. Doch das LG Frankfurt a.M. und das LG Bielefeld entschieden nun, dass dieser Weg nicht möglich ist.

Lesen Sie, warum eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht ausreichen soll.

Im vom LG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall (Urteil v. 09.04.2008, 3/8 O 190/07) mahnte die Antragsstellerin den Antragsgegner am 23.11.2007 wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und unwirksamer AGB bei eBay-Verkäufen ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale 

Der Antragsgegner gab daraufhin am 03.12.2007 gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg die geforderte Unterlassungserklärung ab und teilte dies mit Schreiben vom gleichen Tag den Prozessbevollmächtigen der Antragsstellerin mit. Das Büro der Wettbewerbszentrale (WBZ) in Berlin bestätigte mit Schreiben vom 13.12.2007 den Eingang der Unterwerfungserklärung. Die Antragsstellerin hat eine Unterlassungsverfügung erwirkt, gegen diese möchte sich der Antragsgegner wehren.

Das LG Frankfurt a. M. hatte die Frage zu entschieden, ob die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der WBZ geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auch gegenüber der Antragstellerin entfallen zu lassen. Das Gericht hat diese Frage verneint.

Zwar entfalle die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln könne, sofern es bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handele, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend mache:

“Denn die von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgehende Wirkung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, kann nicht auf das Verhältnis zwischen Schuldner und dem Adressaten der Unterwerfungserklärung beschränkt bleiben, sondern erfasst grundsätzlich alle Verhältnisse zwischen Schuldner und seinem Gläubiger.“

Annahme der Unterwerfungserklärung erforderlich

Auch stehe dem Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt war, sondern nur der der Antragstellerin. Auch in einem solchen Fall könne der unaufgefordert dem Verband gegenüber abgebenden Unterwerfungserklärung die Drittwirkung zukommen, die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Abmahnenden zu beseitigten.

Die Verfolgung von Verstößen gegen die Unterwerfungserklärung durch die WBZ setze allerdings voraus, dass die Zentrale die Unterwerfungserklärung angenommen hat, weil die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe das Zustandekommen eines Unterwerfungsvertrages voraussetzt, so das LG Frankfurt a.M. Denn die einseitige Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer Vertragsstrafe begründe noch keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Dass die Zentrale die Unterwerfungserklärung des Antragsgegners angenommen hat, habe dieser weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Eine ausdrückliche Annahme liege nicht vor und dem Bestätigungsschreiben komme nicht die Bedeutung einer stillschweigenden Annahmeerklärung zu.

Schwächere Intensität der Überwachung 

Unabhängig davon sei aber die Drittwirkung der Unterlassungserklärung, so das Gericht, aus einem anderen Grund zu verneinen. Einen sachlichen Grund, die Unterwerfungserklärung nicht dem abmahnenden Gläubiger gegenüber abzugeben, sonder der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, habe der Antragsgegner nicht dargetan.:

„Allerdings ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Unterwerfungserklärung statt dem abmahnenden Gläubiger einem Verband gegenüber unaufgefordert abzugeben, erforderlich, wenn der Schuldner nur von einem Gläubiger abgemahnt wurde, um die Wiederholungsgefahr auch gegenüber dem abmahnenden Gläubiger entfallen zu lassen.

Denn der vom Antragsgegner eingeschlagene Weg, sich nicht gegenüber dem abmahnenden Gläubiger, sondern einem Verband gegenüber zu unterwerfen, ist mit einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der Einhaltung der Unterlassungserklärung verbunden.“

Angesichts der anerkannten Seriösität der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sei zwar nicht an deren Willen zu zweifeln, einmal erkannte Verstöße konsequent zu verfolgen. Aber das Interesse eines Wettbewerbers an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sei im Vergleich zum Interesse der Zentrale, Wettbewerbsverstöße von gewerblichen Verkäufern auf der Handelsplattform eBay zu verfolgen, höher einzustufen.

Außerdem würde eine solche vermehrte Praxis dazu führen, dass die Zentrale mit Unterwerfungserklärungen überschwemmt wird, so dass sie aus Personalgründen gar nicht mehr in der Lage sein werde, die Einhaltung der Vertragsstrafeversprechen ordnungsgemäß zu überwachen.

Kein berechtigtes Interesse erforderlich 

Ähnlich entschied auch das LG Bielefeld mit Beschluss v. 18.04.2008 (17 O 66/08). In diesem Fall machte ein Mitbewerber gegen einen eBay-Anbieter wegen unterlassener Angabe seiner Email-Adresse und Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung einen Unterlassungsanspruch geltend. Um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, hat auch dieser Händler sich gegenüber der Wettbewerbszentrale unterworfen.

Auch das LG Bielefeld sah dies nicht als Weg, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner zu vermeiden:

„Zwar ist das erkennende Gericht nicht der Meinung, dass eine Drittunterwerfung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Abgemahnte gerade an einer Drittunterwerfung ein berechtigtes Interesses hat, wie etwa das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.07.2003 (1 U 190/02) annimmt.”

Drittunterwerfungen seien – gleichgültig ob sie schon vor der Abmahnung durch einen Gläubiger abgegeben worden sind oder ob es zu ihnen erst auf die Abmahnung hin kommt – zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn aus ihnen der ernsthafte Wille des Verletzers hervorgeht, in Zukunft gleichartige Verstöße zu unterlassen.

“Zu prüfen ist insbesondere, ob die Wahl des Versprechensempfängers argwöhnen lässt, der Verletzer habe damit erreichen wollen, wegen weiterer Verstöße nicht wirklich belangt zu werden, denn in diesem Fall wären Zweifel an der Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens begründet.

Handelt es sich um einen Dritten, bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann, und außerdem sicher ist, dass er im Zuwiderhandlungsfall die Sanktion mit gebotener Schärfe einfordern wird, so werden Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens regelmäßig nicht zu erheben sein (OLG Hamburg NJW-RR 1995, 678; …).“

Wettbewerbszentrale verfolge Verstöße nicht im gleichen Maße 

Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner gegenüber der Wettbewerbszentrale unterworfen. Diese sei zwar im allgemeinen als ein über jeden Zweifel erhabener Dritter anzusehen, da zu erwarten sei, dass sie Verstöße mit dem gebotenen Einsatz verfolgt.

Für den hier vorliegenden Fall unzureichender Wiederrufsbelehrung im Internethandel über Ebay könne dies jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden. Hier komme es einerseits zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen, andererseits würden die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft, nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay- Anbieter.

Die Überprüfung und Beanstandung von Ebay-Angeboten liege daher regelmäßig in den Händen der Wettbewerber, nicht aber der Wettbewerbszentrale.

„Dem erkennenden Gericht ist bislang kein dem vorliegenden Verfügungsantrag vergleichbarer Antrag der Wettbewerbszentrale bekannt geworden. Es ist deshalb anzunehmen oder zumindest nicht auszuschließen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wie der streitgegenständlichen von der Wettbewerbszentrale nicht als vordringlich angesehen wird. Damit ist in dem vorliegenden besonderen Fall die Wiederholungsgefahr durch eine Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht ausgeräumt.“

Zweifelhafte Gerichtsentscheidungen 

Die Entscheidungen sind äußerst zweifelhaft. Nur weil es eine Vielzahl missbräuchlicher Massenabmahnungen durch Konkurrenten gibt, heißt dies nicht, dass die Wettbewerbszentrale, die als seriöser Verein nicht im massenhaften Umfang, sondern nur auf Beschwerden von Konkurrenten tätig wird, Verstöße nicht ernsthaft verfolgt.

Insbesondere zur rechtskonformen Gestaltung von Online-Shops und eBay-Angeboten führt die WBZ regelmäßig Seminare durch und hält Informationsschriften bereit. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Anbieter abgemahnt wurden und dann nachgefragt haben, wie Online-Angebote korrekt zu gestalten sind.

Es ist bedauerlich, dass die Gerichte abmahngeplagten Online-Händlern die Möglichkeit abschneiden, Abmahnkosten zu vermeiden und sich der Kontrolle einer seriösen Institution zu unterwerfen. Bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte diese Frage anders entscheiden. (cf)

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